Arbeitsvertrag selbst prüfen

Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 

Die genaue Bezeichnung des Arbeitgebers ist, insbesondere wenn es auf Arbeitgeberseite mehrere eigenständige Firmen gibt (z. B. mehrere GmbHs), wichtig. Sonst verklagen Sie womöglich später den Falschen. Das ist vor allem bei einer Kündigungsschutzklage gefährlich, weil sie binnen drei Wochen erhoben werden muss.

 

Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

 

Der Arbeitsbeginn sollte der Monatserste sein. Davon hängt bspw. die Berechnung Ihres Urlaubsanspruchs und der Kündigungsfrist ab.

 

Enthält der Vertrag keine Angaben zu seiner Dauer, ist er unbefristet. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung nicht ordentlich (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) gekündigt werden.

 

Probezeit

 

Sie muss ausdrücklich vereinbart werden. Während einer Probezeit von bis zu sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Andere Konsequenzen hat die Vereinbarung einer Probezeit nicht.

 

Arbeitsort (Versetzungsklausel?)

 

Dies ist vor allem bei Unternehmen mit mehreren Betrieben und Standorten wichtig, denn davon hängt die Reichweite des Direktionsrechts Ihres Arbeitgebers ab.

 

Aufgaben und Pflichten (Versetzungsklausel?)

 

Hier legt Ihr Arbeitgeber den Kreis der Aufgaben und Tätigkeiten, die er Ihnen später im Rahmen seines Direktionsrechts übertragen kann, fest.

 

Eine enge Beschreibung schützt Sie vor unerwünschten Tätigkeiten. Eine weite Tätigkeitsbeschreibung kann für Sie bei späteren betriebsbedingten Kündigungen vorteilhaft sein. Sie sind dann bei der bei betriebsbedingten Kündigungen regelmäßig durchzuführenden Sozialauswahl mit einer größeren Anzahl anderer Arbeitnehmer vergleichbar. Das Risiko einer Kündigung ist also geringer.

 

Arbeitszeit und Überstunden

 

Im Vertrag sollte die Wochenarbeitszeit exakt angegeben oder ein Hinweis auf einen Tarifvertrag enthalten sein.

 

Wenn Sie besondere Wünsche hinsichtlich der Lage Ihrer Arbeitszeit haben (bspw. aufgrund der Erziehung von Kindern), sollte Ihr Arbeitsvertrag dazu genaue Angaben machen.

 

Wenn von Ihnen Überstunden verlangt werden, sollte auch festgelegt werden, ob und wie sie bezahlt (ggf. einschließlich Überstundenzuschläge) oder in Freizeit ausgeglichen werden.

 

Gehalt und sonstige Bezüge

 

Normalerweise wird als Entgelt ein Monatsgehalt oder ein Stundenlohn vereinbart. Gilt ein Tarifvertrag, wird stattdessen üblicherweise festgelegt, zu welcher (tariflichen) Vergütungsgruppe die vereinbarte Tätigkeit gehört.

 

Bei Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld müssen Sie darauf achten, dass deren Höhe und der genaue Zeitpunkt der Auszahlung eindeutig festgelegt werden. Solche Sonderzahlungen können unter Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt stehen. Üblich sind außerdem sog. Rückzahlungsklauseln. Wirksam sind all diese Regelungen nur unter engen Voraussetzungen.

 

Krankheit

 

Oft enthalten Arbeitsverträge Vorgaben zum Verhalten bei einer Erkrankung. Das ist eigentlich überflüssig, weil dies ebenso wie die Frage der Dauer der Lohnfortzahlung im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt ist.

 

Urlaub

 

Sofern der Vertrag keine Regelung enthält und wenn kein Tarifvertrag anwendbar ist, haben Sie nur Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr (bei einer Sechs-Tage-Woche) und damit von vier Wochen. Die Urlaubsdauer sollte deshalb unbedingt im Vertrag geregelt werden.

 

Hinweis auf Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen

 

Tarifverträge können für Sie nachteilige Regelungen wie bspw. Ausschluss- und Verfallfristen enthalten. Informieren Sie sich daher rechtzeitig über den Inhalt etwaig geltender Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

 

Nebentätigkeit

 

Oft machen Verträge die Aufnahme eines Nebenjobs von der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Eine Nebentätigkeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber dann vor dem Beginn anzeigen. Er darf seine Zustimmung aber nur in wenigen Ausnahmefällen verweigern. Auch wenn Ihr Vertrag eine die Nebentätigkeit betreffende unwirksame Klausel enthalten sollte, sind Sie meist dennoch verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über Ihre Nebentätigkeit vor deren Beginn zu informieren.

 

Wettbewerbsverbot

 

Eine Konkurrenztätigkeit dürfen Sie während Ihres Arbeitsverhältnisses ohnehin nicht ausüben. Ein entsprechendes Verbot im Arbeitsvertrag sollte Sie deshalb nicht stören.

 

Daneben sehen Arbeitsverträge manchmal ein sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor. Es kann für höchstens zwei Jahre vereinbart werden. Dann dürfen Sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder zur Konkurrenz gehen noch selbst ein Konkurrenzunternehmen gründen oder sich daran beteiligen. Ihr bisheriger Arbeitgeber muss Ihnen zwar eine Karrenzentschädigung zahlen, das ändert aber nichts daran, dass ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot Sie stark in Ihrer beruflichen Entwicklung einschränkt. Deshalb stellen die Arbeitsgerichte hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Regelung.

 

Dienstwagen

 

Achten Sie darauf, dass Sie den Wagen auch für Privatfahren benutzen dürfen. Dann kann Ihnen Ihr Arbeitgeber das Fahrzeug später nicht einfach wegnehmen.

 

Sinnvoll ist es, die Rückgabemodalitäten nicht nur für den Ersatz des Fahrzeugs, sondern (auch) für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu regeln.

 

Kündigungsfristen

 

Zum Teil werden hier lediglich die gesetzlichen Kündigungsfristen wiederholt oder es wird darauf verwiesen. Stattdessen können auch Regelungen, die für Sie günstiger sind, im Vertrag vereinbart werden. Daneben ist an die Anwendung eines Tarifvertrags und an die dortigen Fristen zu denken.

 

Ausschluss-/Verfallfristen

 

Sie sind gefährlich. Denn mit ihrem Verstreichen verlieren Sie Ihre Ansprüche. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie die Ansprüche gekannt haben oder nicht.

 

Schriftformklausel

 

Ihre Bedeutung wird oft überschätzt, denn meist gelten mündliche Absprachen dennoch.

  • Ausschluss einer Kündigung vor dem Arbeitsbeginn
  • Befristung
  • Versetzungsklausel (insbesondere über den Arbeitsort hinaus)
  • Verpflichtung zu Mehrarbeit und Überstunden ohne (angemessene) Bezahlung
  • Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte für Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld etc.)
  • Kürzung und Rückzahlung von Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld etc.)
  • Vertragsstrafenvereinbarung
  • (Eingeschränktes) Nebentätigkeitsverbot
  • Berechtigung zur Freistellung während der Kündigungsfrist
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
  • Ausschluss- und Verfallfristen

Insgesamt 13 verschiedene Vertragsmuster finden Sie bspw. auf der Internetseite der Handwerkskammer Konstanz.

 

Die Qualität und den Inhalt dieser 13 Vertragsmuster haben wir nicht geprüft und können sie nicht beurteilen, weil der Inhalt der Formulare regelmäßig aktualisiert wird und wechselt.

Rat in Hamm und Umgebung

Dr. Eick & Partner

Schützenstraße 10

59071 Hamm


> Dr. Hubert Menken


Telefon:
02381 988448