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59071 Hamm
Minijobber bekommen im Lockdown kein Geld
Hintergrund:
Eine Minijobberin ist seit Oktober 2019 im Verkauf einer Bremer Filiale eines Geschäfts, das mit Nähmaschinen und Zubehör handelt, geringfügig beschäftigt. Sie erhielt eine monatliche Vergütung von 432,00 €.
Die Stadt Bremen hat – unter anderem – diesen Laden im Rahmen derer coronabedingten Anordnung von Betriebsschließungen (Lockdown) geschlossen.
Die Mitarbeiterin hat deshalb im April 2020 nicht gearbeitet, wollte aber von ihrem Arbeitgeber trotzdem ihre Vergütung von 432,00 €. Sie machte vor Gericht geltend, dass der Arbeitgeber im Rahmen des sogenannten „Betriebsrisikos“ die Folgen der Betriebsschließung tragen und sie deshalb bezahlen müsse.
Der Arbeitgeber war dagegen der Ansicht, Lockdown-Maßnahmen hätten mit dem „Betriebsrisiko“ des Arbeitgebers nichts zu tun, weil die Ursache für die „Betriebsunterbrechung“ nicht ihm zuzurechnen sei, sondern weil es sich um ein allgemeines Lebensrisiko (auch der Mitarbeiter) handele.
Die Entscheidung des BAG:
Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat – anders als die Vorinstanzen – zu Lasten der Minijobberin entschieden. Die Richter waren der Meinung, dass Arbeitnehmer während einer Geschäftsschließung im Rahmen einer behördlichen Anordnung wegen der Coronapandemie keinen Anspruch auf die Zahlung ihres Lohns haben. Begründet haben sie das damit, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, wenn nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung unabdingbaren Einrichtungen aufgrund einer behördlichen Anordnung zum Schutz der Bevölkerung vor der Pandemie geschlossen werden.
Nach Auffassung des BAG hat sich hier ein nicht einem bestimmten Betrieb zuzuordnendes Betriebsrisiko realisiert. Dass die Minijobber nicht hätte arbeiten können, hätte nicht im Risikobereich des Arbeitgebers gelegen, sondern sei die Folge des Lockdowns, eines staatlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer Gefahrenlage. Dieses Vorgehen betreffe die ganze Gesellschaft und sei nicht allein dem Beschäftigungsbetrieb zuzurechnen.
Deshalb – so die Erfurter Richter – sei es die Aufgabe des Staates, ggf. für einen finanziellen Ausgleich bei den betroffenen Arbeitnehmern zu sorgen, bspw. mit der erleichterten Zahlung von Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld erhalten aber nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, sodass für die Minijobberin eine „Lücke“ bestanden hat. Nach Auffassung des BAG führt das Fehlen von Ansprüchen auf Kurzarbeitergeld bei einem Minijobber aber nicht dazu, dass sich die arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers anders darstellen als bei Vollzeitkräften. Deshalb hat das BAG die Klage abgewiesen.
Bedeutung:
Minijobbern werden die ihnen beim Lockdown entstandenen Lohnausfälle weder vom Arbeitgeber noch vom Staat ausgeglichen.
BAG, Urt. v. 13.10.2021 – 5 AZR 211/21