Verhalten nach einer Kündigung

Bewahren Sie einen kühlen Kopf.

Bewahren Sie einen kühlen Kopf

 

Nach einer Kündigung berichten viele Betroffene, sie hätten schon einige Zeit vorher gespürt, dass „etwas nicht stimmt“. Kündigungen kommen deshalb oft nicht völlig überraschend. Gleichwohl ist eine Kündigung für viele Betroffene verständlicherweise erstmals ein Schock. Dennoch sollten Sie versuchen, einen kühlen Kopf zu bewahren und – soweit möglich – jeden Gefühlsausbruch zu vermeiden. Am besten nehmen Sie die Kündigung einfach kommentarlos entgegen, auch wenn Ihnen das schwer fallen wird.

 

Am besten sagen Sie nichts dazu

 

Sie sollten dabei daran denken, dass Ihnen in einem späteren Kündigungsschutzprozess alles was Sie sagen, schaden kann. Sie müssen damit rechnen, dass Ihre in der ersten Verärgerung, Enttäuschung oder Wut gemachten Äußerungen von Ihrem Arbeitgeber falsch oder verdreht wiedergegeben werden. Wenn Arbeitgeber sich zu einer Kündigung entschlossen haben, versuchen manche von ihnen alles, um sich im folgenden Kündigungsschutzprozess durchzusetzen.

 

Die Zeit bis zum letzten Arbeitstag geht auch vorbei

 

Sie sollten sich bemühen, das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses so emotionslos und vernünftig wie möglich anzugehen. Vielleicht ist Ihr Arbeitgeber auch bereit, Sie unter Anrechnung Ihres Resturlaubs und etwaiger Überstunden von der Arbeit freizustellen. So lassen sich für beide Seiten weiterer Ärger und Differenzen vermeiden.

Es gibt Arbeitgeber, die später behaupten und dafür auch noch Zeugen aufbieten, dass die Kündigung sofort nach der Unterschrift übergeben oder per Boten überbracht worden ist. Meist lässt sich dies entweder gar nicht oder nur schlecht wiederlegen.

 

Weil Sie gegen eine Kündigung innerhalb von drei Wochen klagen müssen, ist es für Sie am sichersten, wenn Sie innerhalb von drei Wochen ab dem Datum der Kündigung klagen. So vermeiden Sie einen möglichen Streit um den Zugang Ihrer Kündigung und den Vorwurf dagegen zu spät geklagt zu haben. Ein guter Anwalt für Arbeitsrecht weiß das, wegen des Zeitdrucks sollten Sie ihn aber bald aufsuchen.

 

Unabhängig davon sollten Sie auf dem Briefumschlag notieren, wann Sie ihn erhalten haben. Sprechen Sie möglichst noch am gleichen Tag mit einem Familienmitglied oder Vertrauten und bitten ihn auf dem Briefumschlag mit Datum zu unterschreiben. Das beweist zwar später nicht, dass Sie den Brief nicht doch vorher bekommen haben, aber Ihr Vertrauter wird sich mit Hilfe des Datums bei seiner Unterschrift später wenigstens daran erinnern, wann genau Sie ihm vom Erhalt Ihrer Kündigung erzählt haben.

Am besten unterschreiben Sie nichts.

Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zusammen mit der Kündigung verschiedene Papiere zur Unterzeichnung vorlegen. Meist handelt es sich dabei um schriftliche Bestätigungen bspw. dazu, wieviel Urlaub Sie im laufenden Jahr bereits genommen haben, dass keine Überstunden offen sind und/oder dass keine Lohnrückstände bestehen. Sie sollten eine solche sog. Ausgleichsquittung auf keinen Fall sofort unterschreiben. Manche Arbeitgeber „verstecken“ darin nämlich die Erklärung, dass Sie nicht gegen die Kündigung klagen werden. Unterschreiben Sie, verlieren Sie Ihr Recht, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

 

Enthält das Ihnen vorgelegte Schreiben keine versteckten Fallen, wird Ihr Chef nichts dagegen haben, dass Sie das Schreiben mit nach Hause nehmen. Dort können Sie es dann in Ruhe lesen und ggf. unterschreiben. Lehnt Ihr Chef dies ab oder drängt er Sie gar, sofort zu unterschreiben, sollten Sie sie dies auf gar keinen Fall tun.

 

Unbedenklich ist es dagegen, wenn Sie lediglich den Erhalt des Kündigungsschreibens bestätigen sollen. Manche Arbeitgeber verwenden dazu eine Kopie des Kündigungsschreibens, das dann bspw. den Zusatz

 

„Erhalten am …“

 

enthält. Hier können Sie unbesorgt unterschreiben und sollten dies auch tun, um die Situation nicht unnötig aufzuheizen. Das erhöht Ihre Chance das Arbeitsverhältnis ohne zusätzlichen Ärger und Stress zu beenden.

Halten Sie durch.

Nach einer Kündigung, sollten Sie alles vermeiden, was bei Ihrem Arbeitgeber den Eindruck entstehen lassen könnte, dass Sie keinen Wert auf eine weitere Beschäftigung bei ihm legen. Ihr Arbeitgeber wird dann nämlich glauben, sie wollen ohnehin nicht mehr bei ihm arbeiten und Sie würden deshalb auch eine geringere Abfindung akzeptieren. Entsprechend hartnäckig wird er dann auch noch im Kündigungsschutzprozess versuchen, eine niedrige Abfindung auszuhandeln.

 

Ein typisches Beispiel für ein Verhalten, dass eine solche Reaktion des Arbeitgebers auslöst, ist der „gelbe Schein“. Nach einer Kündigung sollten Sie deshalb möglichst nicht sofort oder wenig später arbeitsunfähig erkranken, und das womöglich auch noch bis zur ersten Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. Dann machen Sie es auch einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht schwer, für Sie eine hohe Abfindung durch zu setzen.

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Die Kündigungsfrist soll Ihnen die Stellensuche ermöglichen.

Die allermeisten Kündigungsschutzprozesse enden mit einem Abfindungsvergleich, so dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung endet. Deshalb ist es in der Regel sinnvoll, sofort nach dem Erhalt einer Kündigung mit der Stellensuche zu beginnen und nicht erst den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abzuwarten. Zudem dient die Kündigungsfrist gerade dazu, Ihnen die Suche einer neuen Stelle zu ermöglichen. Deshalb muss Ihr Arbeitgeber Sie auch für Vorstellungsgespräche freistellen, zum Teil sogar unter Fortzahlung Ihres Lohns.

 

Für die Höhe Ihrer Abfindung spielt eine Stellensuche erfahrungsgemäß überhaupt keine Rolle. Die meisten Betroffenen haben bis zum Gütetermin, das ist die erste mündliche Verhandlung im Kündigungsschutzprozess, noch keine neue Stelle. Allerdings erleichtern Ihre Erfahrungen aus Ihren Bewerbungsbemühungen es Ihnen, sich für oder gegen den Abschluss eines Abfindungsvergleichs zu entscheiden. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann meist gemeinsam mit Ihnen Ihren Kündigungsschutzprozess erfolgreich führen und wird für Sie eine hohe Abfindung erreichen können. Er kann Ihnen aber die Entscheidung, ob Sie überhaupt eine Abfindung nehmen wollen oder ob Sie lieber an Ihrem Arbeitsplatz festhalten wollen, nicht abnehmen.

 

Bei Ihrer Entscheidung, sich bald zu bewerben, sollten Sie zudem bedenken, dass eine neue gute Stelle wichtiger ist, als eine möglicherweise etwas bessere Verhandlungsposition bei Gesprächen über die Höhe Ihrer Abfindung.

Überlegen Sie möglichst schon vor dem Gütetermin, was Sie wollen.

Von dieser Entscheidung, die Sie möglichst vor dem Gütetermin im Kündigungsschutzprozess treffen sollten, hängt die weitere Strategie ab, die Sie mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprechen sollten. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz behalten wollen, sollten Sie und Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sowohl in den Schriftsätzen als auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht jede Schärfe vermeiden und möglichst sachlich argumentieren. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht wird dies ohnehin tun. Er weiß, dass Gerichte sich meist nicht von scharfen Worten beeindrucken lassen.

 

Wenn Sie eine hohe Abfindung anstreben, ist es allerdings manchmal besser, einen schärferen Ton anzuschlagen und emotional zu agieren und Ihren Arbeitgeber u. U. so aus der Reserve zu locken. In der Regel wird Ihr Arbeitgeber dann gar nicht erst auf die Idee kommen, die Kündigung zurückzunehmen oder – ernsthaft – damit zu drohen. Ein versierter Anwalt für Arbeitsrecht weiß aber auch damit umzugehen.

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