Form eines Arbeitsvertrags

Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden.

Ein Arbeitsvertrag kommt schon zustande, sobald Sie sich mit Ihrem künftigen Arbeitgeber über dessen Eckpunkte, d. h. über Ihre Tätigkeit und die Arbeitszeit geeinigt haben. Wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt, glauben Arbeitnehmer oft, sie hätten gar keinen Arbeitsvertrag. Das ist ein verbreiteter Irrtum, denn ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich oder stillschweigend – etwa durch die besprochene Arbeitsaufnahme – geschlossen werden. Dabei muss nicht einmal ein bestimmter Lohn vereinbart werden, dann schuldet der Arbeitgeber die übliche Vergütung.

Der Arbeitsvertrag ist gewissermaßen der Dreh- und Angelpunkt für die wechselseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Deshalb ist es besser, ihn schriftlich zu schließen. Das dient auch Ihrer eigenen Sicherheit, falls es einmal Streit geben sollte.

Es gibt Ausnahmen.

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Schriftform aber nur in wenigen Fällen, so bei Ausbildungsverträgen oder bei befristeten Arbeitsverträgen.

Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nur mündlich geschlossen, ist der Vertrag zwar gültig, allerdings greift die Befristung nicht. Das Arbeitsverhältnis ist dann unbefristet.

Im Gegensatz dazu ist ein Ausbildungsvertrag auch dann mit dem mündlich besprochenen Inhalt wirksam, wenn kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wird. Hier dient die vom Gesetz verlangte (Schrift)Form dem Schutz des Auszubildenden. Einen Verstoß gegen die gesetzliche Vorgabe wird deshalb mit einer vom Ausbildungsbetrieb zu zahlenden Geldbuße geahndet, während der Ausbildungsvertrag wirksam ist, alle getroffenen Absprachen gelten.

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