LAG Nürnberg: Wer krank ist, muss nicht zum Personalgespräch

5. Februar 2016

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG Nürnberg) hat entschieden, dass Arbeitgeber von ihren kranken Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nicht verlangen können, dass sie an einem Personalgespräch teilnehmen.

 

Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin keinen Urlaub bekommen und war anschließend vom 20.03.2013 bis zum 30.06.2013 krankgeschrieben. In dieser Zeit bestellte der Arbeitgeber sie, wohl weil er einen Zusammenhang vermutete, mehrfach zu Personalgesprächen in den Betrieb. Die Mitarbeiterin blieb einfach zu Hause.

 

Sie tat dies auch noch, nachdem der Arbeitgeber sie darauf hingewiesen hatte, dass sie trotz ihrer Erkrankung in der Lage sei, ein Personalgespräch zu führen. Er begründete dies damit, dass sie ja nicht zum Arbeiten komme, sondern nur mit ihm sprechen solle. Davon ließ sich die Mitarbeiterin aber nicht beeindrucken.

 

Der verärgerte Arbeitgeber sprach mehrfach nach einer erfolglosen Einladung eine Abmahnung aus und kündigte schließlich.

 

Dagegen klagte die Betroffene. Im Kündigungsschutzprozess berief sich der Arbeitgeber darauf, sie hätte ihre Pflichten wiederholt und unbeeindruckt von den Abmahnungen verletzt, weil sie grundlos nicht zu den Personalgesprächen erschienen sei.

 

Das LAG Nürnberg war anderer Meinung und hat der Betroffenen Recht gegeben. Es betonte, dass Arbeitgeber „ihren“ Arbeitnehmern im Rahmen ihres Weisungsrechts Tätigkeiten und Aufgaben zuweisen und auch Ort und Zeit der Arbeit festlegen könnten. Dazu gehöre auch die Aufforderung an einem Personalgespräch teilzunehmen.

 

Das alles gelte allerdings – so das LAG Nürnberg – nicht bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers. Dieser könne nicht arbeiten und sei damit von der Arbeitspflicht befreit. Infolgedessen entfielen auch sämtliche Pflichten des Arbeitnehmers, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung stünden und damit auch die Pflicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch, dass Arbeitgeber im Zusammenhang mit der zu erfüllenden Arbeitspflicht anordnen könne.

 

Da die Arbeitnehmerin wegen ihrer Erkrankung gar nicht an den von ihrem Arbeitgeber verlangten Personalgesprächen teilnehmen musste, hat sie nach Auffassung des LAG Nürnberg ihre Pflichten nicht verletzt. Aus Sicht des LAG Nürnberg kam es dabei nicht darauf an, ob die erkrankte Mitarbeiterin gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, zu dem Gespräch zu erscheinen und es zu führen. Das LAG Nürnberg hat daher der Kündigungsschutzklage stattgegeben ohne dies zu klären.

 

Da das Bundesarbeitsgericht (BAG) über diese Frage bisher noch nicht entschieden hat, hat das LAG Nürnberg die Revision zum BAG in Erfurt zugelassen. Bis zur Klärung durch das BAG, sollten Betroffene vorsichtig sein und sich auch bei einer Erkrankung in einer Kanzlei für Arbeitsrecht beraten lassen, ehe sie ein Personalgespräch ablehnen oder einfach nicht hingehen.

 

LAG Nürnberg, Urt. v. 01.09.2015 – 7 Sa 592/14

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