Schützenstraße 10
59071 Hamm
Vorausgesetzt es gilt kein Tarifvertrag, haben Nachtarbeiter Anspruch auf Gehaltszuschläge von mindestens 25 %. Dieser Anspruch ergibt sich – so das Bundesarbeitsgericht (BAG) – direkt aus dem Gesetz.
Ein Hamburger Lkw-Fahrer hatte ausschließlich nachts Pakete im Linientransportverkehr gefahren. Sein Arbeitgeber hatte ihm – ein Tarifvertrag galt nicht – für seine Arbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Gehaltszuschlag von 20 % gezahlt. Das war dem Lkw-Fahrer zu wenig, er wollte 30 %.
Das BAG hat ihm nun in letzter Instanz Recht gegeben. Nach seiner Entscheidung haben Nachtarbeiter, wenn kein Tarifvertrag gilt, für ihre Arbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr Anspruch auf einen Zuschlag von regelmäßig 25 % auf ihren Lohn oder Anspruch auf entsprechende Freistunden.
Wer – wie der klagende Lkw-Fahrer – nicht im Schichtdienst, sondern ausschließlich nachts arbeitet, hat sogar Anspruch auf einen höheren Zuschlag von 30 %, denn Dauernachtarbeit ist besonders belastend. Umgekehrt kann der Zuschlag unter 25 % liegen, wenn die Belastung niedrig ist. Als mögliches Beispiel hierfür erwähnt das BAG in seinem Urteil nächtliche Bereitschaftsdienste. Welcher Zuschlag dann angemessen ist, hat das BAG offen gelassen. Offen geblieben ist in seinem Urteil aber auch, um wieviel Tarifverträge unter den nach Meinung des BAG angemessenen Zuschlägen bleiben dürfen.
BAG, Urt. v. 09.12.2015 – 10 AZR 423/14
(BAG Pressemitteilung Nr. 63/15)