Gegenstand einer Abmahnung

Eine Abmahnung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten verletzt. Nicht abgemahnt werden dürfen deshalb völlig unbedeutende Fehler, man spricht dann von Bagatellen, bei denen der Arbeitgeber selbst bei einer Wiederholung nicht kündigen dürfte. Das sind aber absolute Ausnahmen.

 

Beispiel:

 

          Der Arbeitnehmer kommt einmal wenige Minuten zu spät zur Arbeit.

 

Wird dennoch abgemahnt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Arbeitgeber sich bereits zur Kündigung entschlossen hat.

Außerdienstliches Verhalten kann der Arbeitgeber nicht abmahnen.

Der Arbeitgeber kann mit einer Abmahnung normalerweise auch nicht rügen, dass der Arbeitnehmer durch sein außerdienstliches Verhalten gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat. In seiner Freizeit kann der Arbeitnehmer tun und lassen was er will. Deshalb bestehen in der Freizeit in der Regel keine Verhaltenspflichten des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Schon deshalb sind Abmahnungen wegen eines außerdienstlichen Verhaltens meistens unwirksam. Ausnahmen sind selten, dazu zählt bspw. die Ausübung einer unerlaubten Nebentätigkeit. Alkoholismus oder Drogenkonsum können nur abgemahnt werden, wenn Sie Auswirkungen auf die Arbeitsleistung und das Verhalten am Arbeitsplatz haben.

Ansonsten kann und darf der Arbeitgeber praktisch jedes persönliche Fehlverhalten eines Arbeitnehmers im Job abmahnen.

 

Beispiele:

 

  • wiederholte Unpünktlichkeit
  • unentschuldigtes Fehlen
  • ungenehmigte Nutzung des Internets am Arbeitsplatz
  • Ausübung privater Tätigkeiten am Arbeitsplatz
  • leichte Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht
  • unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes
  • Trunkenheit am Arbeitsplatz
  • Erbringung unterdurchschnittlicher Arbeitsleistungen
  • Verstoß gegen betriebliche Rauch- und Alkoholverbote
  • Nichtbeachtung von Arbeitsanweisungen
  • Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
  • Missachtung des technischen Arbeitsablaufs
  • Ignorieren der betrieblichen Organisation
  • parteipolitische Betätigung im Betrieb
  • Beleidigungen gegenüber Mitarbeitern oder Vorgesetzten (wenn nicht schon sofort gekündigt wird)
  • Tätlichkeiten gegenüber Mitarbeitern oder Vorgesetzten (wenn nicht schon sofort gekündigt wird)
  • sexuelle Belästigung (wenn nicht schon sofort gekündigt wird)

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