BAG: Streikprämien weiter zulässig

28. September 2018
BAG: Streikprämien weiter zulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Arbeitgeber die Zahlung von Prämien ihren Beschäftigten dafür versprechen dürfen, dass sie sich nicht an einem Streik beteiligen, und dass sie diese Prämien dann auch nur an sie zahlen müssen.

 

In den Jahren 2015 und 2016 hatte ver.di in einem Einzelhandelsbetrieb zu Streiks aufgerufen, um den Abschluss eines Haustarifvertrags zu erzwingen. Darin sollte der Arbeitgeber akzeptieren, dass in seinem Betrieb die regionalen Einzelhandelstarifverträge gelten sollten.

 

Noch vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber allen Beschäftigten in einem Aushang eine Prämie von zunächst 200,00 € und später 100,00 € pro Tag, an dem sie nicht am Streik teilnahmen, also eine sogenannte Streikbruchprämie. Teilzeitbeschäftigte erhielten diese Prämie anteilig.

 

Ein Mitarbeiter, der als Vollzeitbeschäftigter monatlich 1.480,00 € und damit täglich knapp 70,00 € verdiente und dem Streikaufruf von ver.di gefolgt war, empfand die Zahlung der Prämie an Streikbrecher – noch dazu in dieser Höhe – als ungerecht. Er klagte auf Zahlung der Prämien von insgesamt 1.200,00 € an sich selbst. Begründet hat er dies damit, sein Ausschluss von den Zahlungen stelle einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben seine Klage abgewiesen.

 

Nun hat auch das BAG gegen ihn entschieden. Es war zwar mit ihm der Meinung, dass hier eine Ungleichbehandlung der streikenden und nicht streikenden Beschäftigten vorlag, hielt diese aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen für zulässig. Begründet haben die Erfurter Richter dies damit, dass der Arbeitgeber durch die Zahlung der Prämien die Störungen seines Betriebs durch den Streik verhindern oder begrenzen wollte. Der Arbeitgeber wollte also – so die Richter weiter – die ihm drohenden Folgen des Streiks mindern.

 

Wegen der für die Parteien eines Streiks geltenden sogenannten Kampfmittelfreiheit handele es sich dabei um eine grundsätzlich zulässig Maßnahme, so das BAG.

 

Solche Maßnahmen müssen allerdings verhältnismäßig sein. Gemessen daran war, so führte das BAG ergänzend aus, die vom Arbeitgeber versprochene Streikbruchprämie nicht unangemessen, obwohl die Streikbrecher für jeden Tag ein Mehrfaches ihres Tagesverdienstes als Streikbruchprämie erhielten. Die Prämie war deshalb als Kampfmittel im Arbeitskampf zulässig. Deshalb ging der klagende Arbeitnehmer leer aus.

 

BAG Urt. v. 14.08.2018 – 1 AZR 287/17

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