Schützenstraße 10
59071 Hamm
Bei einem im Betrieb bestehenden Verbot der Internetnutzung dürfen Arbeitgeber den Browserverlauf eines Dienstrechners auch ohne Einverständnis ihres daran arbeitenden Mitarbeiters kontrollieren, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg) jüngst entschieden hat.
Ein Arbeitnehmer verfügte an seinem Arbeitsplatz über einen Dienst-PC mit Internetzugang. Er durfte ihn nur in Ausnahmefällen und insbesondere nur während der Pausen privat benutzen.
Der Arbeitgeber erhielt Hinweise darauf, dass sein Mitarbeiter diesen PC in erheblichem Umfang während der Arbeitszeit zum Surfen benutzt hat. Daraufhin wertete er – ohne Einverständnis seines Mitarbeiters – den Browserverlauf aus.
Er stellte fest, dass der Mitarbeiter mit dem PC an 30 Tagen in großem Umfang privat gesurft hatte. Da dies insgesamt ca. 5 Tage lang der Fall war, kündigte der Arbeitgeber fristlos.
Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Er berief sich darauf, sein Arbeitgeber hätte den Browserverlauf nicht kontrollieren dürfen, weil er damit gegen den Datenschutz verstoßen habe. Das Berufungsgericht war anderer Meinung und hat die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters wegen des großen Umfangs des Surfens abgewiesen.
Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte in seinem Berufungsurteil zwar, dass es sich bei den Daten des Browserverlaufs um personenbezogene Daten gehandelt hat. Es meinte allerdings, der Arbeitgeber sei berechtigt gewesen, sie auszuwerten. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube – so das LAG Berlin-Brandenburg – eine Speicherung von personenbezogenen Daten und damit auch des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle und zwar ohne Einverständnis des Betroffenen.
Sein Berufungsurteil hat es zudem darauf gestützt, dass der Arbeitgeber außer der Kontrolle des Browserverlaufs keine andere Möglichkeit gehabt hätte, den Umfang des unerlaubten Surfens seines Mitarbeiters zu ermitteln und nachzuweisen.
Weil das BAG über diese Frage bisher noch nicht entschieden hat, hat das LAG Berlin-Brandenburg die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2016 – 5 Sa 657/15.