Schützenstraße 10
59071 Hamm
Arbeitsverträge werden regelmäßig vom Arbeitgeber entworfen und verwendet. Sie enthalten oft Fristen, innerhalb derer ein Arbeitnehmer seine Ansprüche geltend machen muss. Solche Regelungen sind unwirksam, wenn davon nicht Ansprüche auf das im Pflegebereich vom Arbeitgeber zu zahlende Mindestentgelt ausgenommen werden.
Entschieden hat das das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Pflegehilfskraft, die Anspruch auf das vorgeschriebene Mindestentgelt hatte. Als sie krank wurde, zahlte ihr Arbeitgeber – ein unambulanter Pflegedienst – das Gehalt nicht weiter, weil er ihre Erkrankung anzweifelte.
Als die Mitarbeiterin nach mehreren Monaten auf Zahlung klagte, berief sich der Arbeitgeber darauf, dass sie die im von ihm verwendeten Arbeitsvertrag vereinbarte Frist von 3 Monaten nicht eingehalten habe.
Die Erfurter Richter haben jetzt entschieden, dass die vom Pflegedienst verwendete sogenannte Verfallklausel, auch Ausschlussfrist genannt, nicht greife. Begründet hat das BAG dies damit, dass gesetzlich geregelt ist, dass Arbeitnehmer nicht auf ihr Mindestentgelt verzichten dürfen. Verfallklauseln sind deshalb nur wirksam, wenn sie nicht das in der Pflege gesetzlich zu zahlende Mindestentgelt erfassen.
Ist das nicht der Fall, ist eine solche Regelung in Arbeitsverträgen mit Beschäftigten, die Anspruch auf das Mindestentgelt haben, insgesamt unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich auf die Verfallklausel daher dann auch nicht gegenüber anderen Ansprüchen wie etwa Ansprüchen auf Urlaubsgeld oder auf Überstundenvergütung berufen.
Wegen der ähnlichen Regelungen im Mindestlohngesetz dürfte das Urteil auch für Ansprüche auf den Mindestlohn und entsprechende Verfallklauseln gelten. Offen ist indessen, ob es nur für Verträge gilt, die nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes Anfang 2015 geschlossen wurden, oder auch für ältere Verträge gilt.
BAG, Urt. v. 24.08.2016 – 5 AZR 703/15