Schützenstraße 10
59071 Hamm
Wegen eines bereits abgemahnten Fehlverhaltens darf der Arbeitgeber nicht kündigen.
Der Arbeitgeber darf nur abmahnen oder kündigen, aber nicht beides.
Jede Abmahnung muss die Ankündigung enthalten, dass der Arbeitgeber bei einer Wiederholung des Fehlverhaltens mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung reagieren wird. In einer Abmahnung bringt der Arbeitgeber daher nach Ansicht der Arbeitsgerichte zum Ausdruck, dass er jetzt (noch) nicht kündigen will. Deshalb „verzichtet“ der Arbeitgeber nach Meinung der Arbeitsgerichte mit dem Ausspruch einer Abmahnung auf eine u. U. sofort mögliche Kündigung.
Man spricht daher davon, dass der Kündigungsgrund durch die Abmahnung „verbraucht“ ist. Der Arbeitgeber kann daher frühestens nach einem weiteren gleichartigen Fehlverhalten kündigen. Wenn Sie Ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern, kann Ihnen also eigentlich nicht viel passieren. Man bezeichnet eine Abmahnung deshalb auch als gelbe Karte des Arbeitsrechts.