Schützenstraße 10
59071 Hamm
Das Landesarbeitsgericht München (LAG München) hat den Vorsitzenden eines Betriebsrats auf Antrag des Arbeitgebers aus dem Betriebsrat ausgeschlossen, weil er erst mit dem Arbeitgeber über eine Betriebsvereinbarung verhandeln wollte, wenn dieser ihm die Zulage zahlte.
In einem Aluminiumwerk war der Betriebsvorsitzende schon seit 30 Jahren Mitglied des Betriebsrats. Er stritt mit seinem Arbeitgeber darüber, ob er aus einem Tarifvertrag Anspruch auf die Zahlung von monatlich 160,00 € als Zulagen hatte. Gleichzeitig verhandelten Arbeitgeber und Betriebsrat über eine Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit. Bei dieser Gelegenheit sprach der Betriebsratsvorsitzende die strittigen Ansprüche an, der Arbeitgeber verweigerte weiterhin die Zahlung.
Nach der vom LAG München durchgeführten Beweisaufnahme hat der Betriebsratsvorsitzende daraufhin seinem Arbeitgeber in zwei Gesprächen gesagt, er werde erst über die Betriebsvereinbarung verhandeln, wenn der Arbeitgeber ihm die Zulagen zahle.
Der Arbeitgeber hat daraufhin beantragt, den Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat auszuschließen.
Während das Arbeitsgericht Augsburg dies noch abgelehnt hat, konnte sich der Arbeitgeber vor dem LAG München durchsetzen. Das Berufungsgericht war der Meinung, dass vom Arbeitgeber im Prozess bewiesene Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden stellte eine so grobe Verletzung seiner Pflichten dar, dass er als Betriebsrat untragbar war.
Nach Meinung des LAG München ergab sich aus den wiederholten Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden, dass ihm die Durchsetzung seiner (vermeintlichen) persönlichen Ansprüche wichtiger war, als seine Aufgaben als Betriebsrat. Er hat – so das Gericht weiter – sein Amt und sein Gewicht als Betriebsvorsitzender eingesetzt, um sich – berechtigte oder nicht berechtigte – Vorteile zu verschaffen. Dabei wog sein Verhalten nach Meinung der Münchener Richter auch deshalb schwer, weil er im Gespräch mit dem Arbeitgeber angedroht hatte, die Beschäftigten anzuhalten, nicht mehr am Wochenende zu arbeiten.
Darauf dass der Betriebsratsvorsitzende im Betriebsrat nicht allein das Sagen hat, kam es nach Meinung des LAG München nicht an. Der Betriebsratsvorsitzende könnte künftig bspw. – so das Gericht – auch dadurch unerlaubten Druck auf den Arbeitgeber auszuüben versuchen, dass er die gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung in sozialen und/oder personellen Fragen verzögert.
Beschl. v. 17.01.2017 – 6 TaBV 97/16