Arbeitsvertrag, Rechte geltend machen

Mit der Vereinbarung von Rechten und Pflichten – auch des Arbeitgebers – im Arbeitsvertrag ist es nicht getan. Wenn Ihr Arbeitgeber sich nicht an den Vertrag hält, müssen Sie Ihre Rechte auch durchsetzen. Zuwarten bringt hier meist nichts, Sie müssen selbst aktiv werden und Ihre Ansprüche geltend machen. Behalten Sie dabei etwaige Verfallfristen im Auge und denken Sie an den Betriebsrat, er kann Ihnen vielleicht helfen.

Das größte Risiko sind Ausschlussfristen.

Zuerst sollten Sie prüfen, ob in Ihrem Arbeitsverhältnis Ausschlussfristen, die gelegentlich auch Verfallfristen genannt werden, gelten. Sie können im Arbeitsvertrag vereinbart aber auch im Tarifvertrag festgelegt sein. In beiden Fällen müssen Sie die Erfüllung Ihrer Ansprüche meist innerhalb einer kurzen Frist von wenigen Monaten schriftlich verlangen, in der Regel sind dies drei bis sechs Monate. Danach verfallen Ihre Ansprüche und sind „weg“. Die einschlägigen Regelungen sehen meist vor, dass Sie Ihre Ansprüche schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen müssen. Wenn dies nicht hilft, verlangen einige dieser Ausschluss- und Verfallregelungen bspw. in Tarifverträgen auch noch, dass Sie ihn zur Wahrung Ihrer Rechte verklagen. Meist muss die Klage dann binnen weiterer drei Monate erhoben werden.

 

Sie sollten deshalb Ihren Arbeitsvertrag nicht nur darauf überprüfen, ob darin eine Ausschlussfrist enthalten ist, sondern auch darauf, ob er die Anwendung eines Tarifvertrags festlegt oder ob ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag existiert. Dann müssen Sie sich unbedingt Klarheit über den Inhalt dieses Tarifvertrags verschaffen. Während im Arbeitsvertrag vereinbarte Verfallfristen nicht gelten, wenn sie im Vertragstext versteckt und nicht deutlich kenntlich gemacht sind, greifen tarifliche Ausschlussfristen nämlich auch dann, wenn Sie sie gar nicht kennen.

Wichtig!

Die Verjährung spielt meist keine Rolle.

Neben den etwaig geltenden (kurzen) Ausschlussfristen müssen Sie die gesetzlichen Verjährungsvorschriften im Auge behalten. Ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wie etwa Lohnrückstände, Überstundenvergütungsansprüche, Ihr Anspruch auf Weihnachtsgeld oder Prämien etc. verjähren stets in drei Jahren. Dabei beginnt die Verjährung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist (§ 195 BGB).

Zunächst einmal sollten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber schriftlich rügen, dass er Ihre Rechte missachtet und ihn auffordern, Ihre Ansprüche zu erfüllen. Ob Sie schon in diesem Schreiben oder erst in einem zweiten Schreiben, nachdem Ihr Arbeitgeber auf das erste nicht reagiert hat, eine Frist setzen, ist letztlich Geschmacksache. Dies wird auch davon abhängen, ob und ggf. wie stark Ihr Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber ohnehin schon belastet ist.

Unser Tipp:

Wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat.

Gibt es einen Betriebsrat, so sollten Sie sich ihn wenden. Als Ihr Interessenvertreter gehört es zu seinen Aufgaben, bei Pflichtverletzungen Ihres Arbeitgebers Ihre Belange und Ihre Interessen ihm gegenüber zu vertreten. Der Betriebsrat kann Sie aber nur unterstützen, hilft dies nicht weiter, müssen Sie Ihre Ansprüche selbst weiter geltend machen. Klagen kann der Betriebsrat nicht für Sie, das müssen Sie selbst tun.

Wenn nur noch die Klage bleibt

 

Ignoriert Ihr Arbeitgeber Ihre Hinweise und Beanstandungen, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als den Rechtsweg zu beschreiten und ihn zu verklagen. Sie sollten sich dabei von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt beraten und vertreten lassen. Er wird Ihnen auch sagen wie groß Ihre Chancen und Risiken sind.


Wichtig!

Erweiterungsgrafik

Arbeitsgerichte „helfen“ meist den Arbeitnehmern.

Das Arbeitsgericht

 

Für Ihre Klage sind die Arbeitsgerichte als spezielle Fachgerichte zuständig. Gegenüber den Prozessen vor Zivilgerichten gelten hier einige Besonderheiten, die es Arbeitnehmern erleichtern, zu Ihrem Recht zu kommen.

 

Der Gütetermin

 

So beginnt das Verfahren beispielweise mit einem Gütetermin, den das Gericht sofort nach dem Eingang der Klage anberaumt. In diesem schon wenige Wochen nach Klageeinreichung stattfindenden Termin versucht das Gericht, eine vernünftige Einigung zwischen den Parteien zu vermitteln. Deshalb enden viele Arbeitsgerichtsprozesse schon im Gütetermin mit einem Vergleich.

 

Der Kammertermin

 

Einigt man sich im Gütetermin nicht, findet ein weiterer Termin, der Kammertermin statt. In der Regel fällt das Arbeitsgericht sein Urteil schon im Anschluss an diesen Kammertermin. Sehr selten kommt es noch zu einem weiteren Kammertermin.

 

Vorteile der Arbeitsgerichte

 

Arbeitsgerichtsprozesse sind deshalb deutlich schneller zu Ende als Zivilprozesse, die vor einem Amts- oder Landgericht beginnen. Meist verhalten sich die Arbeitsgerichte gegenüber Arbeitnehmern als Klägern sehr wohlwollend. Wegen des in Arbeitsverhältnissen typischen Ungleichgewichts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nehmen die Arbeitsgerichte oft auf die Interessen von Arbeitnehmern besonders Rücksicht und versuchen, ihnen zu helfen.

Rat in Hamm und Umgebung

Dr. Eick & Partner

Schützenstraße 10

59071 Hamm


> Dr. Hubert Menken


Telefon:
02381 988448