Abfindung prüfen

Nach einer Kündigung bekommt man eine Abfindung nicht automatisch. Sie ist vielmehr – auch in Kündigungsschutzprozessen – das Ergebnis von Verhandlungen. Wieviel sich dabei erreichen lässt, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

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Prüfung der Abfindung
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Zusätzliche Informationen
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Fertig
Um prüfen zu können, ob und in welcher Höhe Sie eine Abfindung erwarten und welche Tipps wir Ihnen geben können, bitten wir Sie zunächst um die Beantwortung folgender Fragen:
Ist Ihr Arbeitsvertrag befristet?
Wie lange besteht Ihr Arbeitsverhältnis?
Jahre
Monate
Haben Sie in den letzten 2 Jahren eine Abmahnung erhalten?
Besteht Sonderkündigungsschutz?
Wie viele Mitarbeiter hat der Betrieb, in dem Sie arbeiten?
!
Existiert ein Betriebsrat?
Wie wurde (oder soll) Ihnen gekündigt (werden)?

Ordentlich

Außerordentlich

Wird der Betrieb oder der Teil, in dem Sie arbeiten, geschlossen?
Wie hoch ist Ihr Bruttomonatsgehalt?
Wie lautet die Postleitzahl Ihres Wohnortes?
Tragen Sie Ihre E-Mail-Adresse ein und lassen Sie Ihren Anspruch prüfen.



Ihre Angaben werden von Fachanwalt Dr. Hubert Menken geprüft. Innerhalb eines Werktages erhalten Sie eine erste individuelle Einschätzung zu Ihrer möglichen Abfindung. Außerdem erhalten Sie Hinweise und Tipps, damit Sie bei Ihrer Abfindung nichts verschenken und Probleme mit dem Arbeitsamt vermeiden.

Ihre Anfrage konnte leider nicht verschickt werden. Bitte versuchen Sie es später noch einmal oder schreiben Sie uns an info@arbeitsrecht.online.
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Hinweis

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat, hängt die Zahlung einer Abfindung entscheidend davon ab, ob im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt werden.

Beachten Sie, dass auch Aushilfen und andere Teilzeitkräfte (bspw. Reinigungskräfte, Bürokräfte oder Ehefrauen) „mitgezählt“ werden. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 und solche mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.

Zählen Sie bitte ganz genau, denn Ihren Kündigungsschutz besitzen Sie schon, wenn es im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Beschäftigte (10,25 reichen schon) gibt. In diesem Fall geben Sie bitte als Mitarbeiterzahl „11 bis 50“ an.

Wegen der Progression bei der Einkommenssteuer gilt für Abfindungen die sog. Fünftelregelung. Danach wird eine in einem Kalenderjahr  gezahlte Abfindung so behandelt, als würde man sie gleichmäßig verteilt über fünf Jahre erhalten. Die auf die Abfindung entfallende Einkommensteuer wird dabei ermittelt, indem die Steuer, die man  für ein Fünftel von ihr zahlen müsste, mit fünf multipliziert wird.


Die  für ihre Abfindung zu zahlende Steuer können sie daher ganz einfach selbst berechnen:

 

  • zunächst müssen sie Wissen, wie hoch  das von ihnen zu versteuerndes Einkommen ist oder es schätzen,
  • dann ermitteln Sie mit einem der im Internet zu findenden Einkommenssteuerrechner, wie hoch dafür die Einkommenssteuer wäre (X),
  • addieren sie zu diesem erwarteten Einkommen ein Fünftel der Abfindung,
  • prüfen sie mit Hilfe des Einkommenssteuerrechners, wieviel Steuern sie auf dieses (fiktive) Einkommen zahlen müssten (Y);
  • nun müssen sie nur noch die Differenz zwischen „beiden Steuern“ (Y – X) mit fünf multiplizieren.

Ihr Arbeitgeber ermittelt die von ihm für die Abfindung abzuführende Steuer mit der Lohnsteuertabelle. Deshalb ist es meist sinnvoll  zumindest für dieses Jahr eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Lassen Sie sich ggf. von einem Steuerberater beraten.

Die Zahlung einer Abfindung hat weder Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosendgeldes noch auf die Dauer der Zahlung.

 

Probleme mit dem Arbeitsamt entstehen aber bspw. beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wird und wenn eine Abfindung fließt. In der Zahlung der Abfindung sieht die Arbeitsagentur dann regelmäßig eine – zumindest teilweise – Gegenleistung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es ordnet dann das Ruhen des Arbeitslosengeldbezugs für eine begrenzte Zeit an. Das Arbeitslosengeld wird dann später gezahlt. Beginn und Ende der Zahlung dabei nur nach „hinten“ verschoben, die Dauer der Zahlung bleibt gleich.


Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer ohne trifftigen Grund einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat oder wenn ihm wegen eines Fehlverhaltens gekündigt wurde. Dann verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit.

 

Weil das Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung ist, soll nämlich derjenige, der seine Arbeitslosigkeit und damit den Versicherungsfall (bspw. durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne triftigen Grund) selbst herbeigeführt hat, zunächst kein Arbeitslosengeld bekommen. Es wird dann erstmals nach 12 Wochen gezahlt, wobei – anders als beim (bloßen) Ruhen des Anspruchs – zusätzlich die Bezugsdauer um ein Viertel gekürzt wird.

 

Eine Sperrzeit bekommt man beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht wegen Zahlung der Abfindung, sondern wegen des Unterzeichnens des Vertrags ohne trifftigen Grund festgesetzt. Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrag droht deshalb – sofern der Betroffene keinen neuen Arbeitsvertrag hat – fast immer eine Sperrzeit.


Bei Zahlung einer Abfindung lassen sich Probleme mit dem Arbeitsamt nur vermeiden, wenn nach einer Kündigung dagegen geklagt und dann im Kündigungsschutzprozess ein Vergleich geschlossen wird. Dabei muss aber die Kündigungsfrist eingehalten und vereinbart werden, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt ist. Der übrige Inhalt des Vergleichs – einschließlich der Höhe der Abfindung – interessiert die Arbeitsagentur dann nicht.

 

Deshalb ist es meist günstiger auch dann keinen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, wenn der Arbeitgeber mit einer (meist fristlosen) Kündigung droht. Man sollte dann lieber abwarten, ob überhaupt gekündigt wird und dann dagegen klagen.

Rat in Hamm und Umgebung

Dr. Eick & Partner

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