Schützenstraße 10
59071 Hamm
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bei Stellenausschreibungen deutlich eingeschränkt.
Hintergrund:
Eine konfessionslose Frau hatte sich für eine befristete Referentenstelle (60%) bei der Diakonie in Berlin beworben. Ihre Aufgabe wäre es u. a. gewesen, Berichte zum Thema Rassendiskriminierung zu verfassen. Schon die Stellenausschreibung verlangte von der Bewerberin die Zugehörigkeit zu einer evangelischen oder einer anderen christlichen Kirche.
Die Bewerberin wurde deshalb nicht einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie sah darin eine Diskriminierung und klagte auf Entschädigung.
Das Arbeitsgericht hat ihr eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts (1.957,73 €) zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht war anderer Meinung und hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Entscheidung des BAG:
Das BAG hat die Diakonie jetzt zur Zahlung von 3.915,46 € verurteilt, nachdem es zunächst beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgefragt hatte. Der EuGH hat schon im April 2018 klargestellt, dass Kirchen die Besetzung ihrer Arbeitsplätze nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Kirchenzugehörigkeit abhängig machen dürfen und dass dies der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterliegt. Sie müssten – so der EuGH – entscheiden, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers unter Berücksichtigung des kirchlichen Auftrags (Ethos) eine wesentliche und gerechtfertigte Voraussetzung für die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei.
Das BAG hat die Vorgaben des EuGH dahin konkretisiert, dass die Religionszugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit objektiv geboten sein muss. Das sah das BAG bei der streitigen Referentenstelle nicht. Begründet hat es dies damit, dass die Referentin bei der Diakonie die Grundlagen für einen internen Meinungsbildungsprozess erarbeite und eingebunden sei. Sie hätte deshalb in den kirchlichen Auftrag betreffenden Fragen die Position der Kirche nicht nach außen vertreten und auch nicht unabhängig handeln können.
Durch den Ausschluss vom Bewerbungsverfahren sei die Bewerberin deshalb – so die Erfurter Richter – wegen ihres Glaubens diskriminiert worden. Das Gericht sprach ihr eine Entschädigung in Höhe von zwei Bruttomonatsverdiensten zu.
Bedeutung:
Spätestens mit diesem Urteil ist klar: Kirchliche Arbeitgeber müssen bei ihren Stellenausschreibungen offener werden. Sie dürfen nicht mehr pauschal verlangen, dass Bewerber einer christlichen Kirche angehören. Tun sie es doch, müssen sie damit rechnen, wegen Diskriminierung verklagt zu werden.
Der Präsident der Diakonie hat aber angekündigt, man werde prüfen, ob man das Bundesverfassungsgericht anrufen werde.
BAG, Urt. v. 25.10.2018 – 8 AZR 501/14
Pressemitteilung Nr. 53/18