Schützenstraße 10
59071 Hamm
Ein vor dem 01.01.2015 und damit vor dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) geschlossener Arbeitsvertrag enthielt eine sog. Ausschlussklausel. Sie legte fest, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – mit Ausnahme solcher aus unerlaubter Handlung – verfallen sollten, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Seite geltend gemacht worden waren.
Ein Beschäftigter, dessen Arbeitsverhältnis im Mai 2016 geendet hatte, verlangte in zwei Schreiben vom 29.09.2016 und 21.03.2017 die Zahlung von Spesen. Der Arbeitgeber berief sich auf die vereinbarte Verfallfrist. Der Arbeitnehmer meinte, die Ausschlussklausel sei mit Inkrafttreten des MiLoG hinfällig geworden, weil sie auch etwaige Ansprüche auf Zahlung von Mindestlohn erfasse, was nicht zulässig sei. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass die Klausel jedenfalls wirksam sei, soweit sie keine Ansprüche nach dem MiLoG betreffe.
Daraufhin hat der Mitarbeiter ihn im Herbst 2017 vor dem Arbeitsgericht Hamburg (ArbG Hamburg) verklagt. In seinem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.
Das Arbeitsgericht ist der Meinung, dass ein Arbeitgeber als Verwender von von ihm vorformulierten Arbeitsverträgen grundsätzlich das Risiko dafür trage, dass einzelne Regelungen darin nach einigen Jahren aufgrund von Gesetzesänderungen oder einer Änderung der Rechtsprechung nicht mehr wirksam seien. Das könne aber – so das Arbeitsgericht – nicht uneingeschränkt und insbesondere nicht gelten, soweit es die Einführung des MiLoG betreffe. Hier müsse nämlich berücksichtigt werden, dass § 3 S. 1 MiLoG die Unwirksamkeit von Ausschlussfristen nach seinem Wortlaut nur „insoweit“ anordnet, als der Mindestlohn betroffen sei.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes müssten deshalb – so das Arbeitsgericht weiter – vor Inkrafttreten des MiLoG vereinbarte Ausschlussfristen auch für nach dem 01.01.2015 entstandene Ansprüche gelten, und zwar auch dann, wenn der Inhalt einer solchen Klausel gegen das MiLoG verstoße. Dies gelte jedenfalls, wenn keine Ansprüche aus dem MiLoG betroffen sind.
Die Entscheidung ist deshalb von Bedeutung, weil andere Gerichte schon wiederholt entschieden haben, dass für Ausschlussklauseln in nach dem 01.01.2015 geschlossenen Arbeitsverträgen etwas anderes gilt. Bei ihnen sind Ausschlussklauseln, die Ansprüche nach dem MiLoG nicht ausdrücklich ausklammern, insgesamt unwirksam.
ArbG Hamburg, Urt. v. 02.05.2018 – 3 Ca 370/17