Schützenstraße 10
59071 Hamm
Im Streit mit seinem ehemaligen Torhüter hat sich Mainz 05 jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) durchgesetzt.
Der Verein und sein Spieler hatten darum gestritten, ob die Befristung des letzten Zweijahresvertrags wirksam war. Der damalige Trainer des Vereins Thomas Tuchel hatte den Torhüter nach der Winterpause 2013/14 nicht mehr in der ersten Bundesliga eingesetzt. Sein Vertrag war dann nicht verlängert worden und zum 30.06.2014 ausgelaufen.
Dagegen hatte der Fußballprofi geklagt und war zunächst vor dem Arbeitsgericht Mainz erfolgreich.
Nun hat das BAG entschieden, dass der letzte Zweijahresvertrag des Spielers wirksam (befristet) war, obwohl er schon 2009 vom FC Barnsley (England) nach Mainz gekommen war. Seitdem hatte er mehrere befristete Verträge, was das Teilzeit- und Befristungsgesetz normalerweise verbietet.
Das BAG hält die (letzte) Befristung dennoch wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für wirksam. Begründet hat es dies damit, dass im kommerziellen und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet werden. Solche Leistungen kann ein Spieler nur für begrenzte Zeit erbringen. Deshalb, so das BAG, bestehe in aller Regel ein berechtigtes Interesse von Bundesligavereinen an der Befristung der Arbeitsverträge mit ihren Lizenzspielern, weshalb solche Befristungen wirksam sind.
Das Urteil und seine Begründung war angesichts der anders lautenden Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz mit Spannung erwartet worden.
BAG Urt. v. 16.01.2018 – 7 AZR 312/16
Pressemitteilung Nr. 2/18