Schützenstraße 10
59071 Hamm
Die Gesundheitsminister der Bundeslänger haben beschlossen, dass Ungeimpfte ab dem 01.11.2021 bei einer behördlich angeordneten Quarantäne wegen Corona kein Anspruch auf die im Infektionsschutzgesetz vorgesehene „Quarantäneentschädigung“ haben, wenn sie wegen eines Coronaverdachts in Quarantäne müssen und ungeimpft sind.
Das gilt aber nicht für diejenigen, für die in einem Zeitraum von bis zu 8 Wochen vor der Quarantäneanordnung keine Impfung gegen Covid-19 öffentlich empfohlen war. Das gilt auch nicht, wenn der Impfung – trotz einer entsprechenden öffentlichen Impfempfehlung – medizinische Gründe entgegengestanden haben, was Betroffene durch ein ärztliches Attest nachweisen müssen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einer Quarantäneanordnung gewissermaßen „durch die Hintertür“ eine Auskunftspflicht der Betroffenen über ihren Impfstatus eingeführt wird. Zwar sehen die bisherigen gesetzlichen Regelungen eine solche Auskunftspflicht ausdrücklich nur für bestimmte Berufe vor, bei einer Quarantäneanordnung dürfen Betroffene auf die Frage des Arbeitgebers, ob sie ungeimpft sind, aber nicht lügen. Andernfalls droht ihnen nicht nur eine fristlose Kündigung, sondern es läge zugleich eine Straftat (zumindest versuchter Betrug) vor.