Vor dem Arbeitsvertrag

Wichtig!

Im Bewerbungsverfahren haben Sie auch Rechte.

Schon in der Bewerbungsphase entstehen für beide Seiten Rechte und Pflichten, die Sie als Arbeitsuchender kennen sollten. Probleme bereiten vor allem das Fragerecht des potenziellen Arbeitgebers in Personalfragebögen oder Vorstellungsgesprächen, dessen Nachfragen bei früheren Arbeitgebern und die dem Bewerber durch seine Teilnahme am Vorstellungsgespräch entstehenden Kosten.

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Der Arbeitgeber muss nicht alles wissen.

Fragen, die Sie aus der Reserve locken sollen

 

Jeder Arbeitgeber will im Vorstellungsgespräch einen persönlichen Eindruck vom Bewerber gewinnen und sich dabei insbesondere ein Bild von dessen Persönlichkeit machen. Deshalb werden häufig oft unbequeme Fragen gestellt. Dabei soll in der Regel getestet werden, wie der Bewerber reagiert und was er antwortet. Deshalb sollten Sie sich auf Ihr Vorstellungsgespräch und insbesondere auf mögliche provozierende Fragen vorbereiten und einstellen. Dazu gehören u. a. Fragen, die rechtlich keine Bedeutung haben und mit denen der potenzielle Arbeitgeber Sie prüfen will.

 

Beispiele:

 

Warum bewerben Sie sich bei uns?

Warum sollen wir uns für Sie entscheiden?

Was sind Ihre Stärken und Schwächen?


Wichtig!

Die Fragen müssen einen Bezug zum Arbeitsplatz haben.

Zulässige Fragen zur Person etc.

 

Sie müssen aber nicht nur mit Fragen rechnen, mit denen Sie aus der Reserve gelockt werden sollen. Hinzu kommen auch noch Fragen zu Ihrer Person oder Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten.

 

Der Arbeitgeber darf dazu aber nur Fragen stellen, an deren Beantwortung er ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse hat, die Fragen müssen also für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein. Ansonsten gehen das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers und seine Privatsphäre vor. Zulässig sind daher nur Fragen, deren Beantwortung für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder für die auszuübende Tätigkeit von Bedeutung sind.

 

Erlaubt sind dabei Fragen aus folgenden Bereichen:

 

  • Ihrer Ausbildung
  • Ihren Zeugnissen und Prüfungsnoten
  • Ihrer fachlichen Qualifikation
  • Ihrem bisherigen beruflichen Werdegang
  • Ihren Sprachkenntnissen (soweit für die Tätigkeit erforderlich)
  • Ihrer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis
  • Ihrem aktuellen Gehalt (allerdings nur, wenn die Arbeitsplätze vergleichbar sind)
  • einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
  • Lohn- oder Gehaltspfändungen
  • bestimmten Vorstrafen (aber nur, wenn sie für die auszuübende Tätigkeit von Bedeutung sind. Beispiele:
    • Vorstrafen wegen Vermögensdelikten bei Kassiererinnen oder Kassierern
    • Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten bei Fahrern
    • Vorstrafen müssen dann nicht (mehr) angegeben werden, wenn sie im Bundeszentralregister gelöscht worden sind.)
  • Ihren Krankheiten (aber nur, wenn davon Ihre Einsatzfähigkeit auf dem angebotenen Arbeitsplatz abhängt)
  • einer HIV-Infektion (nur, wenn Sie im Fall einer HIV-Infektion nicht arbeiten dürften. Beispiele: Arzt, Pfleger, Krankenschwester)
  • einer AIDS-Erkrankung


Wichtig!

Manchmal dürfen Sie auch lügen.

Unzulässige Fragen

 

Der Arbeitgeber darf weder im Vorstellungsgespräch noch im Personalfragebogen, Fragen zu Ihrer Person stellen, deren Beantwortung keine Bedeutung für den zu besetzenden Arbeitsplatz hat. Solche Fragen brauchen Sie deshalb nicht zu beantworten. Normalerweise hilft Ihnen das aber nichts, denn dann merkt Ihr Gesprächspartner sofort, dass er ins Schwarze getroffen hat. Ebenso wenig wird Ihnen der Hinweis helfen, darauf antworte ich jetzt nicht.


Wichtig!

Ihr Privatleben ist tabu.

Ihre politische Einstellung ist Ihre Sache.

Im Vorstellungsgespräch aber auch in einem Personalfragebogen sind Fragen zu folgenden Punkten unzulässig:

 

  • Kinderwunsch
  • Schwangerschaft (anders ist dies, wenn eine Schwangerschaft dem Einsatz auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz entgegenstehen würde. Beispiel: Zur Arbeit gehört schweres Heben.)
  • einer geplanten Heirat (es sei denn, Arbeitgeberin ist die „Kirche“ oder einer ihrer Betriebe oder Einrichtungen)
  • Schwerbehinderung (es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte, dass die Behinderung die am angebotenen Arbeitsplatz geforderte Arbeitsleistung dauerhaft nicht erbracht werden kann)
  • allgemein nach Vorstrafen (zulässig ist aber die Frage nach bestimmten Vorstrafen, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz von Bedeutung sind)
  • Ihrem aktuellen Gehalt (allerdings nur, wenn die Arbeitsplätze nicht vergleichbar sind s. o.)
  • Gewerkschaftszugehörigkeit (es sei denn, eine Gewerkschaft oder ein Arbeitgeberverband stellen ein)
  • Parteizugehörigkeit (es sei denn, es handelt sich um eine Tätigkeit bei einer Partei oder einer ihrer Institutionen)
  • Religionszugehörigkeit (es sei denn, Arbeitgeberin ist die „Kirche“ oder einer ihrer Betriebe oder Einrichtungen)


Wichtig!

Überlegen Sie, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung brauchen.

Hier dürfen Sie lügen

 

Weil man Sie im Vorstellungsgespräch mit einer unzulässigen Frage in eine Zwickmühle bringt, der Sie mit einem redlichen Verhalten nicht entgehen können, dürfen Sie hier ausnahmsweise lügen. Da eine knappe Antwort mit ja oder nein meist verdächtig ist, dürfen Sie Ihre Lüge sogar mit einfachen Sätzen ausschmücken. Wenn der Arbeitgeber nach Ihrer Einstellung erkennt, dass Sie gelogen haben, darf er daraus keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen ziehen. Manche Arbeitgeber werden Sie dann aber zu schikanieren versuchen. Dagegen können Sie sich wehren (auch gerichtlich). Falls Sie noch keine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie eine abschließen.

 

Nach einer Schwangerschaft oder einer Schwerbehinderung wird heute meistens gar nicht mehr gefragt. Schwerbehinderten oder Schwangeren, die die Frage wahrheitsgemäß bejahen und nicht eingestellt werden, stehen meist Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu.


Wichtig!

Hier kann Sie eine Lüge den Job kosten.

Wenn Sie sonst nicht die Wahrheit sagen

 

Während der Bewerber bei unzulässigen Fragen lügen darf, muss bei er bei erlaubten Fragen wahrheitsgemäß antworten. Lügt er hier, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag später wegen arglistiger Täuschung anfechten, in der Regel wird er ihn auch fristlos kündigen. Mit seiner Anfechtung kann der Arbeitgeber ein Jahr warten und zwar ab dem Moment, in dem er von der Täuschung erfährt. Eine falsche Antwort im Einstellungsgespräch auf eine zulässige Frage kann Ihr Arbeitsverhältnis folglich noch sehr lange gefährden. Erfährt Ihr Arbeitgeber erst nach Jahren von Ihrer Täuschung, kann Ihnen die Anfechtung des Arbeitsvertrags und damit die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann drohen, wenn Sie sich bis dahin bewährt haben. Deshalb sind falsche Antworten im Vorstellungsgespräch oder in einem Personalfragebogen gefährlich.


Das dürfen Sie nicht verschweigen

 

Den Arbeitsvertrag anfechten oder fristlos kündigen kann Ihr Arbeitgeber aber auch, wenn Sie ihm beim Einstellungsgespräch wichtige Dinge verschwiegen haben. Das gilt selbst dann, wenn er danach gar nicht gefragt hat. Das betrifft Umstände, bei denen ein Arbeitgeber redlicherweise erwarten darf, dass der Bewerber sie ihm im Vorstellungsgespräch ungefragt offenbart.


Unser Tipp:

Verschweigen Sie nichts Wichtiges.

Tut er dies nicht, behandeln die Arbeitsgerichte dies wie eine Lüge. Wenn der Arbeitgeber davon nach der Einstellung erfährt, kann er den Arbeitsvertrag deshalb ebenfalls anfechten und in der Regel wird er zusätzlich auch noch fristlos kündigen. Das geschieht bspw., wenn der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit gar nicht ausüben kann (bspw. bei Berufskrankheiten wie etwa Allergien) oder wenn er die Tätigkeit beim vereinbarten Beginn nicht aufnehmen kann oder darf.

 

Beispiele:

 

Sie wissen, dass Sie am Einstellungstermin wegen einer Operation im Krankenhaus liegen werden.

Sie wissen bei Ihrer Einstellung als Kraftfahrer, dass bei Ihrem Arbeitsbeginn noch ein Fahrverbot bestehen wird.

Bitten Sie im Bewerbungsschreiben um Diskretion.

Nachfragen beim aktuellen Arbeitgeber sind nicht immer zulässig

 

Im Bewerbungsverfahren geht das Interesse oder besser die Neugier des potenziellen Arbeitgebers sehr oft über die Durchsicht der Bewerbungsunterlagen und den persönlichen Eindruck, den der Bewerber im Vorstellungsgespräch macht, hinaus. Immer wieder kommt es deshalb zu Nachfragen des potenziellen „neuen“ Arbeitgebers beim bisherigen Arbeitgeber. Ob sie zulässig sind, hängt davon ab, ob das „alte“ Arbeitsverhältnis noch besteht oder ob es bereits beendet ist.

 

Wenn Sie sich aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bewerben, darf Ihr künftiger Arbeitgeber nicht ohne Ihre Erlaubnis bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber nachfragen.

 

Anders ist dies indessen, wenn Sie sich aus einem gekündigten Arbeitsverhältnis bewerben oder wenn Sie bereits arbeitslos sind. Hier können Sie nichts gegen Nachfragen Ihres potenziellen Arbeitgebers bei Ihrem früheren Arbeitgeber machen. Ihr bisheriger Arbeitgeber darf solche Anfragen beantworten.


Unser Tipp:

Rechnen Sie mit einem Anruf beim alten Arbeitgeber

Nicht alle Fragen sind erlaubt

 

Allerdings sind bei Nachfragen eines potenziellen Arbeitgebers beim aktuellen oder bei früheren Arbeitgebern die gleichen Fragen unzulässig und tabu wie im Vorstellungsgespräch oder im Personalfragebogen. Erlaubt sind nur Fragen, die der potenzielle Arbeitgeber Ihnen selbst im Vorstellungsgespräch stellen dürfte oder die Angaben betreffen, die im Zeugnis enthalten sind.

 

Beispiele:

 

Art und Inhalt Ihrer Tätigkeiten am alten Arbeitsplatz

Ihre fachlichen Kenntnisse

Ihre Qualifikation

Ihr Verhalten

 

Weitergehende Auskünfte dürfen Ihr früherer und Ihr aktueller Arbeitgeber deshalb Dritten auch auf Nachfrage nicht erteilen.


Wichtig!

Von einem Anruf beim alten Arbeitgeber erfahren Sie meist nichts.

Problem: Sie erfahren davon meist nichts

 

In der Praxis sind diese Einschränkungen der Nachfragemöglichkeiten bei Ihren früheren Arbeitgebern allerdings nicht viel wert. Denn von solchen Nachfragen erfahren Sie in der Regel gar nichts. Ihr früherer Arbeitgeber müsste Sie über die Erteilung einer Auskunft informieren. Bei einer schriftlichen Nachfrage können Sie sogar verlangen, dass Sie eine Kopie seines Antwortschreibens erhalten. Von den üblichen Telefonaten erfahren Sie in der Regel aber nichts. Meist sind sich die beiden an dem Telefonat Beteiligten darüber (stillschweigend) einig, Sie nicht zu informieren. Deshalb sind Ihre Rechte wertlos.


Unser Tipp:

Vorsicht, Nachfragen bei Ihrem alten Arbeitgeber sind üblich.

Rechnen müssen Sie mit allem

 

Auch wenn darüber in der Öffentlichkeit nicht gesprochen wird, kommen solche Telefonate immer wieder vor. Jeder angerufene Arbeitgeber weiß, dass er bei der nächsten Personaleinstellung selbst gern mit dem früheren Arbeitgeber eines Bewerbers sprechen würde. Die Hemmschwelle bei einer telefonischen Nachfrage keine Auskunft zu geben, ist daher nicht hoch. Sie müssen deshalb immer davon ausgehen, dass Ihre Angaben im Vorstellungsgespräch in einem Telefonat mit Ihrem jetzigen oder einem Ihrer früheren Arbeitgeber überprüft werden.

Die Vorstellungskosten erhalten Sie auch ersetzt, wenn Sie den Job später ablehnen.

Müssen grundsätzlich erstattet werden

 

Wenn Sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, muss der potenzielle Arbeitgeber Ihnen alle Kosten ersetzen, die Ihnen durch Ihre Teilnahme an dem Gespräch entstehen. Verhindern kann er das nur, wenn er in Ihrer Einladung zum Vorstellungsgespräch die Erstattung von Vorstellungskosten ausdrücklich ablehnt. Ansonsten haben Sie Anspruch auf die Erstattung Ihrer Kosten und zwar unabhängig davon, ob später ein Arbeitsvertrag geschlossen wird oder nicht. Dabei kommt es auch nicht darauf an, woran Ihre Einstellung scheitert. Sie haben folglich selbst dann Anspruch auf die Erstattung Ihrer Kosten, wenn Sie die Ihnen angebotene Stelle ablehnen.

 

Erstattungsfähige Kosten

 

Zu den zu erstattenden Vorstellungskosten gehören neben den Kosten für die An- und Abreise auch etwaige Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Letztere werden regelmäßig gegen Vorlage der Originalbelege erstattet.


Unser Tipp:

Fahrtkosten werden erstattet.

Seien Sie maßvoll, das verbessert Ihre Chancen.

„Normale“ Fahrtkosten

 

Ähnlich wie dies heute bei Dienstreisen üblich ist, werden für die An- und Abreise mit einem Pkw die steuerlichen Kilometersätze (aktuell 0,30 €/km) gezahlt. Die Kosten der Anreise per Bahn oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden üblicherweise auf Nachweis erstattet. Ob die Kosten einer Bahnfahrt zweiter Klasse oder, was nur bei leitenden Mitarbeitern in Betracht kommen wird, erster Klasse erstattet werden, hängt von der zu besetzenden Stelle ab.

 

Flug und Übernachtung

 

Flugkosten werden in der Regel nur nach einer vorherigen Zusage übernommen. Hotelkosten nur, wenn der Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs eine Anreise am Vortag notwendig macht. Im Zweifel sollten Sie lieber vorher klären, ob Flug- und/oder Hotelkosten übernommen werden. Sie können einfach kurz per Mail nach der besten Anreisemöglichkeit fragen. An die Antwort sollten Sie sich dann allerdings auch halten.

 

„Übertreiben“ Sie nicht

 

Seien Sie bei der Höhe der Hotelkosten maßvoll. Andernfalls könnte der Eindruck entstehen, Sie seien verschwenderisch und Sie werden vielleicht deshalb nicht eingestellt.

Rat in Hamm und Umgebung

Dr. Eick & Partner

Schützenstraße 10

59071 Hamm


> Dr. Hubert Menken


Telefon:
02381 988448