Abmahnung, was tun?

Reagieren Sie nicht vorschnell.

Vermeiden Sie Gefühlsausbrüche

 

Lassen Sie sich auf keinen Fall beim Erhalt ihrer Abmahnung zu einer spontanen Äußerung hinreißen. Am besten vermeiden Sie jede spontane Reaktion. Auf eine Abmahnung müssen Sie nicht schnell reagieren. Wenn Sie gegen ihre Abmahnung vorgehen wollen, brauchen Sie nämlich keine Fristen einhalten. Überlegen Sie deshalb lieber in Ruhe zu Hause oder mit Ihrem Anwalt, was Sie tun können und wollen.


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Sagen Sie möglichst nichts zur Sache

 

Oft wird eine Abmahnung persönlich übergeben. Dabei sollten Sie soweit möglich jede Äußerung zu Ihrem angeblichen Fehler vermeiden, auch wenn Ihnen das oft schwer fallen wird. Das gilt insbesondere für sämtliche etwaigen Rechtfertigungs- und Erklärungsversuche. Ein Arbeitgeber oder Vorgesetzter, der sich zum Ausspruch einer Abmahnung entschlossen hat, lässt sich ungern sagen, dass dies falsch war. Im Übrigen lässt sich nur so vermeiden, dass Ihre Aussagen und Erklärungen falsch verstanden oder sogar bewusst falsch aufgenommen und später gegen Sie verwendet werden. Außerdem sind die Wut und der Ärger, die eine Abmahnung bei Ihnen auslösen kann, ein schlechter Ratgeber.

 

Versuchen Sie Zeit zu gewinnen

 

Werden Sie zu einer Stellungnahme oder gar zur Erklärung Ihres Verhaltens aufgefordert, sollten Sie am besten Zeit zu gewinnen versuchen.

 

Beispiel: „Ich bin so schockiert, ich kann dazu jetzt gar nichts sagen.“


Wichtig!

Es schadet nicht, den Erhalt einer Abmahnung durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Den Erhalt können sie bestätigen

 

Häufig wird von Ihnen bei Übergabe der schriftlichen Abmahnung verlangt, den Erhalt bspw. durch Ihre Unterschrift auf einer Kopie der Abmahnung zu bestätigen.

 

Beispiel: „erhalten am …“

 

Dagegen bestehen keine Bedenken. Schon um weitere Diskussionen und weiteren Ärger zu vermeiden, sollten Sie unterschreiben.


Wichtig!

Achten Sie darauf, dass Sie sich durch Ihre Unterschrift nicht mit dem Inhalt der Abmahnung einverstanden erklären, sondern nur deren Erhalt bestätigen.

Aber Vorsicht

 

Auf keinen Fall sollten Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigen, dass sich der Vorfall so ereignet hat, wie es in der Abmahnung steht. Manche Arbeitgeber versuchen den Abgemahnten ein solches Schriftstück „unter zu jubeln“. Keinesfalls sollten Sie später eine Erklärung unterschreiben, wonach Sie die Abmahnung akzeptieren.

 

Beispiel: „Ich akzeptiere die Abmahnung.“

 

Überstürzen Sie nichts

 

Es gibt keine Fristen, um gegen eine Abmahnung vorzugehen. Sagen Sie deshalb nichts übereilt und überlegen Sie vor einer schriftlichen Stellungnahme gut, was Sie schreiben. Sie haben dafür genug Zeit, auch um sich ggf. in einer Kanzlei für Arbeitsrecht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Er kann Ihnen eine Stellungnahme bzw. Gegendarstellung für die Personalakte entwerfen. Sie können sie dann selbst ausdrucken und unterschreiben. Dann merkt Ihr Arbeitgeber vielleicht nicht einmal, dass Sie vom Anwalt stammt.

Überlegen Sie, was genau passiert ist

 

Versuchen Sie sich – ggf. mit etwas Abstand und Ruhe – genau an das Geschehene zu erinnern. Überlegen Sie insbesondere, ob die anderen Beteiligten möglicherweise etwas missverstanden haben oder etwas anders wahrgenommen haben als Sie. Denken Sie darüber nach, ob und ggf. wer möglicherweise für den Arbeitgeber als (falscher?) Zeuge zur Verfügung stehen könnte und wer für Sie als Zeuge aussagen könnte (und auch würde?).


Unser Tipp:

Notieren Sie Ihre Erinnerungen zum Vorfall, damit Sie nichts vergessen.

Schreiben Sie alles auf

 

Sie sollten die eigenen Eindrücke und Erinnerungen möglichst bald aufschreiben, damit Sie sie bis zu einem etwaigen späteren Arbeitsgerichtsprozess nicht vergessen haben oder sich daran nicht mehr genau genug erinnern können. Am besten beginnen Sie mit den Aufzeichnungen schon, wenn Sie etwas zur Ruhe gekommen sind. Sie können sie ja später immer noch ergänzen. Das gilt für alle Umstände, die ihnen erst später wieder einfallen oder die Sie erst später erfahren, etwa von Kollegen.


Unser Tipp:

Schließen Sie ggf. eine Rechtsschutzversicherung ab.

Schließen Sie möglichst bald eine Rechtsschutzversicherung ab

 

Eine Abmahnung ist oft der erste Schritt zu weiterem Streit und zur Kündigung. Wenn Sie eine Abmahnung bekommen und (noch) nicht rechtsschutzversichert sind, sollten Sie deshalb sofort überlegen, ob Sie nicht besser schnell eine abschließen. Bedenken müssen Sie dabei auch, dass Rechtsschutzversicherungen in der Regel erst 3 Monate (manche auch erst 6 Monate) nach Ihrem Abschluss erstmals eintreten. Eine Rechtsschutzversicherung hat in der Vergangenheit den Abschluss von Verträgen angeboten, bei denen Sie die Frist auf 1 Monat verkürzt hat. Auch über solche Angebote sollten Sie sich ggf. informieren.

Diese Möglichkeiten haben Sie:

 

  • Sie können die Abmahnung ignorieren und einfach abwarten.
  • Sie können das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen, um die Sache
    wieder „einzurenken“.
  • War die Abmahnung berechtigt, sollten Sie überlegen, ob Sie sich „gesichtswahrend“
    entschuldigen.
  • Sie können den Betriebsrat um Vermittlung bitten.
  • In einer Gegendarstellung können Sie Ihre Sicht der Dinge schildern und Ihr Verhalten
    zu erklären versuchen.
  • Ist die Abmahnung unberechtigt oder weist sie formale Fehler auf, können Sie ggf.
    auf Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte klagen.

 

Welches Vorgehen am besten ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Es kommt immer auf Ihre besondere Situation an. Zuverlässig beurteilen und Sie gut beraten, kann nur ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht.


Unser Tipp:

Wer (noch) keinen Kündigungsschutz besitzt oder befristet eingestellt ist, sollte lieber nichts unternehmen.

Hier unternehmen Sie besser nichts

 

Ein Arbeitnehmer, der sich bspw. noch in der Probezeit befindet oder (noch) keinen Kündigungsschutz besitzt, sollte nichts tun und einfach „die Füße still halten“. Mit einem Gespräch kann er die Sache möglicherweise nur verschlimmern. Wenn der Arbeitgeber zu Recht abgemahnt hat, ist es hier aber fast immer sinnvoll, sich „gesichtswahrend“ zu entschuldigen.

 

Ähnliches gilt auch für befristet Beschäftigte. Wehren Sie sich gegen eine Abmahnung, müssen Sie befürchten, dass Ihr Vertrag schon deshalb nicht verlängert wird.

 

Lassen Sie sich beraten

 

In allen anderen Fällen, sollte man zunächst sorgfältig prüfen oder von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Erst dann sollten Sie entscheiden, wie Sie darauf reagieren.

Bei formalen Mängeln sollten Sie lieber nicht klagen

 

Ist die Abmahnung in Ihren Augen vielleicht berechtigt, sollten Sie nicht dagegen klagen. Das gilt selbst dann, wenn die Abmahnung offensichtliche Fehler aufweist, etwa wenn sie nicht richtig oder präzise genug formuliert ist oder wenn sie nicht alle von den Arbeitsgerichten verlangten Bestandteile enthält. Wenn Ihr Arbeitgeber zur Entfernung einer solchen Abmahnung aus der Personalakte verurteilt wird oder wenn er im Prozess seine(n) Fehler erkennt, kann er die Abmahnung problemlos wiederholen.


Wichtig!

Der Arbeitgeber kann die Abmahnung wiederholen.

Den gleichen Fehler macht Ihr Arbeitgeber nämlich nicht noch einmal

 

Dann wird er dieselben Fehler natürlich nicht noch einmal machen. Mit einer Klage können Sie Ihrem Arbeitgeber in diesen Fällen also sogar „helfen“, doch noch wirksam abzumahnen. Allein deshalb sollten Sie hier die Finger von einer Klage lassen.


Schreiben Sie deshalb bei formalen Mängeln lieber eine Gegendarstellung

 

Bei formalen Mängeln ist es meist besser eine Gegendarstellung für die Personalakte zu schreiben. Ihr Arbeitgeber muss sie zur Personalakte nehmen (§ 83 BetrVG). In Ihrer Gegendarstellung können Sie Ihre Sicht der Dinge schildern und versuchen, die gegen Sie erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Stellen Sie Ihr (Fehl-)Verhalten dabei in einem für Sie günstigen Licht dar. So können Sie versuchen, die Vorwürfe abzuschwächen oder zu relativieren.

 

Manchmal hilft es schon den eigenen Fehler zu erklären

 

Hilfreich kann auch eine Erläuterung sein, wie es zu dem Fehler gekommen ist. Machen Sie – wenn möglich – deutlich, dass es sich um einen einmaligen Fehler handelt. Wenn Sie einen kleinen Fehler gemacht haben, sollten Sie vielleicht erklären, wie es dazu gekommen ist. So können Sie bspw. einem falschen Eindruck über Ihre Arbeitsweise entgegenwirken. Das kann auch für künftige Gehaltsverhandlungen wichtig sein.

 

Eine Gegendarstellung kann auch bei formalen Fehlern der Abmahnung gut sein

 

Bei formalen Fehlern in einer – vielleicht nur möglicherweise – berechtigten Abmahnung müssen Sie nicht unbedingt eine Gegendarstellung schreiben. Die Abmahnung kann Ihnen eigentlich schon wegen der formalen Fehler nicht gefährlich werden. Allerdings können Sie nicht immer sicher sein, dass ein Arbeitsgericht die Abmahnung nicht später doch für wirksam hält.

 

Außerdem kann es der „Stimmung“ in einem späteren Kündigungsschutzprozess „schaden“, wenn Sie einer Abmahnung dort zum ersten Mal entgegentreten. Dann glaubt Ihnen das Gericht vielleicht nicht.

 

Eine zeitnahe Gegendarstellung kann später zu einer höheren Abfindung führen

 

Einen viel besseren Eindruck macht es, wenn Sie auf eine zeitnahe Gegendarstellung verweisen können und Sie dem Arbeitsgericht vorlegen. Das gilt natürlich besonders, wenn Sie darin bspw. Ihr Fehlverhalten überzeugend als das Ergebnis einer Verkettung unglücklicher Umstände, für die Sie (vielleicht?) nur zu einem kleinen Teil verantwortlich waren, dargestellt haben.


Wichtig!

Schreiben Sie eine Gegendarstellung, erhalten Sie deshalb vielleicht später eine höhere Abfindung.

Das Gericht weiß später nicht, was wirklich passiert ist

 

Das Gericht wird den Vorfall nicht aufklären, denn die Abmahnung entfaltet ja bereits aus formalen Gründen keine Wirkung. Wenn das Arbeitsgericht aber zur Beendigung des Kündigungsschutzprozesses eine Abfindung vorschlägt, wird es bei deren Höhe regelmäßig berücksichtigen, welchen Eindruck es von der Abmahnung hat. Das hängt aber ganz oft auch davon ab, ob Sie frühzeitig eine stichhaltige Gegendarstellung geschrieben haben oder nicht.

Vielleicht hilft schon ein klärendes Gespräch

 

Bei einer eindeutig unberechtigten Abmahnung sollten Sie überlegen, ob Sie die Sache im Gespräch klären wollen. Dabei kann die Teilnahme eines Betriebsrats helfen. Führt das nicht weiter, oder versprechen Sie sich davon nichts, können Sie auf Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte klagen.


Unser Tipp:

Klagen Sie nicht zu schnell, das kann der „Anfang vom Ende“ Ihres Arbeitsverhältnisses sein.

Eine Klage will gut überlegt sein

 

Ehe Sie klagen, sollten Sie gut überlegen, ob Sie sich nicht besser mit einer Gegendarstellung begnügen. Denn durch eine – zumal erfolgreiche – Klage wird Ihr Arbeitsverhältnis noch mehr belastet oder vielleicht endgültig zerrüttet. Das ist nicht unwahrscheinlich, denn kein Arbeitgeber lässt sich gern – noch dazu in einem Gerichtsurteil – bescheinigen, dass er etwas falsch gemacht hat. Eine Klage gegen eine eindeutig unberechtigte Abmahnung kann deshalb leicht endgültig „der Anfang vom Ende Ihres Arbeitsverhältnisses“ sein.

 

Sie müssen nicht klagen

 

Sie müssen nicht klagen. Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Sie nicht verpflichtet, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zu wehren. Deshalb können Sie – sofern es später zu einer Kündigung kommt – auch noch im folgenden Kündigungsschutzprozess geltend machen, die Abmahnung sei unwirksam oder zu Unrecht ausgesprochen worden und die Kündigung sei deshalb unwirksam. Rechtliche Nachteile müssen Sie dabei nicht befürchten. Allerdings sollten Sie nicht unterschätzen, dass ein Untätigbleiben späte, auch in einem Kündigungsschutzprozess beim Gericht, leicht den Eindruck erwecken kann, dass an der Abmahnung etwas „dran war“.

 

Eine Klage kann mit einem Risiko verbunden sein

 

Im Übrigen besteht bei einer Klage immer auch ein (Rest-)Risiko, den Prozess zu verlieren. Sie können sich nie sicher sein, was die vom Arbeitgeber benannten Zeugen und was Ihre Zeugen sagen werden. Zumindest werden die Zeugen unter einem erheblichen Druck stehen, denn Sie arbeiten ja weiter im Betrieb. Verlieren Sie den Prozess, steht im Urteil, dass Sie zu Recht abgemahnt worden sind.


Unser Tipp:

Formulieren Sie Ihre Gegendarstellung möglichst sachlich und ohne Emotionen.

Mitunter reicht schon eine Gegendarstellung

 

Eine unberechtigte Abmahnung sollten Sie deshalb zumindest mit einer Gegendarstellung „beantworten“. Sie sollte im Ton sachlich und am besten ohne viele Emotionen geschrieben werden. Sonst provozieren Sie u. U. weitere Reaktionen Ihres Arbeitgebers. Ihre Gegendarstellung sollte zudem nur Ausführungen zu Ihrem angeblichen Fehlverhalten enthalten. Passen Sie auf, dass Sie dem Arbeitgeber mit Ihrer Gegendarstellung keine Angriffsfläche bieten. Vermeiden Sie deshalb nach Möglichkeit Widersprüche in Ihrem Schreiben oder zwischen ihm und den Angaben anderer Personen. Schreiben Sie nichts, was Ihrem Arbeitgeber helfen könnte, solche Widersprüche zu konstruieren.

 

Formale Mängel sollten Sie in Ihrer Gegendarstellung besser gar nicht erwähnen

 

Formale Fehler, wie unklare Formulierungen bei der Darstellung Ihres angeblichen Fehlverhaltens oder das Fehlen eines oder mehrerer Bestandteile einer Abmahnung, sollten Sie in Ihrer Gegendarstellung auf gar keinen Fall erwähnen. Sonst wiederholt Ihr Arbeitgeber womöglich die Abmahnung, dann allerdings ohne Fehler. Falls Sie unsicher sind, können Sie sich beraten und Ihre Gegendarstellung auch von einem damit vertrauten Fachanwalt für Arbeitsrecht entwerfen lassen. Sie können Sie dann unter Ihrem eigenen Briefkopf zur Personalakte reichen, sodass Ihr Arbeitgeber gar nicht merkt, dass Sie sich anwaltlich haben beraten lassen.

 

Manchmal lohnt sich eine Klage nicht

 

Wie Sie sehen, ist es manchmal am klügsten, nicht gegen eine Abmahnung zu klagen.

 

Eine Klage ist aber immer dann sinnvoll, wenn Sie sich gegenüber dem Arbeitgeber „behaupten“ oder „wehren“ wollen oder sogar müssen. Sinnvoll ist sie natürlich auch, wenn Sie eine Trennung oder Kündigung provozieren wollen.

 

Häufig fragt das Gericht im Prozess um eine Abmahnung nämlich, ob es einen Vorschlag zur Trennung machen soll. Dann geht die Initiative zur Trennung nicht von Ihnen aus, so dass Ihr Arbeitgeber eher zur Zahlung einer hohen Abfindung bereit sein wird.

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> Dr. Hubert Menken


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