Schützenstraße 10
59071 Hamm
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei dessen Anhörung vor einer Kündigung umfassend informieren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangt vom Arbeitgeber, dass er dem Betriebsrat keine ihm bekannten Umstände, die sich zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken könnten, verschweigt. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände für seinen Kündigungsentschluss keine Rolle spielen.
Das BAG verweist hier auf den Zweck der Betriebsratsanhörung. Der Betriebsrat soll nämlich – nach einer eigenen Bewertung der Kündigungsgründe – die Möglichkeit haben, auf die Entscheidung des Arbeitgebers einzuwirken. Deshalb kommt es für die dem Betriebsrat vom Arbeitgeber mitzuteilenden Umstände nicht darauf an, ob der Arbeitgeber sie für relevant oder nicht für relevant hält und ob sie seine Entscheidung beeinflussen. Der Betriebsrat muss die Möglichkeit haben, solche Umstände selbst einzuordnen.
Gerade weil der Betriebsrat die Chance haben soll, die Entscheidung des Arbeitgebers zu beeinflussen, muss der Arbeitgeber ihn über sämtliche Umstände informieren. Nur wenn der Betriebsrat auch alle nach Meinung des Arbeitgebers unwichtigen Umstände kennt, hat er überhaupt die (häufig allerdings nur theoretische) Möglichkeit den Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass möglicherweise gerade diese Umstände gegen eine Kündigung sprechen.
BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 15/15
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig es nach einer Kündigung ist, mit dem Betriebsrat zu reden und ihn zu fragen, wie der Arbeitgeber die Kündigung ihm gegenüber begründet hat.