Schützenstraße 10
59071 Hamm
Das heimliche Aufzeichnen eines Personalgesprächs ist gefährlich. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz) hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil deshalb eine fristlose Kündigung als berechtigt angesehen.
Eine junge Beschäftigte war zu einem Personalgespräch eingeladen worden und hatte Angst, dass dessen Inhalt vom Arbeitgeber später nicht richtig wieder gegeben werden würde. Statt sich von einem Personalratsmitglied begleiten zu lassen oder das Gespräch später aufzuschreiben, hat sie es mit dem Smartphone aufgenommen. Außerdem war ihr Anwalt im späteren Kündigungsschutzprozess auch noch so unklug, ein Wortprotokoll des Gesprächsmitschnittes vorzulegen.
Der Arbeitgeber reagierte darauf mit einer – jetzt sogar – fristlosen Kündigung. Das LAG Rheinland-Pfalz war der Meinung, zu recht. Es sah in dem Verhalten der jungen Mitarbeiterin einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Teilnehmer des Personalgesprächs. Deshalb habe die Arbeitnehmerin – so das Gericht – gegen ihre arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verstoßen. Das wog nach Meinung der Richter besonders schwer, weil ein solches Personalgespräch von einer besonderen Vertraulichkeit gekennzeichnet ist.
Nach Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz kann ein Arbeitgeber, wenn solch ein Gespräch heimlich mitgeschnitten wird, sofort und ohne Abmahnung (fristlos) kündigen.
Auch wenn es ebenso verlockend wie einfach ist, ein unangenehmes Gespräch mit dem Chef mit dem Smartphone aufzunehmen, kann dies schnell zum Bumerang werden. Auf keinen Fall sollten Sie die Aufnahme so benutzen, dass Dritte von dem heimlichen Gesprächsmitschnitt erfahren.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 03.02.2016 – 7 Sa 220/15.