BAG: Elternzeit gibt es nicht per Fax oder Mail

18. Mai 2016

Wer nach der Geburt seines Kindes in Elternzeit gehen will, muss dies spätestens sieben Wochen vor dem Beginn in einem eigenhändig unterzeichneten Schreiben tun und gleichzeitig erklären, für wie lange er sie innerhalb von zwei Jahren nehmen will. Ein Telefax reicht dafür nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht aus.

 

Entschieden hat das BAG dies in einem Kündigungsschutzprozess. Die dortige Klägerin hatte zwar rechtzeitig Elternzeit verlangt und auch korrekt mitgeteilt, für wie lange sie Elternzeit wollte, dies aber in einem Telefax getan. Das kommt in der Praxis immer wieder vor, ebenso wie eine Mitteilung per Mail. Wenn man sich gut versteht, ist das auch kein Problem. Hier war es aber anders.

 

Ein halbes Jahr nach dem Erhalt des Telefaxes kündigte der Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und berief sich im bis zum BAG geführten Kündigungsschutzprozess auf ihren (vermeintlichen) Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit. Das Arbeitsgericht und das Hessische Landesarbeitsgericht gaben ihr noch Recht, das BAG war jetzt anderer Meinung. Es ist der Auffassung, die Klägerin habe mit ihrem Telefax nicht wirksam Elternzeit verlangt. Das Gesetz sehe dafür – wie bei einer Kündigung – die Schriftform vor. Diese werde durch ein Telefax – übrigens ebenso wenig wie durch eine Mail oder SMS – nicht gewahrt. Infolgedessen genoss die Klägerin keinen Sonderkündigungsschutz und war auch nicht von der Pflicht zu arbeiten befreit.

 

Mit dieser ausschließlich an den formalen Voraussetzungen orientierten Entscheidung hält das BAG an seiner strengen Linie, wonach Formvorschriften strikt eingehalten werden müssen, fest. Bei einem Fax erhält der Empfänger nicht das Originachreiben mit Unterschrift, sondern nur eine elektronisch übermittelte Kopie, was – mangels Originalunterschrift – nicht ausreicht. Deshalb reicht auch keine Mitteilung per Mail oder SMS.

 

Wer sein Elternzeitbegehren weiterhin – weil dies häufig so gemacht wird – per Mail oder Fax an seinen Arbeitgeber richtet, hat deshalb bei einer späteren Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens ein großes Problem. Auch wenn der Arbeitgeber zunächst nichts sagt, kann er es sich selbst nach einem halben Jahr oder später anders überlegen.

 

BAG, Urt. v. 10.05.2016 – 9 AZR 145/15

(BAG Pressemitteilung Nr. 23/16)

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