ArbG Leipzig: 13 Minuten Verspätung reichen nicht für eine Abmahnung

8. Juli 2016
ArbG Leipzig: 13 Minuten Verspätung reichen nicht für eine Abmahnung

Es kommt immer wieder vor, dass jemand zu spät zur Arbeit kommt. Insbesondere wenn das Verhältnis zum Arbeitgeber gestört ist, kann das schnell zu einer Abmahnung führen.

 

Über einen solchen Fall hatte jüngst das Arbeitsgericht Leipzig (ArbG Leipzig) zu entscheiden. Eine Arbeitnehmerin, die einmal 13 Minuten zu spät gekommen war und daraufhin prompt eine Abmahnung erhalten hat, hat sich dagegen gewehrt und geklagt.

 

AG Leipzig gab ihr Recht. Nach Meinung des Leipziger Gerichts hatte die Mitarbeiterin zwar ihre Pflichten verletzt, allerdings stelle – so die Richter – die einmalige Verspätung um wenige Minuten nur ein geringfügiges Fehlverhalten dar. Sie waren deshalb der Meinung, der Arbeitgeber hätte es bei einer Ermahnung belassen können. Er wurde deshalb verurteilt, die Abmahnung aus der Personalakte der klagenden Arbeitnehmerin zu entfernen.

 

Die Entscheidung hat für beide Seiten erhebliche Konsequenzen. Eine bloße Ermahnung kommt nämlich nicht – anders als eine Abmahnung – in die Personalakte und im Wiederholungsfall droht auch keine verhaltensbedingte Kündigung. Dies setzt nämlich regelmäßig die erfolglose Abmahnung eines gleichartigen Verhaltens voraus.

 

ArbG Leipzig, Urt. v. 23.07.2015 – 8 Ca 532/15.

 

Anders dürfte es indessen aussehen, wenn das Zuspätkommen erhebliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf hat. Dies kann etwa bei sensiblen Tätigkeiten bspw. in Krankenhäusern oder bei Bus- oder Straßenbahnfahrern der Fall sein. Hier können geringe Verspätungen erhebliche Folgen haben. Mehr zum Thema Abmahnung finden Sie hier: Ratgeber – Abmahnung

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