Kündigung, was tun?

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Verlieren Sie keine Zeit.

Nach einer Kündigung sind Sie verpflichtet, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend und spätestens am Ende der Kündigungsfrist arbeitslos zu melden, sofern Sie dann noch keine neue Stelle haben. Wenn Sie sich erst nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeitslos melden, bekommen Sie Ihr Arbeitslosengeld nicht ab dem Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit, sondern erst ab der Arbeitslosmeldung.

 

Noch gravierendere Folgen hat es, wenn Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend melden. Das müssen Sie spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses unabhängig davon tun, weshalb Ihr Arbeitsverhältnis endet. Ist die Kündigungsfrist kürzer, müssen Sie sich schon binnen drei Tagen arbeitsuchend melden. Melden Sie sich zu spät, erhalten Sie eine einwöchige Sperre. Das bedeutet, Sie bekommen in der ersten Woche Ihrer Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld. Gleichzeitig verkürzt sich dessen Bezugsdauer um diese Woche.

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Jetzt wird es Zeit.

Wenn Sie schwanger oder schwerbehindert sind, können Sie sich auf Ihren besonderen Kündigungsschutz auch berufen, wenn Ihr Arbeitgeber davon bei seiner Kündigung noch nichts gewusst hat. Als Schwangere müssen Sie ihn dann binnen zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung informieren, als Schwerbehinderter haben Sie dafür drei Wochen Zeit. Halten Sie diese Fristen ein, ist die Kündigung unwirksam. Achten Sie darauf, dass Sie später nachweisen können, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Mitteilung rechtzeitig erhalten hat.

 

Wenn Sie ihn nach der Kündigung fristgerecht informiert haben, wird Ihr Arbeitgeber Ihnen wahrscheinlich unter Berücksichtigung des besonderen Kündigungsschutzes als Schwerbehinderter oder Schwangere erneut kündigen.

 

Unabhängig davon müssen Sie schon gegen die erste (unwirksame) Kündigung binnen drei Wochen klagen, sonst wird sie wirksam. Ein guter Anwalt für Arbeitsrecht wird Sie darauf schon im ersten Gespräch hinweisen.

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Ihr Betriebsrat hilft Ihnen.

Oft scheitert der Arbeitgeber schon an der Betriebsratsanhörung

 

Kündigungen scheitern immer wieder an einer falschen oder unvollständigen Betriebsratsanhörung. Sofern es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, sollten Sie ihn möglichst bald ansprechen. Bitten Sie ihn um Auskunft darüber, wie Ihr Arbeitgeber Ihre Kündigung ihm gegenüber begründet hat.

 

Ihr Betriebsrat weiß warum gekündigt wurde

 

Ihr Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung über deren Gründe informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Ihr Betriebsrat weiß deshalb, warum Ihr Arbeitgeber gekündigt hat. Kennt Ihr Anwalt für Arbeitsrecht diese Begründung, erleichtert ihm dies die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage schon im Vorfeld zu prüfen. Auch wenn Sie Ihren Arbeitsplatz nicht behalten wollen, ist das wichtig, weil die Höhe der Abfindung vor allem von den Erfolgsaussichten Ihrer Klage abhängt.

 

Seine Angaben helfen Ihnen Ihre Chancen zu erkennen

 

Die Auskünfte des Betriebsrats bilden eine gute Grundlage für diese Einschätzung, weil der Arbeitgeber sich in einem späteren Kündigungsschutzprozess zur Begründung seiner Kündigung nur auf das berufen kann, was er dem Betriebsrat vor der Kündigung mitgeteilt hat. Jedenfalls gilt das für alle Umstände, die Ihr Arbeitgeber bereits bei der Anhörung des Betriebsrats gekannt hat.

 

Hat er der Kündigung widersprochen?

 

Klären Sie bei Ihrem Gespräch mit dem Betriebsrat auch, ob er Ihrer Kündigung widersprochen hat. Arbeitgeber sind zwar verpflichtet, ihrem Kündigungsschreiben das Widerspruchsschreiben des Betriebsrats beizufügen, manche „vergessen“ es aber.


Unser Tipp:

Sprechen Sie mit dem Betriebsrat

Dann ist die Kündigung oft unwirksam

 

Ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats bringt Ihren Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess in die Defensive. Damit spricht nämlich aus Sicht des Gerichts schon der erste Anschein dafür, dass die Kündigung unwirksam ist. Das Arbeitsgericht wird dann in der Regel eine höhere Abfindung vorschlagen.

 

Sie können dann mehr „Druck machen“

 

Außerdem können Sie nach einem ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats von Ihrem Arbeitgeber verlangen und ggf. auch gerichtlich durchsetzen, dass er Sie über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus und bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses weiter beschäftigt. Das erhöht die Bereitschaft von Arbeitgebern eine höhere Abfindung zu zahlen erfahrungsgemäß stark.

Nutzen Sie die Zeit, die Ihnen noch im Betrieb bleibt.

Sprechen Sie mit Kolleginnen und Kollegen

 

Ggf. sollten Sie auch versuchen, bei Kolleginnen und Kollegen Informationen zum Hintergrund Ihrer Kündigung zu erfragen. Welche genau, hängt von der Art Ihrer Kündigung (verhaltens-, betriebs- oder krankheitsbedingt) ab. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht wird in der Regel schon im ersten Gespräch mit Ihnen klären, welche Informationen hilfreich sein könnten. Auch deshalb sollten Sie bald einen Termin mit einem guten Anwalt für Arbeitsrecht vereinbaren.

 

Ein Organigramm kann später hilfreich sein

 

Geht es um eine betriebsbedingte Kündigung, kann die Kopie eines Organigramms Ihrer Abteilung oder des Betriebs interessant sein. Versuchen Sie zu erfahren, wer mit Ihnen vergleichbar ist und wen eine Kündigung weniger hart treffen würde als Sie. Dafür kommt es auf die sog. Sozialdaten (Lebensalter, Beschäftigungsdauer, Unterhaltspflichten) an.

 

Die Anschriften von Zeugen sind wichtig

 

Vor allem nach einer verhaltensbedingten Kündigung sollten Sie sich die Namen und Anschriften von Kolleginnen und Kollegen notieren, die als Zeugen in Betracht kommen. U. u. können Sie im Gespräch mit Ihren Kolleginnen und Kollegen auch herausfinden, was genau Ihren Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst hat. Hier funktioniert der „Flurfunk“ zuweilen erstaunlich gut. Das kann Ihnen und Ihrem Anwalt für Arbeitsrecht sehr bei der Einschätzung Ihrer Chancen in einem Kündigungsschutzprozess helfen.

 

Vorsicht mit  Mails

 

Sofern es Mail-Verkehr mit Ihnen gibt, der für die Kündigung von Bedeutung sein könnte, sollten Sie mit einem erfahrenen Arbeitsrechtler überlegen, ob Sie die E-Mails ausdrucken und mitnehmen oder auf einen USB-Stick ziehen. Hier müssen Sie sehr vorsichtig sein, damit nicht später der Vorwurf des Datendiebstahls erhoben und darauf eine weitere Kündigung gestützt wird. Daten sollten Sie deshalb nur „mitnehmen“, wenn Sie sich ganz sicher sind, dass Sie das dürfen.

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Warten Sie damit nicht zu lange.

Darauf haben Sie Anspruch

 

Nach einer Kündigung haben Sie Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Wenn die Kündigung nicht wegen Ihres Verhaltens erfolgt ist, dann wollen Arbeitgeber Sie im Zeugnis verständlicherweise nicht besonders loben, sollten Sie Ihr Zwischenzeugnis möglichst bald verlangen. Nach einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung haben Sie meist gute Chancen, dass Sie dann ein gutes Zeugnis bekommen. In einer solchen Situation erteilen Arbeitgeber nämlich in der Regel gute Zeugnisse. Sie hoffen, dass der Gekündigte dann leichter eine neue Stelle findet und einen etwaigen Kündigungsschutzprozess deshalb nicht so hartnäckig führen wird.

 

Möglichst bald

 

Verlangen Sie Ihr Zwischenzeugnis am besten schon bald nach der Kündigung und möglichst noch ehe Sie eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben und Ihr Arbeitgeber durch die Zustellung der Klage davon erfährt. So lange noch kein Streit um die Wirksamkeit der Kündigung besteht, sind viele Arbeitgeber bei der Formulierung eines Zeugnisses großzügiger. Sie sollten dann auch mit Ihrem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen, dass er Ihre Kündigungsschutzklage erst möglichst kurz vor Ablauf der Klagefrist beim Arbeitsgericht einreicht.

 

Dürfen Sie es vielleicht selbst schreiben?

 

Vielleicht können Sie Ihrem Arbeitgeber auch anbieten, Ihr Zwischenzeugnis selbst zu schreiben. Manche Arbeitgeber greifen einen solchen Vorschlag gern auf, weil ihnen damit die Arbeit abgekommen wird.


Wichtig!

Wenn man über die Abfindung einig ist, geht alles andere viel leichter.

Ist es nicht gut, erreichen Sie im Kündigungsschutzprozess oft leicht eine Änderung

 

Entspricht das Zwischenzeugnis nicht Ihren Vorstellungen, können Sie zudem schon im Kündigungsschutzprozess Änderungen verlangen. Beim Abschluss eines Vergleichs im Kündigungsschutzprozess sind Arbeitgeber meist ohne große Diskussionen bereit, das Zeugnis Ihren Wünschen entsprechend zu ändern.

 

Es ist die Grundlage für Ihr späteres Endzeugnis

 

Ein gutes Zwischenzeugnis hilft Ihnen nicht nur bei Ihren Bewerbungen. Das spätere Endzeugnis darf davon in der Regel nicht abweichen.

Die Auszahlung des Resturlaubs hilft nur dem Arbeitsamt.

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihren restlichen Urlaub nicht von selbst während der Kündigungsfrist geben will, sollten Sie darauf drängen, dass er dies tut. Eine Auszahlung Ihres Urlaubs am Ende, man spricht auch von der Zahlung einer Urlaubsabgeltung, hat für Sie meist keine Vorteile. Im Gegenteil, Sie bekommen dann nämlich zunächst kein Arbeitslosengeld.

 

Wenn Ihr Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung zahlt, bekommen Sie für die Tage, an denen Sie Urlaub hätten, wenn Sie ihn im Anschluss an das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses genommen hätten, kein Arbeitslosengeld. Der Anspruch ruht dann nämlich für die Tage, die Sie ausgezahlt erhalten. Meist ist es deshalb sinnvoller, den Urlaub noch innerhalb der Kündigungsfrist zu nehmen.

Lassen Sie sich bald beraten.

Da eine Kündigungsschutzklage spätestens drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung erhoben werden muss, sollten Sie möglichst bald klären und entscheiden, ob Sie die Kündigung hinnehmen wollen oder nicht.

 

Sofern Sie in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Beschäftigten tätig sind und wenn Ihr Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht, lohnt sich eine Kündigungsschutzklage fast immer. Sie sollten dann kurzfristig einen Termin mit einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht vereinbaren und mit ihm besprechen, ob Sie klagen wollen oder nicht. Da die meisten Kündigungsschutzprozesse mit der Zahlung einer Abfindung enden, gibt es nur ganz wenige Betroffene, für die sich keine Klage lohnt.

 

In der Regel sehen Arbeitnehmer nur dann von einer Klage ab, wenn ihr Arbeitsverhältnis nur kurz bestanden hat und wenn sie es als „Episode“ betrachten, die sie schnell vergessen möchten.


Wichtig!

Eine Klage lohnt sich fast immer.

Auch wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, wird sich ein Kündigungsschutzprozess für Sie fast immer auszahlen, denn die allermeisten Kündigungsschutzprozesse enden mit einem Abfindungsvergleich. Einen solchen Vergleich und die Zahlung einer Abfindung lehnen Arbeitgeber in der Regel nur ab, wenn Sie fest davon überzeugt oder ganz sicher sind, dass sie den Prozess nicht verlieren. Welches Risiko Sie bei einer Klage eingehen und wie groß Ihre Chance ist, eine Abfindung zu bekommen, kann Ihnen ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Regel schon im ersten Beratungsgespräch sagen. Fragen Sie vor der Vereinbarung eines Termins, was ein erstes Beratungsgespräch nach einer Kündigung kostet.

Für eine erste anwaltliche Beratung nach einer Kündigung sollten Sie folgende Unterlagen und Informationen zusammenstellen und zum ersten Gespräch mit Ihrem Anwalt für Arbeitsrecht mitbringen:

 

  • das Kündigungsschreiben (einschließlich Briefumschlag)
  • den Arbeitsvertrag nebst etwaigen Änderungs- und Zusatzvereinbarungen
  • etwaige Abmahnungen und sonstigen Schriftwechsel aus dem Arbeitsverhältnis
  • soweit im Betrieb nicht deutlich mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt werden, eine Liste der im
    Betrieb tätigen Mitarbeiter (einschließlich Aushilfen/Minijobber)
  • soweit es einen Betriebsrat gibt, dessen Kontaktdaten (Namen, Telefonnummer/Mail)
  • die letzten drei Gehaltsabrechnungen und, soweit vorhanden, die Gehaltsabrechnung des letzten Dezembers
  • soweit Sie rechtsschutzversichert sind, ein Schriftstück, auf dem die Versicherungsnummer abgedruckt ist

Sie müssen auch gegen jede weitere Kündigung klagen.

Sie müssen auch gegen jede weitere Kündigung innerhalb von drei Wochen klagen. Manche Arbeitgeber hoffen, dass Betroffene dies nicht wissen und kündigen deshalb nach einiger Zeit noch einmal. Manchmal sieht die zweite Kündigung sogar genauso aus, wie die erste. Das ändert aber nichts daran, dass Sie dagegen klagen müssen. Informieren Sie Ihren Rechtsanwalt für Arbeitsrecht deshalb darüber sofort und senden ihm sofort per Post eine Kopie der weiteren Kündigung zu, am besten auch noch per Mail.

Rat in Hamm und Umgebung

Dr. Eick & Partner

Schützenstraße 10

59071 Hamm


> Dr. Hubert Menken


Telefon:
02381 988448