BAG: Eine Klageerhebung wahrt eine tarifliche Verfallfrist nicht ohne weiteres

23. März 2016
BAG: Eine Klageerhebung wahrt eine tarifliche Verfallfrist nicht ohne weiteres

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bekräftigt, dass eine Klageerhebung nicht automatisch eine tarifliche Ausschlussfrist wahrt, innerhalb derer ein Anspruch schriftlich geltend gemacht werden muss.

 

Ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer verlangte eine im Juni 2013 entstandene Gehaltsdifferenz. Nach dem für sein Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag verfallen alle Ansprüche, die nicht innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Für die hier geltend gemachte Gehaltsdifferenz ist diese Frist am 30.12.2013 (30.06.2013 zzgl. sechs Monate) abgelaufen.

 

Ohne seine Ansprüche vorher schriftlich geltend zu machen, reichte der Arbeitnehmer am 18.12.2013 sofort eine Klage beim Arbeitsgericht ein. Sie wurde dem Arbeitgeber aber erst am 07.01.2014 zugestellt.

 

Nach Auffassung des BAG war das zu spät, sodass der klagende Arbeitnehmer leer ausging. Das BAG war der Meinung, er habe sich die durch seine Entscheidung sofort zu klagen und nicht erst zu schreiben entstandene Verzögerung selbst zuzuschreiben. Das Gericht gegründete dies damit, dass eine Klage ja nicht zwingend erforderlich gewesen sei, weil für die Wahrung der Frist die einfache Übersendung eines Schreibens ausgereicht hätte. Ein solches Schreiben wäre zweifellos rechtzeitig vor dem 30.12.2013 bei dem Arbeitgeber eingegangen, der betroffene Arbeitnehmer hätte es sogar persönlich abgeben können.

 

BAG, Urt. v. 16.03.2016 – 4 AZR 421/15

(BAG Pressemitteilung Nr. 12/16)

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