Schützenstraße 10
59071 Hamm
Das ist nur der Grundsatz
Zwar ist eine erfolglose Abmahnung Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung, allerdings gibt es mehrere Ausnahmen.
Ausnahmsweise ist eine Abmahnung überflüssig
Entbehrlich ist eine Abmahnung vor allem dann, wenn das Fehlverhalten so schlimm ist, dass der Mitarbeiter unter keinen Umständen damit rechnen kann, dass sein Arbeitgeber es hinnimmt.
In Kleinbetrieben und während der Probezeit ist ohnehin alles anders
In Kleinbetrieben mit nicht mehr als 10 Beschäftigten aber auch während der Probezeit bzw. in den ersten sechs Monaten kann ein Arbeitgeber auch ohne Grund kündigen. Eine vorherige Abmahnung ist dann natürlich nicht nötig.
Die Arbeitsgerichte entscheiden im Einzelfall.
So einfach ist es nicht
Das ist falsch, denn eine verhaltensbedingte Kündigung setzt bei einem mehr als leichten Fehlverhalten regelmäßig nur eine einschlägige Abmahnung voraus. Eine Kündigung kann also schon ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitgeber ein gleichartiges Fehlverhalten schon in der Vergangenheit (erfolglos) abgemahnt hat.
Entscheidend ist, wie schlimm der Fehler war
Es hängt immer von der Schwere Ihres Fehlers ab, ob Ihr Arbeitgeber sofort und ohne Abmahnung oder erst nach einer oder gar erst nach zwei oder noch mehr einschlägigen Abmahnungen verhaltensbedingt kündigen darf. Feste Regeln gibt es hier nicht.
Gefährlich ist nur ein gleichartiges Fehlverhalten.
So schlimm ist es nicht
Auch dies ist so nicht richtig, denn eine verhaltensbedingte Kündigung darf in der Regel erst nach einer einschlägigen Abmahnung ausgesprochen werden. Deshalb kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer das abgemahnte Fehlverhalten wiederholt, nur dann kann ihm gekündigt werden und auch nur, wenn es sich nicht um eine leichte Pflichtverletzung handelt.
Sie dürfen nur den gleichen Fehler nicht wieder machen
Ihnen kann also eigentlich nicht viel passieren, wenn Sie Ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern. Machen Sie dagegen etwas ganz anderes falsch, darf Ihr Arbeitgeber auch dieses (neue) Fehlverhalten in der Regel nur abmahnen und kann Ihnen deshalb nicht sofort kündigen.
Feste Regeln gibt es nicht.
Starre Regeln gibt es nicht
Abmahnungen sind gesetzlich nicht geregelt. Über den Zeitraum, für den eine Abmahnung wirksam bleibt, entscheiden daher letztlich die Arbeitsgerichte von Fall zu Fall. Wie lange eine Abmahnung wirksam ist, hängt von der Schwere des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers ab.
Entscheidend ist, wie schlimm der Fehler war
Bei einfachen oder leichten Pflichtverletzungen, etwa wenn ein Arbeitnehmer wiederholt einige Minuten zu spät gekommen ist, wird man von einer Wirksamkeit der Abmahnung von bis zu zwei Jahren ausgehen können. Bei schweren Pflichtverletzungen, wie etwa bei Verstößen gegen ein betriebliches Alkoholverbot oder kleinere Vermögensdelikte, bei denen der Arbeitgeber nicht gleich gekündigt hat, wirkt die Abmahnung viel länger. Hier können es auch einmal fünf Jahre sein.
Das ist falsch. Mit einer sorgfältig begründeten Gegendarstellung erreichen Sie manchmal mehr als mit einer Klage.