- Zeugnisaufbau und Inhalt
- Zeugnis selbst prüfen
- Erfolgreich bei Zeugniskorrekturen
- Form eines Zeugnisses
- Häufige Fragen zum Zeugnis
Der Inhalt von qualifizierten Zeugnissen richtet sich nach dem Anlass für ihre Erteilung. Man unterscheidet hier insbesondere
– Endzeugnisse
– Zwischenzeugnisse
– Ausbildungszeugnisse
Achten Sie auch auf mögliche Verfallfristen.
Das wichtige Zeugnis
Die größte Bedeutung hat in der Praxis das Endzeugnis, auf das Sie am Ende Ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch haben. In der Regel wird es vom Arbeitgeber „automatisch“ erteilt. Im Zweifel müssen Sie es verlangen.
Im Zweifel müssen Sie es verlangen
Rechtlich ist es indessen so, dass Ihr Arbeitgeber das Zeugnis grundsätzlich erst auf Verlangen ausstellen muss. Erhalten Sie Ihr Zeugnis nicht automatisch, müssen Sie aufpassen, auch wenn Sie schon eine neue Stelle haben. Verlangen Sie dann schriftlich ein qualifiziertes Zeugnis.
Warten Sie damit nicht zu lange
Warten Sie damit nicht zu lange, denn das Bundesarbeitsgericht hat schon einmal ein Abwarten von fünf Monaten als zu lang angesehen. Dann kann sich Ihr Arbeitgeber u. U. darauf berufen, dass er Sie nicht mehr beurteilen kann, weil schon zu viel Zeit vergangen ist. Im Übrigen müssen Sie im Arbeitsvertrag oder im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Verfallfristen (oft drei Monate) beachten, sonst ist Ihr Anspruch „weg“. Auch mit Ihrem Verlangen nach einer Änderung Ihres Zeugnisses sollten Sie nicht zu lange und damit nicht mehr als vier Wochen warten.
Sie haben auch dann Anspruch auf ein Zeugnis, wenn Sie einen Kündigungsschutzprozess führen.
Übergabe normalerweise beim Ausscheiden
Jedenfalls auf Ihr Verlangen muss Ihr Arbeitgeber das Endzeugnis spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei Ihrem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb erteilen. Dies gilt auch dann, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess um die Wirksamkeit von dessen Kündigung streiten. Das gleichzeitige Verlangen nach einem Zeugnis steht zwar im Widerspruch zu Ihrem Klageziel, nämlich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, das spielt nach Auffassung der Arbeitsgerichte aber keine Rolle.
Vorsicht bei Verfallfristen
Das ist vor allem wichtig, wenn in Ihrem Arbeitsverhältnis Verfallfristen gelten. Dann müssen Ansprüche innerhalb dieser Fristen ggf. schriftlich geltend gemacht und auch eingeklagt werden. Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen nur ein korrekturbedürftiges oder gar kein Zeugnis erteilt und gewinnt er den Kündigungsschutzprozess, so wird es für Sie für die Einhaltung einer Verfallfrist durch Erhebung einer Klage auf Erteilung oder Berichtigung des Zeugnisses zu spät sein. Wenn für Ihr Arbeitsverhältnis Verfallfristen gelten, müssen Sie deshalb immer auch überlegen, ob Sie in Ihrem Kündigungsschutzprozess („hilfsweise“) auch sofort auf die Erteilung oder Berichtigung des Zeugnisses klagen.
Haben Sie ein gutes Zwischenzeugnis, muss der Arbeitgeber Ihnen auch ein gutes Endzeugnis ausstellen.
Wer kann es verlangen?
Ein Zwischenzeugnis können Sie nur verlangen, wenn es Ihrem beruflichen Fortkommen dient und wenn es einen besonderen Anlass für seine Erteilung gibt.
Beispiele:
Inhalt
Der Inhalt eines Zwischenzeugnisses unterscheidet sich nur unwesentlich von dem eines Endzeugnisses. Da das Arbeitsverhältnis weiter besteht, wird es in der Gegenwartsform (Präsens) geschrieben. Es enthält eine andere Schlussformel als ein Endzeugnis. Weil das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, entfällt die bei Endzeugnissen übliche Schluss- und Dankesformel. Stattdessen wird am Ende eines Zwischenzeugnisses meist lediglich mitgeteilt, warum es ausgestellt worden ist.
Ebenso wie das Endzeugnis enthält ein Zwischenzeugnis eine komplette Beurteilung Ihrer Leistung und Ihres Verhaltens. Haben Sie ein gutes und nicht zu altes Zwischenzeugnis, muss Ihr Arbeitgeber gute Gründe haben, wenn er davon später im Endzeugnis zu Ihren Ungunsten abweichen will.
Am Ende des Ausbildungsverhältnisses muss der Arbeitgeber dem Auszubildenden, auch wenn er es nicht verlangt, ein Zeugnis erteilen.
Zum Schutz von Auszubildenden schreibt das Gesetz (§ 16 BBiG) ausdrücklich vor, das der ausbildende Betrieb dem Auszubildenden am Ende des Berufsausbildungsverhältnisses (automatisch) ein Zeugnis ausstellen muss. Ein Ausbildungszeugnis muss zumindest Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden enthalten. Am Ende der Ausbildung muss auch dann ein Ausbildungszeugnis erteilt werden, wenn der Betrieb den Auszubildenden übernimmt.