Schützenstraße 10
59071 Hamm
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (ArbG Düsseldorf) hat den Streik der Flugbegleiter am Düsseldorfer Flughafen untersagt.
Die Deutsche Lufthansa AG war mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim ArbG Düsseldorf erfolgreich. Die unabhängige Flugbegleiterorganisation e. V. (UFO) darf in Düsseldorf nicht streiken. Ihre Streikziele seien – so das ArbG Düsseldorf – nicht hinreichend bestimmt. Anders sieht das das ArbG Darmstadt für die Streiks an den Flughäfen in München und Frankfurt.
Das ArbG Düsseldorf war der Meinung, in einer Tarifauseinandersetzung müssten die Tarifziele jedenfalls klar und ohne Widerspruch angegeben werden. Dies habe die Gewerkschaft UFO nicht getan. So bleibe unklar – die Tarifparteien streiten um Bedingungen eines neuen Tarifvertrags unter anderem zur Übergangs- und Altersversorgung – ab welchem Mindestalter, nach welcher Wartezeit und für welchen Zeitraum Versorgungsleistungen gewährt werden sollen.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
ArbG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2015 – 1 Ga 80/15
(ArbG Düsseldorf Pressemitteilung vom 10.11.2015)