BVerfG: Wer in Elternzeit ist, darf bei Massenentlassungen nicht benachteiligt werden.

25. August 2016
BVerfG: Wer in Elternzeit ist, darf bei Massenentlassungen nicht benachteiligt werden.

Während eine Arbeitnehmerin sich in Elternzeit befand, hat ihr Arbeitgeber den Betrieb geschlossen und deshalb allen anderen Beschäftigten gekündigt. Der Mitarbeiterin in Elternzeit konnte er erst später kündigen, weil er zuvor erst die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zu ihrer Kündigung einholen musste.

 

Sämtliche gegenüber den übrigen Beschäftigten ausgesprochenen Kündigungen, sie erfolgten innerhalb von 30 Tagen, waren unwirksam. Der Arbeitgeber hat es nämlich versäumt, diese Massenentlassung ordnungsgemäß bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen.

 

Deshalb haben sämtliche anderen Beschäftigten ihren Kündigungsschutzprozess gewonnen, den Prozess verloren hat nur die in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin. Nach Meinung der Arbeitsgerichte, einschließlich des Bundesarbeitsgerichts (BAG), kam es in ihrem Fall auf die Massenentlassungsanzeige nicht an, weil ihr nicht zusammen (innerhalb von 30 Tagen) mit den anderen Beschäftigten gekündigt worden war.

 

Das hat die Betroffene nicht hingenommen und gegen das Urteil des BAG eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) berief sie sich darauf, dass sie sich auf ihren wegen der Massenentlassung bestehenden Kündigungsschutz nur wegen ihrer Elternzeit nicht berufen konnte. Sie sah darin eine Verletzung u. a. ihres Grundrechts auf den Schutz von Ehe und Familie und eine mittelbare Diskriminierung wegen ihres Geschlechts, weil Elternzeit nach wie vor überwiegend von Frauen in Anspruch genommen wird.

 

Das BVerfG hat ihr jetzt Recht gegeben und das Urteil des BAG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung nach dort zurückverwiesen. Zugleich hat es dem BAG aufgegeben, die Betroffene so zu behandeln, als sei ihr zusammen mit den übrigen Beschäftigten gekündigt worden. Denn nur so lässt sich nach Meinung der Karlsruher Richter vermeiden, dass die Betroffene – infolge ihres besonderen Kündigungsschutzes wegen ihrer Elternzeit – bei Massenentlassungen weniger geschützt ist, als alle übrigen Beschäftigten.

 

BVerfG, Beschl. v. 08.06.2016 – 1 BvR 3634713 –

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