Schützenstraße 10
59071 Hamm
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht automatisch verfällt, wenn der Urlaub nicht genommen wird.
Der Hintergrund:
Ein Wissenschaftler hatte einen befristeten Arbeitsvertrag bei der Max-Planck-Gesellschaft. Sie teilte ihm zwei Monate vor Auslauf des Vertrags mit, dass dieser nicht verlängert werde und fordert ihn schriftlich auf, bis zum Ende noch seinen Resturlaub (aus den zwei Jahren) zu nehmen. Der Wissenschaftler nahm – weil er noch mehrere Projekte abschließen wollte – nur zwei Tage Urlaub. Seinen nicht genommenen Urlaub wollte er ausgezahlt (abgegolten) haben. Die Gesellschaft hat das abgelehnt. Daraufhin hat der Wissenschaftler sie vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung verklagt.
Nach dem deutschen Urlaubsrecht hätte der Wissenschaftler keine Urlausabgeltung erhalten, weil er seinen Urlaub nicht genommen hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat deshalb beim EuGH nachgefragt, ob es mit dem europäischen Recht (konkret der Richtlinie 2003/88 EG v. 4.11.2003) vereinbar ist, wenn ein nationales Gesetz den Verlust des nicht genommenen Urlaubs und den Verlust eines finanziellen Ausgleichs dafür vorsieht, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht zumindest vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses beantragt hat.
Die Entscheidung des EuGH:
Der EuGH ha diese Frage verneint, einen automatischen Verlust des Urlaubs lehnt er ab. Gleichzeitig hat er aber Vorgaben dafür gemacht, wann ein Verlust mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Weil der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis grundsätzlich die schwächere Partei ist, kann ihn dies – so der EuGH – davon abhalten, gegenüber seinem Arbeitgeber auf sein Recht, Urlaub zu bekommen, zu bestehen.
Die Luxemburger Richter haben aber auch den Erholungs- und Freizeitzweck des Urlaubs betont. Deshalb dürfen Arbeitnehmer nicht einfach „wählen“ und – weil sie lieber Geld möchten – „aus freien Stücken“ und in Kenntnis der Rechtslage keinen Urlaub beantragen. Das müsse aber – so die Richter – der Arbeitgeber beweisen und den Arbeitnehmer (rechtzeitig) auf die Folgen der Nichtbeantragung seines Urlaubs hinweisen.
Das BAG muss nun unter Berücksichtigung dieser Auffassung des EuGH über die Ansprüche des Wissenschaftlers entscheiden.
Die Bedeutung:
Diese neue Rechtsprechung wird für viele Arbeitgeber Anlass sein, ihre Urlaubspraxis zu überdenken. Sie werden ihre Arbeitnehmer werden auffordern müssen, ihren Urlaub rechtzeitig zu nehmen.
Folgerichtig ist die Entscheidung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite unterschiedlich aufgenommen worden.
EuGH, Urt. v. 6.11.2018 – C 684/16
Pressemitteilung Nr. 165/18