Häufige Fragen zum Zeugnis

Verlangen Sie Ihr Zeugnis

Die verschiedenen Zeugnisse

Das Zeugnis selbst schreiben

Sie haben bei der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses. Wenn Sie es verlangen, muss es auch Angaben zu Ihren Leistungen und zur Führung (Verhaltensbeurteilung) enthalten (§ 630 BGB). Angaben hierüber im Zeugnis können Sie nur dann nicht verlangen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis nur so kurz bestanden hat, dass der Arbeitgeber beides nicht beurteilen kann. Dann muss bzw. kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nur ein einfaches Zeugnis erteilen.

Achten Sie auf Verfallfristen.

Sie haben zwar Anspruch auf ein Zeugnis, Ihr Arbeitgeber muss es Ihnen aber erst erteilen, wenn Sie es verlangen. Erhalten Sie beim Ausscheiden Ihr Zeugnis nicht automatisch, müssen Sie es einfordern. Achten Sie darauf, dass Sie ein qualifiziertes Zeugnis verlangen und warten Sie damit nicht zu lange. Sonst kann sich Ihr Arbeitgeber darauf berufen, er könne Sie und Ihre Leistungen nicht mehr beurteilen, weil zu viel Zeit vergangen ist.

 

Daneben müssen Sie eine ggf. im Arbeitsvertrag vereinbarte oder in einem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag enthaltene Verfallfrist (oft sind dies 3 Monate) beachten, sonst verlieren Sie Ihren Anspruch. Am besten verlangen Sie Ihr Zeugnis schriftlich. Wenn Verfallfristen gelten, sollten Sie Ihr Schreiben per Einschreiben/Rückschein übersenden. Nur dann können Sie später nachweisen, dass Sie die Frist gewahrt haben.

Klagen Sie.

Sie sollten zunächst Ihr Zeugnis nochmals, am besten direkt unter Einschaltung eines in Zeugnisfragen erfahrenen Fachanwalts für Arbeitsrecht, schriftlich verlangen. Bekommen Sie es dann immer noch nicht, müssen Sie vor dem Arbeitsgericht auf Zeugniserteilung klagen. Eine andere Wahl haben Sie kaum, denn wenn ein Zeugnis fehlt, haben Sie in einem Bewerbungsverfahren meist keine Chance zum Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden.

Es enthält neben den Angaben zu Ihrer Person Angaben zu Art und Dauer Ihrer Tätigkeit. Normalerweise wird es nur erteilt, wenn das Arbeitsverhältnis nur sehr kurz bestanden hat. In diesem Fall kann Ihr Arbeitgeber Ihre Leistung und Ihr Verhalten, manchmal spricht man hier auch von Führung, nicht beurteilen.

Im Gegensatz zum einfachen Zeugnis enthält ein qualifiziertes Zeugnis auch eine Leistungsbeurteilung und eine Beurteilung Ihres Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Dritten.

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Akzeptieren Sie möglichst kein einfaches Zeugnis anstelle eines qualifizierten.

Nein

 

Das sollten Sie möglichst nicht tun, es sei denn, Ihr Arbeitgeber müsste in einem qualifizierten Zeugnis schwere Verfehlungen Ihrerseits angeben. Dazu ist er grundsätzlich verpflichtet.

 

Legen Sie bei späteren Bewerbungen über ein längeres Arbeitsverhältnis nur ein einfaches Zeugnis vor, glaubt jeder einigermaßen erfahrene Leser sofort, dass es dort erhebliche Probleme gegeben hat. Deshalb sind Ihre Chancen mit einem einfachen statt einem qualifizierten Zeugnis zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen zu werden nicht groß.

 

Ein schlechtes qualifiziertes Zeugnis ist meist besser als nur ein einfaches

 

Auch wenn Sie mit einem schlechten Zeugnis rechnen müssen, ist es deshalb häufig besser, ein qualifiziertes Zeugnis zu verlangen. Dann können Sie später immer noch über Änderungswünsche verhandeln, sie über einen auf das Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt einfordern oder einen Zeugnisberichtigungsprozess führen. In einem Prozess wird ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht für Sie in der Regel eine Änderung des Zeugnisses in Ihrem Sinn erreichen.

 

Mit einem qualifizierten Zeugnis werden Sie eher zum Vorstellungsgespräch eingeladen

 

Ihre Chance mit einem schlechten qualifizierten Zeugnis zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden, ist in der Regel immer noch größer als wenn Sie nur ein einfaches Zeugnis für eine möglicherweise mehrjährige Beschäftigung vorweisen können. Mit einem qualifizierten Zeugnis verbessern Sie also zumindest Ihre Chance überhaupt zum Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden. Dort können Sie vielleicht den – nicht idealen – Inhalt Ihres Zeugnisses erklären und erhalten die Stelle.

Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben Sie nur, wenn es Ihrem beruflichen Fortkommen dient und wenn für die Erteilung ein besonderer Anlass besteht.

 

Beispiele:

 

  • wenn Sie sich anderweitig bewerben wollen
  • wenn Sie es für eine Fortbildungsmaßnahme brauchen
  • wenn Sie sich im Betrieb auf eine andere Stelle bewerben wollen
  • wenn Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt
  • bei größeren Änderungen Ihres Aufgabenbereichs, wie etwa nach einer Versetzung
  • beim Wechsel Ihres Vorgesetzten
  • bei erheblichen Veränderungen im Betrieb, wie einer Betriebsübernahme oder Insolvenz

Zwischen- und Endzeugnis sind sich sehr ähnlich.

Ein Zwischenzeugnisses unterscheidet sich nur geringfügig von einem Endzeugnis. Da das Arbeitsverhältnis weiter besteht, wird es in der Gegenwartsform (Präsens) geschrieben. Es enthält eine andere Schlussformel als ein Endzeugnis. Weil das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, entfällt die bei Endzeugnissen übliche Schluss- und Dankesformel. Stattdessen wird am Ende eines Zwischenzeugnisses meist lediglich mitgeteilt, warum es ausgestellt worden ist.

 

Ebenso wie das Endzeugnis, enthält ein Zwischenzeugnis eine komplette Beurteilung der Leistung und des Verhaltens.

Haben Sie ein gutes und nicht zu altes Zwischenzeugnis, muss Ihr Arbeitgeber gute Gründe haben, wenn er davon später im Endzeugnis zu Ihren Ungunsten abweichen will.

Beim Erstellen des Zeugnisses hat der Betriebsrat weder ein Mitsprache- noch ein Mitwirkungsrecht. Allerdings kann er vermitteln, wenn es zu Differenzen kommt.

Firmenbriefbogen und Überschrift 

 

Ihr Arbeitszeugnis muss grundsätzlich auf dem Firmenbriefbogen geschrieben sein. Im Adressfeld darf nichts stehen. Es muss mit der Überschrift (Zeugnis, Arbeitszeugnis, Dienstzeugnis, Zwischenzeugnis oder Ausbildungszeugnis) beginnen.


Unser Tipp:

Verlangen Sie ein neues Zeugnis, wenn die äußere Form nicht stimmt.

„Sauber und ordentlich“

 

Darüber hinaus darf es keine Beschädigungen Flecken, Verbesserungen oder Durchstreichungen enthalten. Es muss sauber und ordentlich in Maschinenschrift mit einer üblichen Schriftgröße geschrieben sein. Handschriftliche Eintragungen sind tabu, dabei könnte es sich um verbotene Geheimzeichen handeln.

 

Keine Hervorhebungen

 

Verboten sind außerdem Ausrufe- und Fragezeichen sowie Anführungszeichen. Ihr Zeugnis muss frei von Schreib- oder Grammatikfehlern sein.

 

Das Ende

 

Am Ende müssen Datum und Unterschrift stehen.

 

Verlangen Sie bei Fehlern ein neues Zeugnis

 

Enthält Ihr Zeugnis einen oder gar mehrere solcher Fehler oder weicht es von den erwähnten Vorgaben ab, sollten Sie ein neues Zeugnis verlangen.

Hierfür sind feste Regeln entstanden. Abweichungen davon verstehen erfahrene Leser regelmäßig als Abwertung oder „Warnung“. Ein Zeugnis ist üblicherweise so aufgebaut:

 

  • Überschrift (Bezeichnung der Zeugnisart: Zeugnis, Arbeits-, Dienst-, Zwischen- oder Ausbildungszeugnis)
  • Einleitung (Personalien, Tätigkeitsbezeichnung und Dauer der Beschäftigung)
  • knappe Angaben zum Arbeitgeber
  • Tätigkeitsbeschreibung (präzise Beschreibung der Aufgaben und Position des Mitarbeiters sowie seiner etwaigen besonderen Kompetenzen)
  • Leistungsbeurteilung (nicht im einfachen Zeugnis) (Fachkenntnisse, Arbeitsbereitschaft (das „Wollen“), Arbeitsbefähigung (das „Können“), Arbeitsweise, und Arbeitserfolg sowie eine zusammenfassende Beurteilung)
  • Verhaltensbeurteilung (nicht im einfachen Zeugnis) (Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und ggf. Dritten)
  • Schlussformel (Mitteilung des Beendigungszeitpunktes, sofern er nicht schon in der Einleitung erwähnt ist; Bedauerns- und Dankesformel sowie auf Wunsch des Mitarbeiters auch Angaben zum Beendigungsgrund)
  • Datum und Unterschrift

Angaben zu Erkrankungen gehören nicht ins Zeugnis

Angaben zu längeren Krankheitszeiten gehören nicht ins Zeugnis. Gleiches gilt für einmalige Vorfälle, die Ihr Arbeitsverhältnis nicht geprägt haben. Ihr Zeugnis soll nämlich Ihre Leistungen und Ihr Verhalten während Ihrer gesamten Beschäftigungszeit – oft ja über mehrere Jahre – bewerten.

 

Einzelne Vorfälle („Ausreißer“) spielen hierfür in der Regel keine Rolle. Angaben dazu gehören deshalb nicht ins Zeugnis, es sei denn es handelt sich um schwerwiegende Verfehlungen. Verschweigt Ihr bisheriger Arbeitgeber sie, kann er sich nämlich gegenüber einem späteren Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen.

Auch Privatangelegenheiten gehören nicht ins Zeugnis.

Weder ein Engagement im Betriebsrat noch Ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft gehören ins Zeugnis. Dort haben auch Angaben zur Parteizugehörigkeit oder zur Religionszugehörigkeit und zu Ehrenämtern nichts zu suchen, es sei denn Sie wollen das.

Ein bis zwei Seiten sind meist lang genug.

Selbst Zeugnisse über einfache Tätigkeiten und eine kurze Beschäftigungszeit sollten nicht kürzer als eine DIN-A4-Seite sein. Wenn Sie schon einige Jahre im Betrieb tätig gewesen sind, sollte Ihr Zeugnis eher zwei Seiten lang sein.

 

Je genauer und präziser ein Zeugnis ist, umso besser ist der Eindruck, den der Leser von Ihnen bekommt. In der Länge des Zeugnisses spiegelt sich in der Regel die Wertschätzung des Ausstellers wieder, es sei denn, es enthält übertrieben lange Ausführungen oder Angaben zu unwichtigen Punkten.

Lassen Sie sich nicht blenden.

Die Arbeitsgerichte verlangen vom Arbeitgeber, dass der Inhalt von Zeugnissen wahr ist und dass sie wohlwollend formuliert werden. Sie dürfen das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht erschweren. Diesen Widerspruch lösen Arbeitgeber regelmäßig dadurch, dass sie in Zeugnissen nur positive Begriffe und Formulierungen verwenden. Sie sind allerdings anders gemeint, als ihr Wortlaut erkennen lässt. Dabei hat sich eine spezielle Zeugnissprache herausgebildet, die oft nur „Eingeweihte“ verstehen.

Eine wohlwollende Formulierung steht „nur“ für ein „befriedigend“.

Durch die Verwendung von positiven Begriffen wird, wenn keine einschränkenden Zusätze verwendet werden, die Note „befriedigend“ vergeben. Durch das Hinzufügen von Angaben zur Zeit wie etwa „in jeder Hinsicht“, „stets“, „jederzeit“ oder „immer“, wird aus einem „befriedigend“ ein „gut“. Je mehr solcher „Verstärkungen“ in Ihrem Zeugnis enthalten sind, umso positiver ist deshalb der Eindruck. Umgekehrt machen eine seltene oder gar keine Verwendung dieser Formulierungen einen schlechten Eindruck, auch wenn Ihr Zeugnis noch so gut klingt.

 

Von einem „gut“ zu einem „sehr gut“ werden Noten in Zeugnissen in der Regel dadurch, dass zu einem solchen „zeitlichen“ Attribut noch eine weitere Verstärkung hinzukommt oder dass ein noch positiverer Begriff oder ein Superlativ verwendet wird.

„Passive“ Sprache und Relativierungen

 

Negativ wirkt die Verwendung einer „passiven“ Sprache („wurde von uns als … eingesetzt“ oder „Sie hatte die Betreuung der Kunden … zu erledigen“). Ähnlich wirken auch Einschränkungen von positiven Begriffen durch die Verwendung bspw. von „fast immer“, „teilweise“, „in etwa“, „im Großen und Ganzen“ oder „im Wesentlichen“. Das unterscheidet ein „befriedigend“ von einem „ausreichend“.

 

Doppelte Verneinungen

 

Abwertend wirken auch sog. doppelte Verneinungen (Beispiel: „Er erreichte nicht unerhebliche Vertriebserfolge.“) oder Formulierungen wie „ohne Vorbehalt“, „ohne Beanstandung“, „ohne Probleme“ oder „reibungslos“ etc..

 

Der Leser

 

Bei erfahrenen Lesern entsteht bei all diesen Formulierungen sofort der Eindruck, dass Sie deutlich schlechter waren, als die wohlwollenden Formulierungen im Zeugnis auszudrücken scheinen.

Der Arbeitgeber wählt seine Worte selbst.

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Wortwahl und zwar auch nicht bei der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Der Arbeitgeber kann das Zeugnis deshalb in eigenen Worten so formulieren, wie er es für richtig hält.

 

Nur wenn er dabei Fehler macht, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung des Zeugnisses verlangen. Der Arbeitgeber ist also in der Wahl seiner Worte grundsätzlich frei.

 

Dennoch verwenden Arbeitgeber, auch wenn sie sonst im Zeugnis frei formulieren, bei der sog. zusammenfassenden Leistungsbeurteilung und bei der Verhaltensbeurteilung fast immer die gängigen Textbausteine.

Hier gibt es „feste Noten“, die jeder kennt.

Dafür hat sich folgende „Notenskala“ herausgebildet:

 

Zeugnistext Note
„stets zu unserer vollen Zufriedenheit“
„zu unserer außerordentlichen Zufriedenheit“
sehr gut
„stets zu unserer vollen Zufriedenheit“
„zu unserer außerordentlichen Zufriedenheit“
gut
„zu unserer vollen Zufriedenheit“
„stets zu unserer Zufriedenheit“
befriedigend
„zu unserer Zufriedenheit“ ausreichend
„insgesamt zu unserer Zufriedenheit“ mangelhaft

Auch wenn oft Standartformulierungen verwendet werden, verlangen kann man dies nicht.

Hier werden oft folgende Formulierungen verwendet:

 

Zeugnistext Note
„Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten,
Arbeitskollegen und Kunden war stets vorbildlich.“
„Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets einwandfrei.“
sehr gut
„Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und
Kunden war vorbildlich.“
„Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und
Kunden war einwandfrei.“ 
gut
„Sein Verhalten gegenüber Arbeitskollegen, Vorgesetzten und Mitarbeitern war vorbildlich.“ (Reihenfolge!)
„Sein Verhalten gegenüber Kollegen, Vorgesetzten und Mitarbeitern war einwandfrei.“ (Reihenfolge!)
befriedigend
„Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen gab zu Beanstandungen keinen Anlass.“ (Auslassung!)
„Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten war einwandfrei“ (Auslassung!)
ausreichend

Zögern Sie nicht, wenn Ihnen Ihr Zeugnis nicht gefällt.

Wenn möglich, sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber

 

Oft sind Mängel in Zeugnissen nicht böse gemeint, denn viele kleine und mittlere Betriebe kennen die Einzelheiten der Zeugnissprache nicht. Manchmal geben Arbeitgeber sich beim Schreiben eines Zeugnisses auch einfach keine Mühe, weil es ihnen lästig ist. Wenn Sie mit Ihrem Zeugnis nicht zufrieden sind, sollten Sie deshalb zunächst das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und ihn um eine Änderung bitten. Am besten machen Sie Ihrem Arbeitgeber in diesem Gespräch auch gleich konkrete Änderungsvorschläge.

 

Schalten Sie einen guten Anwalt für Arbeitsrecht ein

 

Kommen Sie mit einem Gespräch nicht weiter oder versprechen Sie sich davon nichts, sollten Sie sich schriftlich an Ihren Arbeitgeber wenden. Das Schreiben können sie sich auch von einem in Zeugnisfragen erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht entwerfen lassen. Manchmal ist es besser das Schreiben dann selbst zu versenden, denn einige Arbeitgeber reagieren auf Anwaltsschreiben „allergisch“. Ein versierter Anwalt für Arbeitsrecht wir mit Ihnen auch besprechen, was für Sie sinnvoll ist.

 

Wenn nichts hilft, sollten Sie klagen

 

Hilft auch ein Schreiben nicht weiter, müssen Sie entscheiden, ob Sie vor dem Arbeitsgericht auf Zeugnisberichtigung klagen. Wenn Sie rechtschutzversichert sind, sollten Sie nicht zögern. Bei größeren Mängeln von Zeugnissen lohnt sich ein Prozess aber meist auch sonst.

 

Arbeitsgerichte verhalten sich nicht nur in Zeugnisprozessen Arbeitsnehmern gegenüber in der Regel wohlwollend und drängen vor allem die Arbeitgeber zum Nachgeben und zum Vergleich. Die Arbeitsgerichte wissen auch, dass der Zeugnisinhalt für den Arbeitgeber – anders als für den klagenden Arbeitnehmer – meist keine große Bedeutung hat. Deshalb lassen sich Arbeitgeber fast immer auf die zum Teil sehr weitgehenden Vorschläge der Arbeitsgerichte ein. Sie ersparen sich so den Fortgang des für sie häufig nur lästigen Prozesses und die dann oft notwendige Vernehmung ihrer Mitarbeiter als Zeugen.

 

Einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht gelingt es deshalb in Zeugnisprozessen meist schon im ersten Verhandlungstermin, dem Gütetermin, für seine Mandanten gute Vergleiche auszuhandeln. Der Inhalt solcher Vergleiche geht sogar immer wieder über das hinaus, was man mit einem Urteil erreichen könnte.

Einen Anspruch darauf haben Sie nicht

 

Auch wenn Arbeitgeber sich häufig am Ende des Zeugnisses bei ihren Arbeitnehmern bedanken und Ihnen alles Gute wünschen, haben Sie hierauf keinen gesetzlichen Anspruch. Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts hat niemand Anspruch darauf, dass sich jemand bei ihm bedankt und ihm alles Gute wünscht. Sie können Ihren Arbeitgeber deshalb nicht zwingen, eine der am Ende von Zeugnissen üblichen Dankesformeln zu verwenden.


Unser Tipp:

Lassen Sie sich nicht davon abschrecken, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf eine schöne Schlussformel haben.

Das ist aber nicht ganz so wichtig

 

Davon sollten Sie sich indessen nicht abschrecken lassen. Sie werden für Ihr Zeugnis oft eine oder eine bessere Schlussformel, als die von Ihrem Arbeitgeber verwendete, erreichen können, wenn Sie nur hartnäckig genug sind. Wenn Sie damit keinen Erfolg haben, sollten Sie – zumindest wenn Sie rechtsschutzversichert sind – eine Klage auf Zeugnisberichtigung erheben. Wenn Sie von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vertreten werden, enden solche Prozesse überwiegend schon in erster Instanz mit einem Vergleich. Oft wird ein Vergleich sogar schon im ersten Termin, dem Gütetermin, geschlossen. In solchen Vergleichen kommen Arbeitgeber Ihren ehemaligen Arbeitnehmern häufig sehr weit entgegen, um sich die Fortsetzung des für sie lästigen Prozesses zu ersparen.

 

Meist bekommen Sie trotzdem zumindest teilweise das, was Sie wollen

 

Als Arbeitnehmer können Sie sich, jedenfalls wenn Sie ein guter Anwalt für Arbeitsrecht vertritt, in einem Zeugnisberichtigungsprozess in aller Regel zumindest teilweise mit Ihren Vorstellungen durchsetzen. Das gilt sogar in den Fällen, in denen Sie rechtlich gar keinen Anspruch auf die von Ihnen verlangten Änderungen oder Ergänzungen Ihres Zeugnisses haben. Das hängt vor allem davon ab, wie geschickt Sie und Ihr Anwalt für Arbeitsrecht verhandeln.

Die Arbeitsgerichte gehen vom Durchschnittsfall und damit von der Note „befriedigend“ aus. Deshalb müssen Sie nachweisen, dass Ihre Leistungen bzw. Ihr Verhalten besser war als „befriedigend“ und die Noten „gut“ oder „sehr gut“ rechtfertigen. Umgekehrt muss Ihr Arbeitgeber beweisen, dass Ihre Leistungen oder Ihr Verhalten so schlecht waren, dass Sie nur ein „ausreichend“ oder eine noch schlechtere Note verdient haben.

 

Das gilt aber in erster Linie, wenn das Gericht ein Urteil fällen muss. Vor Gericht ist aber entscheidender wie geschickt Sie über einen Vergleich verhandeln. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht erreicht hier oft mehr, als Sie mit einem Urteil erzwingen könnten.

Ja, seien Sie nicht zu bescheiden

 

Scheuen Sie sich nicht, zumindest moderate Verbesserungen Ihrer Noten zu verlangen. Sie sollten dies unabhängig davon tun, ob Sie nachweisen können, dass Sie eine bessere Note verdient haben oder nicht. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihrem Wunsch nicht entspricht, sollten Sie – zumindest wenn Sie rechtsschutzversichert sind – auf Zeugnisberichtigung klagen.


Wichtig!

Zeugnisberichtigungsprozesse folgen eigenen Regeln.

Zeugnisprozesse sind für Arbeitgeber meist nur lästig

 

In der Regel empfinden nicht nur Arbeitsgerichte, sondern auch Arbeitgeber Zeugnisprozesse als lästig und überflüssig. Für Arbeitnehmer sind die verlangten Änderungen meist wichtig, wofür die Arbeitsgerichte fast immer Verständnis haben. Dagegen hat ein Streit um Zeugnisinhalte für Arbeitgeber überwiegend keine – zumindest keine einem Arbeitsrichter einleuchtende – Bedeutung. Deshalb haben Sie – wenn Sie ein guter Anwalt für Arbeitsrecht vertritt – gute Chancen, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen spätestens im Prozess und auf Drängen des Gerichts in einem Vergleich entgegenkommt.

 

Lassen Sie sich beraten

 

Ein einsichtiger Arbeitgeber tut dies meist schon vor einem Prozess, um sich diesen zu ersparen. Deshalb sollten Sie sich auch möglichst früh von einem guten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten und vertreten lassen.

Übertreiben Sie nicht zu sehr.

Arbeitgeber akzeptieren manchmal aus Entgegenkommen oder Bequemlichkeit das Angebot von Arbeitnehmern, ihr Zeugnis selbst zu schreiben. Das können auch Sie, wenn Sie unsere Anregungen beachten und eine Arbeitshilfe aus dem Internet verwenden. Am besten lassen Sie sich dabei in einer Kanzlei für Arbeitsrecht von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten und unterstützen.

Wer sein Zeugnis selbst schreibt, sollte sich nicht zu gut benoten und insbesondere starke Übertreibungen vermeiden. Wenig ist auch hier oft mehr. Ein erfahrener Leser spürt, wenn im Zeugnis zu sehr übertrieben wird.

 

Achten Sie lieber darauf, dass in der Tätigkeitsbeschreibung alle wichtigen Aufgaben und Funktionen sowie – ggf. – ihre Entwicklung im Unternehmen präzise und genau dargestellt werden. Bei der Tätigkeitsbeschreibung dürfen Sie nicht zurückhaltend formulieren, weil erfahrene Leser von Zeugnissen die wohlwollende Zeugnissprache gewöhnt sind. Sie verstehen zurückhaltende Formulierungen ganz anders als Sie selbst und werten solche Formulierungen als negative Beurteilung Ihrer Tätigkeit. Um Fehler zu vermeiden sollten Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Telefonische Rückfragen beim alten Arbeitgeber lassen sich nicht verhindern.

Nach dem Ende Ihres früheren Arbeitsverhältnisses sind solche telefonischen Nachfragen beim „alten“ Chef zulässig. Sie können ein solches Telefonat deshalb nicht verhindern. Problematisch ist, dass Sie in aller Regel gar nicht erfahren, dass es einen solchen Anruf gegeben hat.

 

Deshalb wissen sie auch nicht, was dabei besprochen worden ist. Da hilft es Ihnen auch wenig, dass Schadensersatzansprüche gegen Ihren „alten“ Arbeitgeber entstehen könnten, wenn er in einem solchen Telefonat über Sie zu weit gehende oder gar falsche Angaben gemacht oder Auskünfte erteilt hat.

Rat in Hamm und Umgebung

Dr. Eick & Partner

Schützenstraße 10

59071 Hamm


> Dr. Hubert Menken


Telefon:
02381 988448