Schützenstraße 10
59071 Hamm
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (in folgenden LAG) hat entschieden, dass in einem Arbeitsvertrag geregelt sein darf, dass mit dem vereinbarten Monatslohn bis zu 10 Überstunden pauschal abgegolten sind.
Hintergrund:
Ein in der Lohn- und Finanzbuchhaltung eines Unternehmens Beschäftigter gilt bei einem Monatsgehalt von 1.800,00 € brutto. Vereinbart war eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Daneben enthielt der Arbeitsvertrag eine Klausel, wonach mit dem Lohn auch
„etwaige über die betriebliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit im Umfang bis zu 10 Stunden pro Monat abgegolten“
wurden.
Tatsächlich arbeitete der Beschäftigte immer mehr als die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Deshalb verlangte er schließlich für im Jahr 2018 erbrachten 92 Überstunden insgesamt 940,00 €. Er begründete dies damit, dass er nicht regelmäßig 40 Stunden in der Woche gearbeitet habe, sondern tatsächlich 42 oder 43 Stunden. Deshalb machte er geltend, die arbeitsvertragliche Klausel zur Überstundenvergütung sei überraschend und damit in seinem Fall unwirksam.
Die Entscheidung:
Sowohl das Arbeitsgericht Stralsund als auch das LAG haben die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Nur weil der Kläger in einem Monat einmal 12 Überstunden geleistet hat, wurden ihm eine Überstundenvergütung von 20,46 € für 2 Überstunden zugesprochen.
Das LAG hat seine Entscheidung damit begründet, die oben wiedergegebene Klausel sei nicht überraschend, weil sie im Arbeitsvertrag stehe, und zwar unter der Überschrift „Vergütung“. Ergänzend verwiesen die Rostocker Richter darauf, dass es in Arbeitsverträgen üblich sei, dass darin vereinbart werde, dass eine bestimmte Anzahl anfallender Überstunden pauschal mit im Gehalt abgegolten sein. Die Regelung sei auch ausreichend transparent, der Kläger habe bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ausreichend erkennen können, was auf ihn zukam. Zudem war beim Abschluss des Vertrags nicht darüber gesprochen worden, wie oft Überstunden anfielen, sodass auch eine Täuschung vorliege.
Geprüft hat das LAG noch, ob die gezahlte Vergütung gegen die guten Sitten verstieß, das hat es aber verneint, weil dies in der Regel nur der Fall ist, wenn die Vergütung nicht einmal 2/3 des üblichen Tariflohns erreicht. Die Klausel sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Mindestlohn unwirksam, denn die Vergütung liege auch unter Berücksichtigung der mit dem monatlichen Gehalt abgegoltenen bis zu 10 Überstunden nicht unter dem Mindestlohn.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.09.2021 – 2 Sa 26/21