Schützenstraße 10
59071 Hamm
Ab März gelten am Bau, im Dachdeckerhandwerk und in der Gebäudereinigung die neuen tariflichen Mindestlöhne, die Ende 2017 von den Tarifparteien ausgehandelt wurden, für sämliche in diesen drei Branchen Beschäftigten. Das Bundeskabinet hat inzwischen die dafür notwendigen Mindestlohnverordnungen beschlossen.
Die neuen Branchenmindestlöhne gelten damit auch für alle Beschäftigten und Betriebe, die nicht tarifgebunden sind. Darüberhinaus müssen die in diesen drei Branchentarifverträgen festgelegten Mindestlöne auch an die von ausländischen Unternehmen zur Arbeit nach Deutschland entsandten Beschäftigten gezahlt werden.
Das sind die neuen Mindestlöhne:
Bau:
(Werker, Maschinenwerker): 11,75 €
(Fachwerker, Maschinisten, …): 14,95 €
Dachdeckerhandwerk:
Ungelernte: 12,20 €
Fachkräfte: 12,90 €
Gebäudereinigung:
Wer legt die Höhe des Mindestlohns fest?
Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn regelt das Mindestlohngesetz (MiLoG). Er liegt auf Vorschlag der Mindestlohnkommision seit dem 01.01.2017 bei 8,84 €. Alle zwei Jahre wird geprüft, ob und wie er anzupassen ist. Dabei orientiert sich die Kommision an der Entwicklung der Tariflöhne.
Daneben können die Tarifvertragsparteien so genannte branchenbezogene Mindestlöhne vereinbaren, die allerdings nicht unter dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen dürfen. Die Bundesregierung kann sie – wie sie es nun für diese drei Branchen getan hat – per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklären, dann gelten sie für alle Beschäftigten der Branchen.
Einzelheiten enthält die Pressemitteilung der Bundesregierung vom 21.02.2018