Irrtümer beim Arbeitsvertrag

Ihr Privatleben geht keinen etwas an.

Das ist falsch. Der Arbeitgeber darf nur Fragen stellen, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz von Bedeutung sind. Deshalb müssen bspw. Fragen nach Vorstrafen nur (wahrheitsgemäß) beantwortet werden, wenn die Strafe noch im Bundeszentralregister eingetragen ist und wenn das zugrundeliegende Verhalten für die konkrete Arbeit von Bedeutung ist. Bei Kraftfahrern ist dies bspw. ein Führerscheinentzug.

Verlangen Sie etwas Schriftliches.

Das ist nicht richtig. Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich, mündlich, per Mail oder SMS und sogar stillschweigend geschlossen werden. Stillschweigend kommt ein Arbeitsvertrag z. B. dann zustande, wenn der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber mit seiner Arbeit beginnt.

 

Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag unterzeichnet, kann der Arbeitnehmer aufgrund des Nachweisgesetztes (NachwG) nach einem Monat verlangen, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegt, die Urkunde unterzeichnet und ihm gibt.

Das ist nur zum Teil richtig. Eine befristete Einstellung ist immer möglich, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Solche sachlichen Gründe können bspw. Krankheits-, Schwangerschafts- oder Erziehungsurlaubsvertretungen sein.

 

Auch ohne sachlichen Grund kann ein befristeter Vertrag geschlossen werden, wenn die letzte Beschäftigung des Arbeitnehmers über drei Jahre zurückliegt.

Das ist ein häufiger Irrtum. Eine Probezeit muss vereinbart werden, einen Automatismus gibt es nicht. Während der vereinbarten Probezeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB). Andere Konsequenzen hat die Vereinbarung einer Probezeit nicht.

Die Bedeutung der Probezeit wird oft überschätzt.

Das ist falsch, denn eine Probezeit hat keine Auswirkungen auf den Kündigungsschutz. Unabhängig davon, wie lang die Probezeit dauert, erlangen Arbeitnehmer in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Beschäftigten (ohne Auszubildende) ihren Kündigungsschutz erstmals nach sechs Monaten. Bis dahin kann der Arbeitgeber ohne Grund kündigen, wobei es auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung und nicht darauf ankommt, wann das Arbeitsverhältnis endet.

 

Einen früheren Kündigungsschutz kann ein Arbeitnehmer nur erlangen, wenn er mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass er den gesetzlichen Kündigungsschutz auch ohne Einhaltung der sechsmonatigen Wartefrist des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erhält.

Das ist ebenfalls falsch. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.

Auch wenn Sie krank sind, müssen Sie nicht zuhause bleiben.

Das muss der Erkrankte nicht. Er darf grundsätzlich alles tun, was seine Gesundung nicht gefährdet. Entscheidend ist die Diagnose und Einschätzung des behandelnden Arztes. Auch wenn Sie krank sind, können Sie folglich die Wohnung verlassen, wenn dies keinen negativen Einfluss auf den Heilungsverlauf haben kann. Das leuchtet auch ein, denn bspw. verheilt ein Arm- oder Beinbruch in der Regel unabhängig davon, ob Sie zuhause bleiben oder nicht.

 

Sie sollten dennoch vorsichtig sein. Viele Arbeitgeber und Kollegen haben nämlich wenig Verständnis, wenn Sie krank sind und trotzdem in der Öffentlichkeit (bspw. auf der Straße, beim Einkaufen, im Kino oder bei Freiern etc.) gesehen werden.

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Sie müssen Ihre Erkrankung Ihrem Arbeitgeber lediglich unverzüglich – etwa per Telefon oder soweit in Ihrem Betrieb üblich, per SMS, Mail etc. – mitteilen. Ein Krankenschein muss erst ab dem vierten Tag vorgelegt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn bspw. Ihr Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung etwas anderes regeln. Zudem kann Ihr Arbeitgeber schon am ersten Fehltag eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit verlangen.

Überstunden lösen oft Konflikte aus.

Auch das ist nur zum Teil richtig, denn viele Arbeitsverträge enthalten Regelungen, wonach zumindest eine bestimmte Anzahl von Überstunden im Monat mit dem Gehalt abgegolten ist. Ein Anspruch auf die zusätzliche Zahlung von Überstundenzuschlägen besteht, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart oder im Tarifvertrag geregelt ist.

 

Viele dieser sog. Abgeltungsklauseln in Arbeitsverträgen zu Überstunden sind unwirksam. Das gilt vor allem für solche, die festlegen, dass sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Wirksam vereinbart werden kann dies nur mit leitenden Mitarbeitern, die eine Vergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.

Das darf er nicht. Der Urlaub soll einvernehmlich unter Berücksichtigung der Interessen sowohl des Betriebs als auch des Mitarbeiters festgelegt werden. Ebenso wenig wie Sie Ihren Urlaub einfach – ohne Genehmigung Ihres Arbeitnehmers – nehmen können, darf Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaub einseitig anordnen.

Zum Urlaub gibt es viele falsche Vorstellungen.

Das ist falsch. Der Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers und soll deshalb innerhalb des Urlaubsjahres (Kalenderjahres) genommen werden. Deshalb erlischt er grundsätzlich am 31.12. des Urlaubsjahres. Nur wenn besondere Übertragungsgründe vorliegen, geht der Resturlaub in das nächste Jahr über. Dann muss er bis zum 31. März genommen werden.

 

In vielen Betrieben hat sich allerdings eine den Arbeitgeber bindende Praxis, man spricht dann von einer betrieblichen Übung, entwickelt, wonach der Resturlaub bis zum 31. März des nächsten Jahres genommen werden kann. Sie können Ihren Resturlaub dann immer bis zum 31. März des Folgejahres nehmen, ohne dies vor dem Jahresende mit Ihrem Arbeitgeber klären zu müssen.

Auch bei einer Erkrankung im Urlaub haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nachgewiesene Krankheitstage gelten nicht als Urlaub und können später genommen werden. Der laufende Urlaub verlängert sich allerdings nicht, er endet am festgelegten Tag.

Nehmen Sie Ihren Urlaub
rechtzeitig.

Das ist falsch. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlbG) muss der Urlaub im Urlaubsjahr (Kalenderjahr) gewährt und genommen werden. Eine sog. Übertragung ins nächste Jahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies notwendig machen. In vielen Betrieben hat sich allerdings eingebürgert, man spricht dann von einer betrieblichen Übung, dass im Urlaubsjahr nicht verbrauchter Urlaub automatisch ins Folgejahr übertragen wird.

 

Auch bei einer Übertragung muss der Urlaub allerdings bis zum 31.03. des nächsten Jahres genommen werden. Spätestens dann verfällt er. Eine Ausgleichszahlung können Sie auch dann nicht verlangen.

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