Übersicht Aufhebungsvertrag

Inhalt

 

In einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zwar entweder sofort oder zu einem von ihnen (frei) gewählten späteren Termin.

 

Form

 

Ein Aufhebungsvertrag kann nur schriftlich geschlossen werden, beide Seiten müssen ihn also unterschreiben. Eine mündliche Vereinbarung oder eine per Fax, Mail oder WhatsApp erzielte Einigung reichen nicht aus.

 

Sie verzichten auf Ihre Rechte

 

Weil Sie das Arbeitsverhältnis mit Ihrer Unterschrift einvernehmlich beenden, spielt es keine Rolle, ob und welchen Kündigungsschutz Sie haben. Der Betriebsrat muss nicht beteiligt werden und die Kündigungsfrist braucht auch nicht eingehalten zu werden.

 

Als Arbeitnehmer verzichten Sie mit Ihrer Unterschrift praktisch auf alle zu Ihrem Schutz bestehenden Rechte. Deshalb sind Aufhebungsverträge so gefährlich.

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Ihre Unterschrift „hebelt“ den Arbeitnehmerschutz aus.

Lassen Sie sich nicht überrumpeln

 

Immer wieder wird Mitarbeitern überraschend ein Aufhebungsvertrag präsentiert. Häufig setzten Arbeitgeber sie dabei unter Druck, indem sie ihnen ein angeblich schweres Fehlverhalten vorwerfen und mit einer Kündigung drohen. Oft bieten sie gleichzeitig eine (meist zu niedrige) Abfindung an.

 

Wenn Sie zu einem Personalgespräch gebeten werden, sollten Sie sich deshalb vorher Gedanken darüber machen, ob man sich vielleicht von Ihnen trennen will. Im Zweifel sollten Sie sich auf ein Gespräch über eine Trennung einstellen und sich darauf vorbereiten.

 

Arbeitgeber können nicht einfach kündigen

 

Arbeitgeber können aber gar nicht so einfach kündigen, wie sie oft in solchen Gesprächen behaupten. Das wissen sie natürlich, deshalb versuchen sie ja gerade die Betroffenen zu überrumpeln und/oder unter (Zeit-)Druck zu setzen. Wenn Sie ein angeblich gutes Angebot Ihres Arbeitgebers nicht „überschlafen“ dürfen, sollten Sie es daher auf keinen Fall annehmen.

 

Wenn ein Arbeitgeber Ihnen wirklich ein faires Angebot macht, braucht und wird er Sie nicht unter Druck setzen, sondern Ihnen Zeit zum Überlegen geben. Das passiert aber nur selten und am ehesten bei Führungskräften und leitenden Angestellten.

 

Unterschreiben Sie nie ohne Bedenkzeit

 

Bei einem überraschenden Angebot eines Aufhebungsvertrags, sollten Sie deshalb immer zuerst versuchen, Ruhe zu bewahren und auf gar keinen Fall sofort unterschreiben. Machen Sie sich klar, dass Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag meist nur deshalb anbieten, weil sie Angst vor einem Kündigungsschutzprozess haben.

 

Fordern Sie deshalb unbesorgt eine Bedenkzeit und verlangen Sie gleichzeitig, Ihnen den Aufhebungsvertrag zur Prüfung mit nach Hause zu geben. Ist Ihr Arbeitgeber dazu nicht bereit, sollten Sie auf keinen Fall unterschreiben, sondern sich sofort anwaltlich beraten lassen.

 

Ihre Unterschrift ist „endgültig“

 

Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben haben, gibt es kein „zurück“ mehr. Nur in seltenen Ausnahmefällen gelingt es, sich davon zu lösen.

Es droht immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

 

Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, bekommt vom Arbeitsamt fast immer eine Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld, gleichzeitig kürzt es auch noch die Bezugsdauer um 1/4. Schon deshalb sollten Sie einen Aufhebungsvertrag nie übereilt und schon gar nicht ohne ausreichende Bedenkzeit und Beratung unterschreiben. Nur wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber erst im Kündigungsschutzprozess einigen, müssen Sie keine Schwierigkeiten mit dem Arbeitsamt befürchten.

 

Lassen Sie sich beraten

 

Oft behaupten Arbeitgeber, ihr Aufhebungsvertrag sei so formuliert, dass es keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld geben werde. Das ist fast immer falsch. Deshalb sollten Sie sich von einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Er findet gemeinsam mit Ihnen eine Lösung, bei der kein Ärger mit dem Arbeitsamt entstehen kann.

Das erste Angebot ist nie das letzte Wort, auch nicht bei der Abfindung

 

Denken Sie immer daran, „was gut ist, kommt wieder“. Nehmen Sie sich deshalb Zeit, lassen sich von einem erfahrenen Arbeitsrechtler beraten und wägen Sie mit ihm die Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrags sorgfältig ab. Häufig zeigt sich dann, dass es besser ist, ihn nicht zu unterschreiben. Warten Sie dann lieber ab, ob Ihr Arbeitgeber überhaupt kündigt. Manche Arbeitgeber bluffen nämlich nur.

 

Vor eine Kündigung brauchen Sie keine Angst zu haben

 

Sollten Sie wirklich eine Kündigung bekommen, können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber immer noch im folgenden Kündigungsschutzprozess einigen. Dort haben Sie nicht nur die Unterstützung Ihres Anwalts, sondern meist auch die des Arbeitsgerichts.

 

Haben Arbeitgeber schon vor einer Kündigung eine Abfindung angeboten, kommen sie von ihrem einmal gemachten Angebot nicht mehr „los“. Es ist ohnehin fast nie ihr letztes Wort, daher lässt sich vor Gericht meist eine höhere Abfindung erreichen. Schon deshalb lohnt sich ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer in den seltensten Fällen.

Steht die Abfindung fest, geht das Verhandeln weiter

 

Arbeitgeber wissen, dass es nicht einfach ist, eine wirksame Kündigung auszusprechen und dass Kündigungsschutzprozesse daher für sie fast immer mit (erheblichen finanziellen) Risiken verbunden sind. Machen Sie sich das bewusst und  verhandeln Sie deshalb hartnäckig und geben Sie vor allem nicht zu schnell nach.

 

Das gilt für alle Verhandlungen sowohl über einen Aufhebungsvertrag als auch über einen Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess. Kommt man bei der Abfindung nicht weiter, weil sich die Gespräche darüber festgefahren haben oder weil sie ausgereizt ist, sollte man (zunächst) über andere Punkte sprechen.

 

Ein gutes Zeugnis muss sein

 

Ein gutes Zeugnis sollte nicht nur in Aufhebungsverträgen, sondern auch bei Vergleichen in Kündigungsschutzprozessen selbstverständlich sein und ist es auch fast immer. Es „kostet“ die Arbeitgeber nämlich nichts, während es für alle Arbeitnehmer wichtig ist. Deshalb kann und sollte man es – egal ob in Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag oder in Kündigungsschutzprozessen – einfach verlangen.

 

Wenn ein Arbeitgeber eine Abfindung, auch wenn sie sehr hoch ist, einmal akzeptiert hat, ist ihm das Zeugnis oft egal oder jedenfalls nicht mehr wichtig. Ein gutes Zeugnis sollte man von ihm aber immer erst ganz am Ende der Verhandlungen verlangen. Tut man es vorher, fordert er als „Gegenleistung“ fast immer ein Entgegenkommen bei der Abfindung.

 

Denken Sie nicht nur an das Zeugnis

 

Wenn die Verhandlungen über eine Abfindung zu scheitern drohen oder eine Einigung nicht möglich erscheint, hilft es oft zunächst auf andere Fragen auszuweichen. Dann können sich beide Parteien gesichtswahrend einander annähern, indem sie eine finanziellen Ausgleichh an anderer Stelle schaffen. Damit Arbeitnehmer hier nichts verschenken, ist allerdings Erfahrung und meist ganz viel Fingerspitzengefühl gefragt.

 

Denken sollte man bei diesen Gesprächen an eine mögliche Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder an eine spätere Beendigung und damit an eine Verlängerung der Kündigungsfrist. So lässt sich Zeit gewinnen, um u.U. später eine Lücke im Lebenslauf zu vermeiden. Bei einer längeren Freistellung kann man auch noch eine sog. Sprinterklausel (Turboprämie) ins Gespräch bringen.

 

Leitende Angestellte und Führungskräfte

 

Verhandelbar ist manchmal auch die vollständige oder teilweise Übernahme von Anwaltshonoraren und Steuerberatungskosten. Bei leitenden Angestellten und Führungskräften tragen Arbeitgeber zuweilen auch die Kosten für eine Outplacement-Beratung.

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