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Eine Abfindung gibt es nicht automatisch.
Dass man nach einer Kündigung automatisch eine Abfindung bekommt, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Anspruch auf eine Abfindung hat man nämlich nur ausnahmsweise, trotzdem zahlen die meisten Arbeitgeber sie. Das hat einen simplen Grund, sie wollen einen langen Kündigungsschutzprozess mit ungewissem Ausgang vermeiden. Außerdem scheuen sie die für sie teuren Folgen eines verlorenen Prozesses. Deshalb hängt die Höhe der Abfindung vor allem vom möglichen Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ab.
Wie beim Aufhebungsvertrag gibt es deshalb auch nach einer Kündigung keinen Automatismus, von dem die Höhe der Abfindung abhängt, die der Arbeitgeber nach einer Kündigung zahlt. Sie ist vielmehr immer das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. deren Anwälten, die im Kündigungsschutzprozess meist „vor dem Arbeitsgericht“ und moderiert von ihm geführt werden. Welche Abfindung Sie nach einer Kündigung bekommen hängt deshalb ganz wesentlich vom Geschick und der Erfahrung Ihres Anwalts ab.
Eine hohe Abfindung zahlt Ihr Arbeitgeber nur, wenn er Angst hat, vor Gericht zu verlieren. Vor allem dies muss man bei Verhandlungen über Abfindungen immer im Auge behalten. Deshalb helfen Ihnen die meisten „Abfindungsrechner“ im Internet nicht wirklich weiter. Unser „Abfindungscheck“ sagt Ihnen deshalb, in welcher Höhe sich Ihre Abfindung bewegen könnte und was Sie tun müssen, um Ihre Position für die Verhandlung über Ihre Abfindung zu stärken und später Probleme mit dem Arbeitsamt zu vermeiden.
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Die Höhe der Abfindung hängt vor allem von folgenden Gesichtspunkten ab:
Oft will der Arbeitgeber Betroffenen ihren Arbeitsplatz „abkaufen“, aber möglichst wenig dafür zahlen.
Sie wollen keinen Prozess verlieren
Wenn Sie den Kündigungsschutzprozess gewinnen, kehren Sie als „Sieger“ an Ihren Arbeitsplatz zurück. Außerdem muss Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt nachzahlen und zwar an Sie und an das Arbeitsamt. Ihm muss er das Arbeitslosengeld erstatten. Um dies zu verhindern, zahlen die allermeisten Arbeitgeber eine Abfindung.
Mit der Abfindung „bezahlen“ Arbeitgeber „für den Arbeitsplatz“
Bei Verhandlungen über Ihre Abfindung müssen Sie sich immer klar machen, dass Ihr Arbeitgeber sie nur zahlt, um Sie schnell und vor allem sicher „loszuwerden“. Er will Ihnen Ihren Arbeitsplatz „abkaufen“. Deshalb spricht man manchmal davon, dass es in Arbeitsgerichten zugeht wie in einem Basar. Je mehr Angst ein Arbeitgeber hat, den Prozess zu verlieren, desto höher ist der Preis (die Abfindung), den (die) er zu zahlen bereit ist. Deshalb ist es für Sie wichtig, einen erfahrenen Anwalt zu finden, der früh erkennt, ob Ihre Kündigung wirksam ist oder nicht und wie Ihre Aussichten sind, sich vor Gericht gegen Ihren Arbeitgeber durchzusetzen.
Abfindungscheck.online
Die Höhe der Abfindung
Für die Höhe einer Abfindung ist es besonders wichtig, wie sehr der Arbeitgeber fürchtet, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren. Das kann auch davon abhängen, was für eine Kündigung ausgesprochen wurde (verhaltensbedingt, betriebsbedingt, krankheitsbedingt, fristlos etc.) und was ihr vorausgegangen ist. Von Bedeutung kann es dabei bspw. sein, ob bereits eine Abmahnung vorliegt. Davon kann auch abhängen, wie man sich vor oder nach einer Kündigung am besten verhält, um eine möglichst hohe Abfindung zu bekommen und um Schwierigkeiten mit dem Arbeitsamt zu vermeiden. Ob und welche Chancen Sie haben, eine Abfindung zu bekommen und falls ja, in welcher Höhe und worauf Sie nach Ihrer Kündigung achten müssen, erfahren Sie auf Abfindungscheck.online, einem Service von Arbeitsrecht.online.
Wieviel Abfindung kann ich bekommen?
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Sie sind sehr selten
Offensichtlich wirksame Kündigungen sind sehr selten. Aber selbst dann müssen Sie nicht automatisch Ihren Arbeitsplatz verlieren, ohne eine Abfindung zu bekommen. Nur wenn Ihr Anwalt sich ganz sicher ist, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen wirksam gekündigt hat oder wirksam kündigen könnte, lohnt es sich vielleicht, sich mit Ihrem Arbeitgeber ohne Prozess zu einigen. Wann dies für Sie ausnahmsweise besser ist, kann nur ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht beurteilen. Nur wenn ein Prozess von vornherein völlig aussichtslos erscheint, ist es vielleicht besser nicht zu klagen und sich lieber frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber zu einigen. Dann sollten Sie aber zumindest versuchen, Probleme mit dem Arbeitsamt zu vermeiden und ein vernünftiges Zeugnis zu bekommen. Gelingt das nicht, ist es meist besser zu klagen.
Ein Vergleich ohne Prozess führt fast immer zu Problemen mit der Arbeitsagentur
Wenn Sie keinen Kündigungsschutzprozess führen und sich ohne vergleichen möchten, sollten Sie zumindest sicher sein, dass Ihnen die Arbeitsagentur nicht deswegen später Schwierigkeiten macht. Der Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrags führt nämlich fast immer zu Nachteilen beim Arbeitslosengeld. Ihnen kann nicht nur eine Sperrzeit drohen, sondern die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes kann sogar um ein Viertel verkürzt werden.
Die Gerichte sind fast immer arbeitnehmerfreundlich
Die meisten Arbeitsrichter sind arbeitnehmerfreundlich, zumindest versuchen sie fast immer einen Vergleich mit einer Abfindung zu vermitteln. Prozesse enden deshalb selbst nach zunächst wirksam erscheinenden – auch fristlosen – Kündigungen sehr häufig doch noch mit einem für den Arbeitnehmer günstigen Vergleich. Selbst wenn ein Arbeitgeber bspw. wegen eines angeblich schweren Fehlverhaltens fristlos gekündigt hat, drängen die Arbeitsgerichte ihn fast immer zu einem Vergleich. Dann gelingt es mit der nötigen Erfahrung in der Regel, den Vergleich so zu formulieren, dass der Betroffene keinen Ärger mit der Agentur für Arbeit bekommt.
Arbeitgeber sind es gewöhnt, in Kündigungsschutzprozessen Abfindungen zu zahlen. Manchmal kündigen sie Mitarbeitern deshalb sogar bewusst ohne ausreichenden Grund, um sie anschließend gegen Zahlung einer – dann häufig höheren – Abfindung „loszuwerden“. Für die Höhe Ihrer Abfindung ist es dann besonders wichtig, ob Ihr Anwalt oder Sie Ihren Arbeitgeber durchschauen, was sie daraus machen und wie geschickt sie beide dann vorgehen und verhandeln.
Im Gütetermin
In Kündigungsschutzprozessen schlagen Arbeitsgerichte regelmäßig schon im Gütetermin, also dem ersten Gerichtstermin, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung einer Abfindung vor. Meistens liegt dem Gericht dabei noch nicht einmal die Klageerwiderung des Arbeitgebers vor. Es befragt ihn dann zunächst, auch danach kann es allerdings die Chancen und Risiken der Kündigungsschutzklage – wenn überhaupt – nur schwer einschätzen.
Vorschläge des Arbeitsgerichts müssen nicht das letzte Wort sein.
Die sog. Regelabfindung
Im Gütetermin versuchen deshalb beide Seiten das Gericht davon zu überzeugen, dass die Kündigung unwirksam (Arbeitnehmer) oder wirksam (Arbeitgeber) ist. Gelingt dies keinem von beiden, schlagen viele Arbeitsrichter eine Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr vor. An manchen Gerichten in der Bundesrepublik ist es üblich stattdessen mit einem niedrigem „Faktor“ wie bspw. 0,25 oder 0,3 Bruttomonatsgehältern zu „rechnen“.
Mehr verlangt „Überzeugungsarbeit“
Die Arbeitsgerichte weichen mit ihren Vorschlägen normalerweise von der bei ihnen üblichen Höhe der Abfindung nur nach unten ab, wenn sie glauben, die Kündigung sei wirksam. Umgekehrt schlagen sie nur dann eine höhere Abfindung vor, wenn sie die Kündigung für unwirksam halten. Ein guter Anwalt weiß das natürlich und er weiß vor allem auch, was er zu ihren Gunsten vorbringen kann und muss und wie er den Argumenten Ihres Arbeitgebers am besten begegnen kann.
Dafür brauchen Sie einen erfahrenen Anwalt
Mehr als seine „übliche Abfindung“ wird das Gericht nur vorschlagen, wenn es Ihrem Rechtsanwalt gelingt, bei ihm ernste Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung zu wecken. Dabei versucht man, die vom Arbeitgeber angegebenen Gründe für die Kündigung – oft sind sie nur vorgeschoben – zu widerlegen. Mit der nötigen Erfahrung kann man manchmal auch schon am Verhalten des Arbeitgebers und an seinen Reaktionen erkennen, wo seine Schwachstelle ist. Wenn man dann hartnäckig genug nachhakt, hat man gute Chancen das Gericht von der Unwirksamkeit der Kündigung zu überzeugen, dann schlägt es eine höhere als die bei ihm übliche Abfindung vor.
Die Höhe der Abfindung hängt vor allem von Ihren Prozessrisiken ab.
Das Gericht hält sich nach seinem Vorschlag oft zurück
Hat das Arbeitsgericht erst einmal eine Abfindung vorgeschlagen, zahlen Arbeitgeber nur mehr, wenn Sie und Ihr Anwalt geschickt und gut verhandeln. Das gelingt auch jetzt nur, wenn Sie Ihre Chancen und Risiken kennen. Ein guter und erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht wird Ihrem Arbeitgeber gemeinsam mit Ihnen klar zu machen versuchen, dass Sie den Vorschlag des Gerichts nicht annehmen werden, weil die Abfindung angesichts der Unwirksamkeit der Kündigung zu niedrig ist und dass Sie deshalb lieber an Ihren Arbeitsplatz zurück wollen.
Arbeitgeber kennen ihre Risiken
Anders als das Gericht kennen Arbeitgeber ihre Prozessrisiken meist, da sie normalerweise von Spezialisten, vertreten werden. Mitunter haben Sie sich auch schon im Vorfeld der Kündigung beraten lassen. Auch wenn sie dies natürlich nicht zugeben, wissen Arbeitgeber deshalb vor Gericht meist ganz genau, ob und was bei der Kündigung falsch gelaufen ist und ob und warum sie unwirksam ist.
Ihr Arbeitgeber muss glauben, dass Sie „bleiben“
Nur wenn Sie dann überzeugend mit der Fortsetzung des Prozesses und Ihrer dauerhaften Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz drohen, wird Ihr Arbeitgeber nachgeben. Nur so können Sie die eigene Position ausreizen und eine möglichst hohe Abfindung erreichen.
Dafür braucht man vor allem viel Erfahrung
Wenn Sie von einem versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten werden, wird er aufgrund seiner Erfahrung merken, dass und warum Ihre Kündigung unwirksam ist. Wenn Sie dann gemeinsam mit ihm auch noch hartnäckig genug sind, wird Ihr Arbeitgeber nachgeben und eine höhere Abfindung akzeptieren, als sie das Gericht vorgeschlagen hat.