BAG: Dauererkrankte verlieren ihre Urlaubsansprüche erst 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.

13. Januar 2016

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat erneut bestätigt, dass die gesetzlichen Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers bei einer Dauererkrankung erst mit dem 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres untergehen.

 

Ein Arbeitnehmer war seit dem 09. Januar 2008 und bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses im März 2011 durchgehend arbeitsunfähig. Er erhielt ab dem 17. März 2011 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Aufgrund des geltenden Tarifvertrags endete sein Arbeitsverhältnis deshalb an diesem Tag.

 

Der Arbeitgeber zahlte für 2009 eine Urlaubsabgeltung für nur 10 Tage und begründete dies damit, der betroffene Arbeitnehmer hätte vom 18. bis 31. März nur noch 10 Urlaubstage nehmen können. Deshalb sei der weitergehende Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2009 – so der Arbeitgeber – bereits beim Ende es Arbeitsverhältnisses am 17. März genauso verfallen, wie er bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31. März hinaus verfallen wäre.

 

Das BAG war anderer Meinung. Es hielt daran fest, dass die gesetzlichen Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres untergehen.

 

Das Argument des Arbeitgebers, der betroffene Arbeitnehmer hätte bis zum Verfall seiner Ansprüche aus dem Jahr 2009 am 31. März 2011 ohnehin nur noch 10 Tage seines Urlaubs nehmen können, ließ der BAG nicht gelten. Es verwies darauf, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch ein „reiner Geldanspruch“ sei, sodass es nicht darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer den Urlaub bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März (theoretisch) noch hätte nehmen können oder nicht. Im Übrigen sei es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht zu beanstanden, wenn krankheitsbedingt arbeitsunfähige und aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer besser gestellt würden als arbeitsunfähige Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis fortbesteht.

 

BAG, Urt. v. 22.09.2015 – 9 AZR 170/14

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