Schützenstraße 10
59071 Hamm
In seinem mit Spannung erwarteten ersten Urteil zum Mindestlohn hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, ob Arbeitgeber ein von ihnen gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn von 8,50 € anrechnen dürfen oder nicht.
Konkret ging es um die Frage, ob eine in einer Cafeteria beschäftigte Mitarbeiterin ihr Urlaubs- und Weihnachtsgeld von jeweils einem halben Monatslohn zusätzlich zum Mindestlohn verlangen konnte oder nicht. Falls ja, hätte ihr Arbeitgeber ihr einen höheren Stundenlohn zahlen müssen. Zusammen mit dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld überstieg ihr Stundenlohn allerdings den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto.
Die Erfurter Richter haben entschieden, dass eine Anrechnung von sogenannten Sonderzahlungen auf den Mindestlohn davon abhängt, ob sie über das ganze Jahr verteilt – quasi als zusätzliches Gehalt – gezahlt werden. Falls ja, werden sie bei der Prüfung, ob der Mindestlohn eingehalten ist, berücksichtigt, sonst nicht.
In dem vom BAG entschiedenen Fall zahlte der Arbeitgeber jeden Monat ein zwölftel des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes aus. Ob ein Arbeitnehmer den Mindestlohn bekommt oder ob er Anspruch auf einen höheren Stundenlohn hat, ist nach Meinung des BAG für jeden einzelnen Monat zu prüfen und richtet sich daher nach dem Monatslohn und der Arbeitszeit. Das BAG hat deshalb bei der Prüfung, ob die Klägerin Mindestlohn erhielt, ihr gesamtes Monatsgehalt (einschließlich ihres anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes) durch ihre Arbeitsstunden im jeweiligen Monat geteilt.
Das BAG hat dies damit begründet, dass der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 €/Stunde für jede einzelne Arbeitsstunde zahlen muss. Es ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Cafeteria einer Klinik beschäftigte Klägerin zusammen mit den monatlich gezahlten Sonderzahlungen über 8,50 € brutto und damit mehr als den Mindestlohn erhalten hat. Deshalb hatte sie – so das BAG – keinen Anspruch auf einen höheren Stundenlohn.
Eine solche Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn erfolgt nach den Erfurter Richtern aber nur, wenn sie eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit darstellen. Das gilt zwar für sog. 13. Monatsgehälter, aber nicht für Zahlungen, die unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung erfolgen, wie z. B. Treueprämien. Dazu kann auch das Weihnachtsgeld gehören. Sind solche Zahlungen einmal vereinbart, müssen sie zusätzlich zum Mindestlohn vorgenommen werden.
BAG, Urt. v. 25.05.2015 – 5 AZR 135/16
BAG Pressemitteilung Nr. 24/16
Bisher liegen dem BAG nur einige Mindestlohnstreitigkeiten vor. Allgemein rechnet man aber damit, dass das BAG noch in diesem Sommer die Frage des Mindestlohns bei der Bezahlung von Bereitschaftsdiensten entscheiden wird.