Abfindung prüfen

Ob Ihnen eine Abfindung zusteht und wie hoch sie ausfallen kann, hängt von einigen wenigen Umständen ab. Beantworten Sie die folgenden Fragen – das dauert nur wenige Minuten, und Sie erhalten anschließend eine von Fachanwalt Dr. Hubert Menken geprüfte Einschätzung per E-Mail.

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Prüfung der Abfindung
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Zusätzliche Informationen
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Fertig
Um prüfen zu können, ob und in welcher Höhe Sie eine Abfindung erwarten und welche Tipps wir Ihnen geben können, bitten wir Sie zunächst um die Beantwortung folgender Fragen:
Ist Ihr Arbeitsvertrag befristet?
Wie lange besteht Ihr Arbeitsverhältnis?
Jahre
Monate
Haben Sie in den letzten 2 Jahren eine Abmahnung erhalten?
Besteht Sonderkündigungsschutz?
Wie viele Mitarbeiter hat der Betrieb, in dem Sie arbeiten?
!
Existiert ein Betriebsrat?
Wie wurde (oder soll) Ihnen gekündigt (werden)?

Ordentlich

Außerordentlich

Wird der Betrieb oder der Teil, in dem Sie arbeiten, geschlossen?
Wie hoch ist Ihr Bruttomonatsgehalt?
Wie lautet die Postleitzahl Ihres Wohnortes?
Tragen Sie Ihre E-Mail-Adresse ein und lassen Sie Ihren Anspruch prüfen.



Ihre Angaben werden von Fachanwalt Dr. Hubert Menken geprüft. Innerhalb eines Werktages erhalten Sie eine erste individuelle Einschätzung zu Ihrer möglichen Abfindung. Außerdem erhalten Sie Hinweise und Tipps, damit Sie bei Ihrer Abfindung nichts verschenken und Probleme mit dem Arbeitsamt vermeiden.

Ihre Anfrage konnte leider nicht verschickt werden. Bitte versuchen Sie es später noch einmal oder schreiben Sie uns an info@arbeitsrecht.online.
Von diesem Anschluss wurden gerade sehr viele Anfragen gesendet. Bitte versuchen Sie es in einer Stunde noch einmal oder schreiben Sie uns an info@arbeitsrecht.online.

Hinweis

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat, hängt die Zahlung einer Abfindung entscheidend davon ab, ob im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt werden.

Beachten Sie, dass auch Aushilfen und andere Teilzeitkräfte (bspw. Reinigungskräfte, Bürokräfte oder Ehefrauen) „mitgezählt“ werden. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 und solche mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.

Zählen Sie bitte ganz genau, denn Ihren Kündigungsschutz besitzen Sie schon, wenn es im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Beschäftigte (10,25 reichen schon) gibt. In diesem Fall geben Sie bitte als Mitarbeiterzahl „11 bis 50“ an.

Wegen der bei der Einkommenssteuer geltenden Progression, wird eine ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (ggf. in mehreren Raten) gezahlte Abfindung, steuerlich so behandelt, als würde siegleichmäßig verteilt in fünf Kalenderjahren gezahlt. Die im betreffenden Jahr auf die Abfindung entfallende Einkommensteuer wird ermittelt, indem die für ein Fünftel von ihr zu zahlende Steuer mit fünf multipliziert wird.


Die von ihnen für ihre Abfindung zu zahlende Steuer können sie in folgenden Schritten ermitteln:

  • zunächst müssen sie wissen oder schätzen, wie hoch ihr zu versteuerndes Einkommen im maßgeblichen Kalenderjahr sein wird,
  • dann fragen Sie einen der im Internet vorhandenen Einkommenssteuerrechner, welche Einkommenssteuer sie dafür zahlen müssten (X),
  • addieren sie zu ihrem erwarteten Einkommen ein Fünftel der Abfindung,
  • prüfen sie mit Hilfe des Einkommenssteuerrechners, wieviel Steuern sie auf dieses (fiktive) Einkommen zahlen müssten (Y);
  • nun müssen sie nur noch die Differenz zwischen „beiden Steuern“ (Y – X) mit fünf multiplizieren.

Da für die von ihrem Arbeitgeber abzuführenden und in ihrer späteren Gehaltsabrechnung angegebenen Steuern Lohnsteuertabelle gilt, ist es meist sinnvoll für das betreffende Jahr – wenn sie dies nicht ohnehin tun – eine Jahreseinkommenssteuererklärung abzugeben. Wahrscheinlich werden sie dann einen Teil der von ihrem Arbeitgeber abgeführten Steuer erstattet bekommen. Wegen der Einzelheiten sollten sie sich ggf. von einem Steuerberater beraten lassen.

Die Zahlung einer Abfindung hat weder Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosendgeldes noch auf die Dauer der Zahlung.

 

Probleme mit dem Arbeitsamt entstehen aber bspw. beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wird und wenn eine Abfindung fließt. In der Zahlung der Abfindung sieht Agentur für Arbeit dann regelmäßig eine – zumindest teilweise – Gegenleistung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es ordnet dann das Ruhen des Arbeitslosengeldbezugs jedenfalls für einen Teil der Kündigungsfrist an. Das Arbeitslosengeld wird aber nur später gezahlt, es wird also nur nach „hinten“ verschoben.


Anders ist es, wenn die Arbeitsagentur der Überzeugung ist, dass der Arbeitnehmer den Verlust seines Arbeitsplatzes selbst mit herbeigeführt oder verursacht hat, weil er ohne guten Grund einen Aufhebungsvertrag geschlossen oder weil er durch sein Verhalten eine verhaltensbedingte Kündigung ausgelöst hat. Dann verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit.

 

Weil das Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung ist, soll nämlich derjenige, der seine Arbeitslosigkeit und damit den Versicherungsfall (ohne triftigen Grund) selbst herbeigeführt hat, zunächst kein Arbeitslosengeld bekommen. Es wird dann erstmals nach 12 Wochen gezahlt, wobei – anders als beim (bloßen) Ruhen des Anspruchs – zusätzlich die Bezugsdauer um ein Viertel verkürzt wird.

 

Grund für die Festsetzung einer Sperrzeit ist beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags folglich nicht die Zahlung der Abfindung, sondern das Unterzeichnen des Vertrags. Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrag droht deshalb – sofern der Betroffene keinen neuen Arbeitsvertrag hat – fast immer eine Sperrzeit. Eine Sperrzeit wird nur dann nicht verhängt, wenn der Arbeitnehmer für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes einen wichtigen Grund gehabt hat. Das kommt in der Praxis aber nur äußerst selten vor.


Bei Zahlung einer Abfindung lassen sich Probleme mit dem Arbeitsamt nur sicher vermeiden, wenn man nach einer Kündigung dagegen klagt und dann im Kündigungsschutzprozess einen Vergleich schließt. Darin muss dann vereinbart werden, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt ist, und die Kündigungsfrist muss eingehalten sein. Der ganze übrige Inhalt des Vergleichs – einschließlich der Höhe der Abfindung – interessiert die Arbeitsagentur nicht.

Deshalb ist es meist günstiger auch dann keinen Aufhebungsvertrag, zu dessen Abschluss ein Arbeitgeber häufig unter Androhung einer (meist fristloschen) Kündigung drängt, zu unterschreiben. Besser ist es stattdessen auf die Kündigung zu warten und dann dagegen zu klagen.

Rat in Hamm und Umgebung

Dr. Eick & Partner

Schützenstraße 10

59071 Hamm


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