Schützenstraße 10
59071 Hamm
Der FSV Mainz 05 hat das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz) gewonnen. Das Arbeitsgericht Mainz hatte der Klage von Heinz Müller einem Torhüter des FSV Mainz 05 noch stattgegeben und festgestellt, dass die in seinem Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung unwirksam sei.
Das Urteil des Berufungsgerichts war mit Spannung erwartet worden, weil davon für die deutschen Profifußballvereine viel abhing. Das LAG Rheinland-Pfalz hat jetzt entschieden, dass die Befristung im Vertrag des Torhüters wirksam ist.
Gestützt hat es sich dabei auf die gesetzliche Regelung, wonach Befristungen, für die es sachliche Gründe gibt, zulässig sind. Ein solcher sachlicher Grund liegt unter anderem vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.
Das ist bei der Beschäftigung von Fußballprofis der Fall, weil die Eigenheiten des Spielbetriebs zu berücksichtigen sind, so das LAG Rheinland-Pfalz. Ein Fußballer kann die für einen Profieinsatz bspw. in der Bundesliga notwendigen Leistungen eben nicht sein (Berufs-)Leben lang abrufen.
Für den FSV Mainz 05 geht der Prozess jetzt in die Verlängerung, denn des LAG Rheinland-Pfalz hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Die kontrovers diskutierte Frage wird daher noch das BAG beschäftigen, auf dessen Entscheidung dürfen wir gespannt sein.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.02.2016 – 4 Sa 202/15