Mindestinhalt eines Arbeitsvertrags

Erfüllt Ihr Arbeitgeber seine Pflichten aus dem NachwG nicht, helfen die Arbeitsgerichte.

Für alle Arbeitsverhältnisse gilt das Nachweisgesetz (NachwG). Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen nach diesem Gesetz einen Monat nach dem Arbeitsbeginn ein von ihm unterzeichnetes Schreiben mit den wichtigsten Vertragsbedingungen aushändigen. Tut er dies nicht, helfen die Arbeitsgerichte bei späteren Problemen den Arbeitnehmern.

 

Sie muten den betroffenen Arbeitnehmern im bestehenden Arbeitsverhältnis keine Klage auf Erteilung des Nachweises zu. Stattdessen muss der Arbeitgeber Ihnen später die aufgrund des fehlenden schriftlichen Nachweises entstehenden Nachteile ersetzen. Bspw. muss er dem Arbeitnehmer Schadensersatz leisten, wenn dieser nichts von der Geltung eines Tarifvertrags gewusst und deshalb eine darin enthaltene Verfallfrist nicht eingehalten hat. Entsteht später Streit über den Inhalt des Arbeitsvertrags, verlangen viele Arbeitsgerichte in einem etwaig darum geführten Prozess vom Arbeitgeber, dass er eine von den Angaben des Arbeitnehmers abweichende mündliche Absprache nachweist.

Weniger darf ein Arbeitsvertrag nicht enthalten.

Weil das Gesetz in § 2 NachwG die wichtigsten Mindestbestandteile von Arbeitsverträgen aufzählt, können Sie dessen Inhalt als erste Checkliste dafür benutzen, ob in Ihrem Arbeitsvertrag alle wichtigen Fragen geregelt sind. Danach sollte er zumindest Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

 

  • Namen (oder vollständige Firmenbezeichnung) und Anschrift der Vertragsparteien,
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses (bei befristeten Arbeitsverträgen: Die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses)
  • den Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Ort tätig werden soll, einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
  • die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
  • die vereinbarte Arbeitszeit
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • die Kündigungsfristen
  • allgemeine Hinweise auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Begnügen Sie sich nicht mit Mindestangaben nach dem Nachweisgesetz.

Das Nachweisgesetz soll für Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Schutz schaffen. Da es für alle Arbeitsverhältnisse gilt, kann es die Besonderheiten einzelner Arbeitsverträge naturgemäß nicht berücksichtigen. Deshalb enthalten die meisten Arbeitsverträge mehr Angaben als das Nachweisgesetz verlangt. Oft enthalten sie über die gesetzlichen (Mindest-) Vorgaben hinaus Regelungen zu folgenden Fragen:

 

  • genaue Tätigkeitsbeschreibung
  • Probezeit
  • Verhalten bei Krankheit oder Arbeitsverhinderung
  • besondere Leistungen (Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld, Firmenwagen, betriebliche Altersversorgung etc.)
  • Verbot von Nebentätigkeiten
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Wettbewerbsverbot
  • Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

Rat in Hamm und Umgebung

Dr. Eick & Partner

Schützenstraße 10

59071 Hamm


> Dr. Hubert Menken


Telefon:
02381 988448