Schützenstraße 10
59071 Hamm
Die Pflicht – soweit möglich – im Home-Office zu arbeiten (§ 28 b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz) läuft mit dem 30.06.2021 aus. Die Unternehmen können ihre Beschäftigten deshalb anweisen, ab dem 1. Juli wieder im Betrieb bzw. Büro zu arbeiten.
Eine Anweisung wieder an ihren Arbeitsplätzen im Betrieb zu arbeiten, müssen die Beschäftigten künftig befolgen. Tun sie dies nicht, droht ihnen eine Abmahnung und unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.
Darauf, dass sie im Büro einen höheren Ansteckungsrisiko ausgesetzt sein könnten und sind, können sich Arbeitnehmer gegenüber der Weisung (wieder) im Betrieb zu arbeiten, nicht berufen. Hierzu hat bspw. das Arbeitsgericht Kiel in einem Urteil vom 11.03.2021 (Aktenzeichen 6 Ca 1912/20) entschieden, dass die Angst des Beschäftigten sich Büro anzustecken, kein Grund ist entgegen einer Weisung des Arbeitgebers zu Hause zu bleiben und von dort zu arbeiten. Weil der Beschäftigte sich im vom Arbeitsgericht Kiel entschiedenen Fall trotz einer entsprechenden Weisung des Arbeitgebers geweigert hatte, wieder im Büro zu arbeiten, war das Arbeitsgericht Kiel der Meinung, die daraufhin vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung sei wirksam.
Ob dies andere Gerichte auch so entscheiden würden, ist nicht klar.
Unabhängig vom Auslaufen der Home-Office-Pflicht sind die Betriebe aber weiterhin verpflichtet allen Beschäftigten, die nicht im Home-Office arbeiten dürfen, Schnelltests anzubieten. Die Arbeitgeber müssen diesen Beschäftigten – wie bisher – auf Kosten des Unternehmens 2 Tests pro Woche anbieten. Für die Beschäftigten besteht aber (weiterhin) keine Testpflicht.