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- Übersicht Aufhebungsvertrag
- Irrtümer beim Aufhebungsvertrag
- Aufhebungsvertrag selbst prüfen
- Folgen eines Aufhebungsvertrags
Aufhebungsverträge helfen selten Ihnen, meist aber Ihrem Arbeitgeber.
Sie bekommen ohne lästigen und teuren Kündigungsschutzprozess schnell Klarheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden und auf den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers kommt es ebenfalls nicht an. Auch den Betriebsrat muss der Arbeitgeber nicht beteiligen.
Arbeitgeber werden in Kündigungsschutzprozessen in der Regel vom Gericht zur Zahlung einer Abfindung gedrängt. Deshalb bieten sie diese zuweilen schon „großzügig“ vor einer Kündigung an, um schnell zum gewünschten Ziel zu kommen. Im Angebot einer Abfindung sollten Sie deshalb nie ein besonderes Entgegenkommen Ihres Arbeitgebers sehen.
Wenn Ihr Arbeitgeber kündigt, weil Sie ein Abfindungsangebot ausschlagen, werden Sie in einem Kündigungsschutzprozess in der Regel eine höhere Abfindung bekommen. Jedenfalls ist dies mit einem geschickten Anwalt für Arbeitsrecht an Ihrer Seite meist kein Problem.
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, hat danach fast immer Probleme beim Arbeitslosengeld. In der Regel setzt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von mindestens 12 Wochen fest. Sie bekommen dann in den ersten 12 Wochen Ihrer Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld. Gleichzeitig wird dessen Bezugsdauer unter Anrechnung dieser 12 Wochen um mindestens 1/4 verkürzt.
Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten und zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung, ordnet das Arbeitsamt für die ganze oder einen Teil der Kündigungsfrist das Ruhen des Arbeitslosengeldes an. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes wird dabei allerdings nicht verkürzt. Das Arbeitslosengeld wird erst später gezahlt, sein Bezug verschiebt sich um die Zeit des Ruhens „nach hinten“. Das ändert aber nichts daran, dass Sie erst einmal kein Geld vom Arbeitsamt bekommen.
Suchen Sie sich Unterstützung beim Betriebsrat.
Sie können Ihren Arbeitgeber nicht dazu zwingen, dass ein Betriebsratsmitglied an einem Personalgespräch teilnimmt. Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen die Teilnahme des Betriebsrats am Gespräch verweigern, schweigen Sie in dem Gespräch einfach und sagen gar nichts.
Sie sind nicht zum Reden verpflichtet, u. U. aber dazu, an dem Gespräch teilzunehmen. Wenn Sie das nicht tun, wird man Sie vielleicht abmahnen oder Ihnen deshalb vielleicht sogar kündigen. Auch wenn dann oft weder die Abmahnung noch die Kündigung wirksam sein werden, sollten Sie zu dem Personalgespräch gehen. Am sichersten ist es dann aber für Sie, wenn Sie dort gar nichts sagen.
Ihr Arbeitgeber kommt – wenn Sie nur konsequent schweigen – keinen Schritt weiter.
Wenn Ihnen ein Verkäufer ein Auto verkaufen will und es gefällt Ihnen nicht, müssen Sie das nicht begründen. Sie können einfach nein sagen, das reicht.
Genauso wenig müssen Sie sich dafür rechtfertigen, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben wollen. Versuchen Sie deshalb nicht, Ihre Ablehnung zu begründen und lassen Sie sich auf keine Diskussion ein, sonst werden Sie unnötig weiter unter Druck geraten. Ihr Arbeitgeber wird das sicher nicht akzeptieren und schon werden Sie in eine Diskussion über eine Frage verstrickt, über die es aus Ihrer Sicht gar nichts zu diskutieren gibt. Sagen Sie deshalb besser einfach nein und bleiben Sie hart. Das muss Ihr Gegenüber akzeptieren und kann letztlich nichts machen.
Versuchen Sie sich nicht dafür zu rechtfertigen, dass Sie nicht unterschreiben wollen.
Das ist natürlich schwierig, wenn man Sie zuvor in ein Gespräch hineingezogen hat. Bleiben Sie dennoch einfach stur. Nichts ist schlimmer, als wenn Sie sich zur Unterschrift überreden oder drängen lassen. Wenn Sie einmal unterschrieben haben, können sie das nämlich später praktisch so gut wie nie ungeschehen machen.
Selbst bei schweren Vorwürfen oder Verfehlungen ist es fast immer besser, keinen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und lieber gegen die dann folgende Kündigung zu klagen. Mit Unterstützung des Arbeitsgerichts lassen sich dann meist ganz passable Vergleiche schließen, die zumindest Probleme mit dem Arbeitsamt vermeiden. Oft bekommen Sie dann auch noch ein vernünftiges Zeugnis. Nach einem Aufhebungsvertrag ist das häufig anders, das unterschätzen viele Betroffene. Sie sollten sich rechtzeitig von einem kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
Auch wenn Sie sich mit Ihrem Vorgesetzten gut verstehen und ihm vertrauen, können Sie nicht wissen, ob er nicht selbst unter Druck steht und Sie „verrät“.
Sie sollten auch daran denken, dass es das Spiel „guter Cop“ und “böser Cop“ nicht nur im Film oder im Fernsehen gibt.
Ihr Arbeitgeber wird auch noch später zu seinem Angebot stehen.
Hat Ihr Arbeitgeber einmal einen Vorschlag gemacht, wird er davon auch später so gut wie nie abrücken. Dazu hat er überhaupt keinen Grund. Er will ja Ihre Unterschrift und zwar – wenn es nicht anders geht – auch noch später. Sie verlieren in der Regel also gar nichts, wenn Sie nicht sofort unterschreiben.
Unterschreiben Sie nichts.
Aufhebungsverträge können nur schriftlich geschlossen werden. Ohne Ihre Unterschrift geht also gar nichts. Das bedeutet auch, dass Sie es sich – so lange Sie noch nicht unterschrieben haben – immer noch anders überlegen können.
Selbst wenn Ihr Arbeitgeber Sie zur sofortigen Unterschrift drängen sollte, lassen Sie die Finger davon. Sagen Sie, dass Sie den schriftlichen Vertrag in Ruhe (zuhause) lesen wollen. Niemand kann Sie zur Unterschrift zwingen.
Wer eine Bedenkzeit verweigert, ist sich seiner Sache nicht sicher.
Wenn Ihr Arbeitgeber sich seiner Sache sicher ist, wird er Ihnen vor Ihrer Unterschrift eine Bedenkzeit einräumen. Tut er dies auf Ihre Bitte hin nicht, sollten Sie schon deshalb auf keinen Fall unterschreiben. Sprechen Sie – ehe Sie unterschreiben – auf jeden Fall mit einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Anders als bei Haustürgeschäften oder bei einigen am Arbeitsplatz geschlossenen Verträgen kann man einen Aufhebungsvertrag nicht einfach widerrufen.
Man kann ihn zwar nach einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung anfechten, damit werden Sie in der Praxis aber so gut wie nie Erfolg haben.
Ihr Arbeitgeber darf Ihnen sogar „ungestraft“ mit einer Kündigung drohen und Sie so zum Abschluss des Vertrags drängen, wenn – so die Arbeitsgerichte – ein „verständiger“ Arbeitgeber in der gleichen Situation eine Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. Es kommt also nicht darauf an, ob die Kündigung wirksam wäre oder nicht.
Aber selbst wenn Sie widerrechtlich unter Androhung einer Kündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gezwungen wurden, lässt sich das später oft nicht beweisen.
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, womöglich auch noch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, lässt sich eine Sperrzeit so gut wie nie vermeiden. Meist ordnet die Arbeitsagentur dann auch noch zusätzlich das Ruhen des Arbeitslosengeldes an.
In einem Kündigungsschutzprozess kann sich Ihr Arbeitgeber nur selten sicher sein, dass er gewinnt. Häufig drängen die Arbeitsgerichte Arbeitgeber auch in den Fällen, in denen schwere Vorwürfe gegen den klagenden Arbeitnehmer erhoben werden, zum Abschluss eines Vergleichs. Solche Vergleiche sind dann meist so formuliert, dass es keine Probleme mit dem Arbeitsamt gibt. Mit Unterstützung des Arbeitsgerichts gelingt es Arbeitnehmern oft sogar, auch noch ein vernünftiges Zeugnis zu bekommen.
Ein Aufhebungsvertrag ist für Sie dagegen meist viel schlechter. Auch wenn Sie massiv zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags gedrängt werden, sollten Sie deshalb keinesfalls sofort unterschreiben. Zumindest sollten Sie sich erst in einer Kanzlei für Arbeitsrecht beraten lassen.