Abfindung

Eine Abfindung gibt es nicht automatisch, sondern sie wird ausgehandelt.

Nach einer Kündigung bekommen Sie nicht automatisch eine Abfindung. Sie wird vielmehr – auch in Kündigungsschutzprozessen – frei ausgehandelt. Ob und wieviel Abfindung Sie erwarten und erreichen können, hängt von verschiedenen Faktoren aber auch von ihrer persönlichen Situation ab. Wir helfen ihnen, sie einzuordnen und geben ihnen Tipps, worauf Sie achten und was Sie für eine hohe Abfindung tun müssen.

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Prüfung der Abfindung
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Zusätzliche Informationen
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Fertig
Um prüfen zu können, ob und in welcher Höhe Sie eine Abfindung erwarten und welche Tipps wir Ihnen geben können, bitten wir Sie zunächst um die Beantwortung folgender Fragen:
Ist Ihr Arbeitsvertrag befristet?
Wie lange besteht Ihr Arbeitsverhältnis?
Jahre
Monate
Haben Sie in den letzten 2 Jahren eine Abmahnung erhalten?
Besteht Sonderkündigungsschutz?
Wie viele Mitarbeiter hat der Betrieb, in dem Sie arbeiten?
!
Existiert ein Betriebsrat?
Wie wurde (oder soll) Ihnen gekündigt (werden)?

Ordentlich

Außerordentlich

Wird der Betrieb oder der Teil, in dem Sie arbeiten, geschlossen?
Wie hoch ist Ihr Bruttomonatsgehalt?
Wie lautet die Postleitzahl Ihres Wohnortes?
Tragen Sie Ihre E-Mail-Adresse ein und lassen Sie Ihren Anspruch prüfen.



Ihre Angaben werden von Fachanwalt Dr. Hubert Menken geprüft. Innerhalb eines Werktages erhalten Sie eine erste individuelle Einschätzung zu Ihrer möglichen Abfindung. Außerdem erhalten Sie Hinweise und Tipps, damit Sie bei Ihrer Abfindung nichts verschenken und Probleme mit dem Arbeitsamt vermeiden.

Ihre Anfrage konnte leider nicht verschickt werden. Bitte versuchen Sie es später noch einmal oder schreiben Sie uns an info@arbeitsrecht.online.
Von diesem Anschluss wurden gerade sehr viele Anfragen gesendet. Bitte versuchen Sie es in einer Stunde noch einmal oder schreiben Sie uns an info@arbeitsrecht.online.

Hinweis

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat, hängt die Zahlung einer Abfindung entscheidend davon ab, ob im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt werden.

Beachten Sie, dass auch Aushilfen und andere Teilzeitkräfte (bspw. Reinigungskräfte, Bürokräfte oder Ehefrauen) „mitgezählt“ werden. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 und solche mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.

Zählen Sie bitte ganz genau, denn Ihren Kündigungsschutz besitzen Sie schon, wenn es im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Beschäftigte (10,25 reichen schon) gibt. In diesem Fall geben Sie bitte als Mitarbeiterzahl „11 bis 50“ an.

Wegen der Progression bei der Einkommenssteuer gilt für Abfindungen die sog. Fünftelregelung. Eine Abfindung wird so versteuert, als würde sie gleichmäßig verteilt über fünf Jahre gezahlt. Die auf die Abfindung entfallende Einkommenssteuer wird bestimmt, indem die Steuer, die für ein Fünftel von ihr zu zahlen wäre, mit fünf multipliziert wird.


Die  für ihre Abfindung zu zahlende Steuer können Sie daher ganz einfach selbst berechnen:

 

  • zunächst müssen Sie Wissen, wie hoch ihr zu erwartendes Einkommen ist oder es schätzen,
  • dann ermitteln Sie mit einem Einkommenssteuerrechner, wieviel Steuern Sie darauf zahlen müssten (X),
  • addieren sie zu ihrem erwarteten Einkommen ein Fünftel der Abfindung hinzu,
  • ermitteln Sie, wieviel Steuern sie auf dieses (fiktive) Einkommen zahlen müssten (Y);
  • nun müssen sie nur noch die Differenz zwischen „beiden Steuern“ (Y – X) mit fünf multiplizieren.

Unser Tipp:

Geben Sie eine Einkommenssteuerklärung ab!

Seit dem 01.01.2025 gilt die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug durch die Arbeitgeber. Ihre Anwendung kann aber weiter in der Einkommenssteuererklärung beantragt werden. Das führt in der Regel zu einer Steuererstattung. Am besten wenden Sie sich an einen Steuerberater.

Die Zahlung einer Abfindung hat weder Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosendgeldes noch auf die Dauer der Zahlung.


Wichtig!

Halten Sie die Kündigungsfrist ein.

Probleme mit dem Arbeitsamt entstehen aber bspw. beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags, wenn neben einer Abfindung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vereinbart wird. In der Zahlung der Abfindung sieht die Arbeitsagentur dann regelmäßig eine – zumindest teilweise – Gegenleistung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Deshalb ordnet es das Ruhen des Arbeitslosengeldbezugs für einen Teil der Kündigungsfrist an. Das Arbeitslosengeld wird dann später gezahlt, sodass sich Beginn und Ende der Zahlung nach „hinten verschieben“, die Bezugsdauer ändert sich also nicht.


Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer ohne triftigen Grund einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat oder wenn ihm wegen eines Fehlverhaltens gekündigt wurde. Dann verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit.

 

Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, deshalb bekommt derjenige, der seine Arbeitslosigkeit und damit den Versicherungsfall (bspw. durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne triftigen Grund) selbst herbeigeführt hat,  weniger Arbeitslosengeld. Es wird erstmals nach 12 Wochen gezahlt, wobei – anders als beim (bloßen) Ruhen des Anspruchs – auch noch die Bezugsdauer um ein Viertel gekürzt wird.

 

Eine Sperrzeit bekommt man beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht wegen der Zahlung einer Abfindung, sondern wegen des Unterzeichnens des Vertrags ohne triftigen Grund. Bei einer Arbeitslosigkeit als Folge des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags droht deshalb fast immer eine Sperrzeit.


Wichtig!

Ein Kündigungsschutzprozes hilft eine Sperrzeit zu vermeiden.

Eine Abfindung löst keine Probleme mit dem Arbeitsamt aus, wenn nach einer Kündigung dagegen geklagt und dann im Kündigungsschutzprozess ein Vergleich geschlossen wird. Dabei muss aber die Kündigungsfrist eingehalten und vereinbart werden, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt ist. Der übrige Inhalt des Vergleichs – einschließlich der Höhe der Abfindung – interessiert die Arbeitsagentur dann nicht.


Unser Tipp:

Schließen Sie keinen Aufhebungsvertrag ab, sondern lassen Sie sich lieber kündigen!

Deshalb sollten Sie vor allem auch dann keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, wenn ihr Arbeitgeber ihnen mit einer (meist fristlosen) Kündigung droht. Warten Sie dann lieber ab, ob überhaupt gekündigt wird und gehen gegen die Kündigung vor. Meist endet ein solcher Prozess mit einem Vergleich. Damit Sie keine Sperrzeit bekommen wird darin aus der fristlosen Kündigung eine ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen gemacht und Sie bekommen auch noch ein „gutes“ Zeugnis. Wenn es gut für Sie läuft, zahlt ihr Arbeitgeber ihnen auch noch eine Abfindung.

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