Schützenstraße 10
59071 Hamm
Nach Auffassung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) ist eine befristete Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die vereinbarte Altersgrenze hinaus zulässig. Im Fall eines Bremer Lehrers haben die Luxemburger Richter dies damit begründet, dass ein solches Vorgehen keine Altersdiskriminierung und keinen Missbrauch der Befristungsmöglichkeiten für Arbeitsverträge darstellt.
Ein bei der Stadt Bremen angestellter Lehrer hatte kurz vor Erreichen der Regelaltersrente, dann sollte das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß enden, dessen Verlängerung bis zum Ende des Schuljahres 2014/15 beantragt. Die Stadt war damit einverstanden. Später beantragte der Lehrer eine weitere Verlängerung bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2015/16. Dies lehnte die Stadt ab. Dagegen klagte der Lehrer und hatte damit vor dem EuGH keinen Erfolg.
Das Luxemburger Gericht sah darin, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersrente nach dem Arbeitsvertrag im Einvernehmen von Lehrer und Stadt mehrfach hinausgeschoben werden kann, nur eine Ausnahme vom Grundsatz der vereinbarten automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersrente. Das beinhalte – so die Richter – keine Altersdiskriminierung, weil es keine Benachteiligung wegen des Alters darstellte, wenn ein vereinbarungsgemäß endendes Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird.
Ebenso wenig liege – so die Luxemburger Richter – ein Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge vor. Maßgebend sei hier, dass die Situation eines Arbeitnehmers mit Erreichen der Regelaltersrente anders zu beurteilen sei, als die anderer Beschäftigter. Dies folge nicht nur aus seiner sozialen Absicherung durch den möglichen Rentenbezug, sondern auch weil er am Ende seines Berufslebens steht. Deshalb kann er – so die Richter – (ohnehin) nicht in den Genuss eines unbefristeten Vertrags kommen. Infolgedessen scheide ein Missbrauch durch das Ausnutzen der Möglichkeit einen Vertrag befristet abzuschließen bzw. durch eine (auch mehrfache) befristete Verlängerung des sonst endenden Arbeitsvertrags aus.
EuGH, Urt. v. 28.02.2018 – C-46/17.