Schützenstraße 10
59071 Hamm
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz) hat kürzlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wurde, trotz einer zwischenzeitlichen Erkrankung keinen Anspruch darauf hat, dass die Krankheitstage seinem Arbeitszeitkonto „wieder gutgeschrieben werden.“
Ein Industriemechaniker hatte auf seinem Arbeitszeitkonto aufgrund von ihm geleisteter Überstunden ein Guthaben von 66,75 Stunden. Der Arbeitgeber kündigte ihm im September 2014 fristgerecht zum Jahresende. Zugleich stellte er ihn unter Fortzahlung seines Gehalts und unter Anrechnung seines Resturlaubs und des Guthabens auf seinem Arbeitszeitkonto frei.
Der Mitarbeiter erkrankte am 13.11.2014 und war bis zum Jahresende unterbrochen arbeitsunfähig. Danach wollte er die 66,75 Stunden ausgezahlt haben. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, woraufhin der Arbeitnehmer klagte. Das LAG Rheinland-Pfalz hat die Klage abgewiesen.
Es war der Meinung, der Arbeitgeber habe den Anspruch des Arbeitgebers auf Arbeitszeitausgleich – unabhängig von der Erkrankung – schon durch die Freistellung erfüllt. Während dieser Freistellung sei der Betroffene nicht mehr verpflichtet gewesen, zu arbeiten und hätte deshalb frei über seine Zeit verfügen können und sein Gehalt bekommen.
Dabei trug er nach Meinung des LAG Rheinland-Pfalz das Risiko, die ihm aufgrund seiner Freistellung gewonnene Freizeit nach seinen Vorstellungen gestalten zu können. Deshalb mache – so das LAG Rheinland-Pfalz unter Hinweis auf den BGH – eine Erkrankung während dieser Freistellung den Ausgleich des Arbeitszeitguthabens nicht hinfällig. Trotz einer während einer solchen Freistellung eintretenden Erkrankung ist also „das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto weg.“
Anders ist es beim Urlaub, für den § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Danach werden einem Arbeitnehmer bei einer Erkrankung im Urlaub die vom Arzt bescheinigten Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Diese gesetzliche Regelung gilt aber ausdrücklich nur für den Urlaub und ist – so das LAG Rheinland-Pfalz – auf eine Freistellung nicht übertragbar.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.11.2015 – 5 Sa 342/15