- Abmahnung, was tun?
- Häufige Fragen zur Abmahnung im Arbeitsrecht
- Gegenstand einer Abmahnung
- Inhalt und Form einer Abmahnung
- Verbreitete Irrtümer
Beim Abmahnen machen Arbeitgeber immer wieder Fehler, schauen Sie genau hin.
Erschrecken Sie nicht, wenn Sie eine Abmahnung bekommen. Prüfen Sie lieber, ob sie überhaupt wirksam ist. Das ist nämlich fast immer Voraussetzung für eine (spätere) verhaltensbedingte Kündigung.
Deshalb stellen die Arbeitsgerichte an die Wirksamkeit von Abmahnungen hohe Anforderungen. Sie prüfen daher sowohl in einem etwaigen Prozess um die Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte als auch in einem möglichen späteren Kündigungsschutzprozess ganz genau, ob die Abmahnung zu Recht und fehlerfrei erteilt worden ist.
Nicht alles, was dem Arbeitgeber nicht gefällt, ist eine Pflichtverletzung
Unwirksam ist eine Abmahnung insbesondere, wenn der Betroffene gar nicht gegen seine Pflichten vorstoßen hat.
Beispiele:
Der Arbeitgeber rügt, dass der Arbeitnehmer die Umsatzvorgabe des Arbeitgebers
nicht erreicht hat.
Die Abmahnung betrifft ein außerdienstliches (privates) Verhalten.
Nach längerer Zeit kann der Arbeitgeber oft nicht mehr beweisen, dass der Abgemahnte sich falsch verhalten hat.
Arbeitgeber vergessen manchmal, dass sie später alles beweisen müssen
Ein Fehler ist es auch, wenn ein Arbeitgeber das von ihm abgemahnte Verhalten nicht sorgfältig ermittelt und/oder dokumentiert hat. Kommt es in einem Prozess auf die Wirksamkeit einer Abmahnung an, muss er nämlich beweisen, dass die in seiner Abmahnung erhobenen Vorwürfe zutreffen.
Das gilt sowohl für Prozesse um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte als auch für (meist) spätere Kündigungsschutzprozesse. Das Gericht zu überzeugen fällt dem Arbeitgeber regelmäßig schwer, wenn das abgemahnte Verhalten – wie vor allem in Kündigungsschutzprozessen – schon etwas zurückliegt.
In der Praxis kommt es vor Gericht nämlich nicht selten vor, dass die vom Arbeitgeber benannten Zeugen sich nach einiger Zeit bei ihrer Aussage nicht oder nicht mehr genau (genug) erinnern können. Oft wirken sie dann unsicher, sodass das Gericht nicht überzeugt ist, dass sie die Wahrheit sagen oder sich (noch) richtig erinnern. Dann verliert der Arbeitgeber den Prozess.
Deshalb ist es oft klüger, sich mit einer guten Gegendarstellung zu „begnügen“ und nicht gegen eine Abmahnung zu klagen. Dann lohnt es sich auch, zu warten, ob es überhaupt zu einer Kündigung kommt.
Pauschale Vorwürfe reichen nicht
Eine Abmahnung soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern. Deshalb verlangen die Arbeitsgerichte, dass das gerügte Verhalten darin präzise beschrieben wird.
Der betroffene Arbeitnehmer soll beim Lesen seiner Abmahnung sofort erkennen können, was er anders machen soll. Im Übrigen soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber später (bspw. in einem Kündigungsschutzprozess) behauptet, er hätte etwas anderes abgemahnt, als ursprünglich gemeint war.
Eine Abmahnung ist deshalb unwirksam und kann keine Grundlage für eine spätere Kündigung sein, wenn darin nur pauschale Vorwürfe erhoben werden.
Beispiele:
„Sie waren wiederholt unpünktlich.“
„Sie arbeiten nicht sorgfältig genug.“
„Sie haben wiederholt gegen unsere Arbeitsanweisungen verstoßen.“
„Sie waren betrunken.“
Die Abmahnung muss aus sich heraus verständlich sein
Nicht hinreichend präzise und deshalb unwirksam ist eine Abmahnung aber auch dann, wenn sie nicht aus sich selbst heraus und ohne Hintergrundwissen verständlich ist.
Beispiel:
„Wie schon am vergangenen Montag im Einzelnen besprochen, haben Sie bei der
Befüllung von Tank 7 nicht aufgepasst.“
Selbst wenn es das Gespräch gegeben hat und wenn darin so genau über das Fehlverhalten des Betroffenen gesprochen wurde, dass eindeutig ist, was der Arbeitgeber gemeint hat, reicht dies den Arbeitsgerichten nicht.
Die Arbeitsgerichte wollen vermeiden, dass später (in einem Prozess) Streit über das Gespräch oder dessen Inhalt entsteht. Sie sind der Meinung, dass die Arbeitgeber es ja selbst in der Hand haben, die Abmahnung ausreichend genau zu formulieren.
Oft fehlen in Abmahnungen folgende Angaben:
Eine Abmahnung muss vom Personalverantwortlichen oder von einem Vorgesetzten des Abgemahnten ausgesprochen (unterschrieben) werden. Deshalb ist bspw. eine von einem unzuständigen Bereichsleiter unterschriebene Abmahnung unwirksam.
Das ist ein häufiger Fehler
In der Praxis kommt es bspw. bei einer unklaren Verteilung der Kompetenzen im Betrieb oder bei einer krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit eines Vorgesetzten vor, dass eine Abmahnung vom Falschen unterschrieben wird.
Sagen Sie dann besser nichts
Zu einem solchen Fehler sollten Sie am besten schweigen. Denn wenn Sie den Fehler gegenüber Ihrem Arbeitgeber ansprechen, wird er die Abmahnung wiederholen und sie vom Richtigen unterschreiben lassen.
Nehmen Sie eine fehlerhafte sog. Sammelabmahnung hin.
Rügt der Arbeitgeber in einer Abmahnung mehrere angebliche Fehler, werden diese also „gesammelt“, spricht man von einer „Sammelabmahnung“.
Hier werden oft Fehler gemacht
Wenn auch nur eines der darin gerügten Fehlverhalten nicht zutrifft oder nicht genau genug beschrieben wird, ist sie (insgesamt) unwirksam. Das passiert bei solchen Sammelabmahnungen immer wieder.
Für Arbeitgeber ist das problematisch, weil sie auch bei der Wiederholung eines in ihrer (Sammel-)Abmahnung zutreffend abgemahnten Fehlverhaltens des Betroffenen nicht (verhaltensbedingt) kündigen dürfen.
So reagieren Sie richtig
Wird in einer Sammelabmahnung einer Ihrer Fehler nicht korrekt beschrieben, sollten Sie dazu beser nichts sagen. Sonst müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Arbeitgeber die (Sammel-)Abmahnung zurücknimmt und stattdessen mehrere einzelne (wirksame) Abmahnungen ausspricht.