Schützenstraße 10
59071 Hamm
Auch Arbeitsverträge können nur einvernehmlich geändert werden.
Auch für Arbeitsverträge gilt, dass die Vertragsparteien sie nicht einseitig ändern können. Das bedeutet, nachträgliche Änderungen des Arbeitsvertrages oder einzelner darin enthaltener Regelungen sind normalerweise nur möglich, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber dies vereinbaren. Ohne Ihr Einverständnis geht es also nicht.
Eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach Ihr Arbeitgeber sich die (einseitige) Änderung von Vertragsbedingungen vorbehält, ist meistens unwirksam. Das gilt bspw. für die bereits im Zusammenhang mit Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld etc.) erwähnten sog. Freiwilligkeits- und/oder Widerrufsvorbehalte.
In Einzelfällen erlauben auch die Gesetze eine einseitige Änderung des Vertragsinhalts. So bspw. das Teilzeit- und Befristungsförderungsgesetz, das Ihnen den Wechsel von Voll- zu Teilzeitarbeit und umgekehrt erleichtert. Allerdings bestehen hier enge Regeln.
Daneben ist an das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers zu denken, das allerdings dem Arbeitgeber streng genommen kein Recht zu einer einseitigen Vertragsänderung einräumt. Denn hier schöpft der Arbeitgeber ja gerade den ihm aufgrund des Arbeitsvertrags verbliebenen Spielraum aus, bspw. zur Übertragung einer anderen Tätigkeit oder zur Änderung der Arbeitszeit.
Wenn Sie eine Vertragsänderung ablehnen, bleibt Ihrem Arbeitgeber nur eine Änderungskündigung.
Schließlich kann der Arbeitgeber auch noch eine sog. Änderungskündigung aussprechen. Da es aber rechtlich nicht möglich ist, einzelne Klauseln eines Arbeitsvertrags zu kündigen, muss er den gesamten Arbeitsvertrag kündigen. Zugleich muss er dem Arbeitnehmer anbieten, ihn zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Dabei muss der Arbeitgeber genau sagen, was sich ändern soll. Rechtlich handelt es sich um einen Sonderfall einer Kündigung. Die Einzelheiten werden deshalb dort dargestellt.