„BAG: (Dienst-) Reisezeit ist Arbeitszeit

25. Oktober 2018
„BAG: (Dienst-) Reisezeit ist Arbeitszeit

Entsendet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter vorübergehend ins Ausland, muss er die erforderlichen Hin- und Rückreisezeiten in der Regel komplett „wie Arbeit“ vergüten. Das hat das BAG (Bundesarbeitsgericht) im Fall eines vorübergehend in China eingesetzten Bauleiters entschieden.

 

Hintergrund:

Ein Bauleiter eines Bauunternehmens war arbeitsvertraglich verpflichtet, sowohl im In- wie auch im Ausland zu arbeiten. Vom 10. August bis 30. Oktober 2015 war er zu einer Baustelle in China entsandt worden. An- und Abreise dauerten insgesamt 4 Tage. Das Bauunternehmen vergütete zwar die Reisezeit allerdings bezahlte es für jeden der 4 Tage nur die normale Arbeitszeit von 8 Stunden. Der Bauleiter wollte aber die gesamte Reisezeit und damit weitere 37 Stunden bezahlt bekommen. Das lehnte der Arbeitgeber ab.

 

Der Mitarbeiter klagte daher. Vor dem Arbeitsgericht hatte er keinen Erfolg, allerdings gab das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz seiner Klage im vollen Umfang statt.

 

Die Entscheidung des BAG:

Vor dem BAG hatte die Revision der Arbeitgeberin teilweise Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte nämlich auf Wunsch ihres Mitarbeiters für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai gebucht. Das BAG hat dazu folgendes entschieden:

 

„Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.“

 

Da das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Dauer der Reisezeit bei Direktflügen von und nach China in der Economy-Class keine Feststellungen getroffen hatte, hat das BAG den Rechtsstreit nach dort zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob ein Flug in der Economy-Class möglich gewesen wäre und wie lange die Reise ohne den vom Bauleiter gewünschten Zwischenstopp in Dubai gedauert hätte.

 

Bedeutung:

Ob und welche Bedeutung das Urteil des BAG auch für Dienstreisen im Inland haben wird, wird man erst sehen, wenn das vollständige Urteil vorliegt. Bisher liegt nur eine Pressemitteilung vor. Schon dies lässt allerdings erkennen, dass das BAG seinem Urteil eine größere Bedeutung beimisst.

 

BAG, Urt. v. 17.10.2018 – 5 AZR 553/17

Pressemitteilung Nr. 51/18

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